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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zumutbarkeit EEJ


enterprise17011
16.06.2008, 16:56
Hallo, im Auftrag eines Bekannten, der leider kein Internet hat, stelle ich mal folgende Frage:

Mein Bekannter soll einen EEJ als Fahrer machen. Für einen gemeinnützigen Verein soll er arbeitslose Jugendliche zu den Werkstätten mit vereinseigenen Transportern fahren und auch von dort wieder nach Hause fahren. Die Arbeitszeit soll täglich ca. 6-8 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden pro Woche sein. Er selber muss zu dieser Einrichtung 25km fahren. Er hat ausgerechnet, dass er an reine Benzinkosten pro Tag ca. 5,-- Euro aufwenden muss. Desweiteren muss er sich auch noch extra verpflegen.

Er bekommt 1,20 € pro Stunde MAE.

Wie hoch werden die Kosten für extra Verpflegung angerechnet? Gibt es irgendwo pauschale Beträge?

Es geht darum, wenn er die Fahrtkosten und die extra Verpflegung zusammenrechnet, er dann wohl mehr ausgibt, als er als MAE bekommt und ob dies dann noch zumutbar wäre und er ohne Sanktion den EEJ gar nicht erst antreten braucht.

Der gemeinnützige Verein überlegt noch, ob er den Transporter mit nach Hause nehmen kann und von dort aus seine Tätigkeit beginnen kann. Dann wäre die Rechnerei hinfällig.

Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht? Vielleicht kennt Ihr ja einige Tips.

Codeman
16.06.2008, 17:23
Ich habe zu diesem Thema grad ein interessantes Urteil beim Wickel.

Gericht wäre das LSG Nordrhein-Westfalen.Der rechtskräftige Beschluss ist vom 19.05.2008.In der Urteilsbegründung heisst es

.... Jedenfalls muss das Angebot eines Brückenjobs den Hilfesuchenden in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ihm die angebotene Arbeit zumutbar ist und ob im Hinblick auf den Einsatz ggf. Kosten auf ihn zukommen, die durch die gewährte Mehraufwandsentschädigung auch gedeckt werden. Andernfalls würde der Hilfesuchende gezwungen, Arbeiten aufzunehmen, denen er - z. B. aus gesundheitlichen Gründen - nicht gewachsen ist, oder er müsste bei einer unzureichenden Aufwandsentschädigung Zuzahlungen aus seiner Regelleistung vornehmen. Beides ist insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinnehmbar...

Bei Gelegenheit werde ich das Urteil hier nochmal ausführlicher in unserer Datenbank veröffentlichen.

Aber warte bitte noch andere antworten ab

MfG
Codeman

Roady
16.06.2008, 18:16
Nur so ne Frage, kann mich ja täuschen, aber braucht man für diesen Job nicht nen Personenbeförderungsschein ?

efge
16.06.2008, 18:52
Moin Enterprise,

der Frage von Roady schließe ich mich an, zumal sich mir die "Zusätzlichkeit" dieser MAE nicht erschließen will, denn für Personenbeförderung gibt es Unternehmen.

Möchte denn Dein Bekannter einen EEJ machen oder ist er eher abgeneigt?

enterprise17011
19.06.2008, 14:24
Mein Bekannter kam nicht zufriedenstellend bei mir heute zu Besuch und erzählte mir von der Infoveranstaltung. Nun möchte er diesen EEJ nicht machen, da er berechtigte Zweifel hat. Wir haben nun zusammen nachfolgenden Brief verfasst und wir möchten nun von Euch wissen, ob der so ok ist oder ob man noch was ergänzen oder ändern kann?

Ach ja, mein Bekannter hat keine EGV (er hatte eine, aber die war nur bis Ende März befristet und wurde nicht verlängert), auch hat er keinen Zuweisungsbescheid zum EEJ bekommen.


Hier nun der Brief:

Gemeinde XX - Amt für Arbeit und Soziales
z. H. Frau AAA




Sehr geehrte Frau AAA,

ich war am 16.06.08 bei der Arbeitsloseninitiative im YYY e.V., im nachfolgenden AiY e.V. genannt, zwecks Vorstellungsgespräch für eine AGH als Fahrer. Eine Entscheidung ist dort noch nicht gefallen. Aufgrund der Tatsache, dass ich für die Fahrt von A nach B (25 km) und zurück mit dem PKW 4,90 € (reine Benzinkosten) und mit dem Bus sogar 7,-- € pro Tag aufbringen muss, wäre dies für mich unzumutbar.

Anders würde es jedoch aussehen, wenn ich das Fahrzeug der AiY e.V. mit nach Hause nehmen und von dort die Tätigkeit aufnehmen kann. Das konnte man mir am 16.06.08 noch nicht konkret mitteilen.

Heute war bei der AiY e.V. eine Infoveranstaltung für alle schon eingesetzten Fahrer. Ich hatte diesen Termin auch wahrgenommen, um mich genauer zu informieren. Dieses Mal, konnte man mir mitteilen, dass der Landkreis YYY zusätzlich zur MAE Fahrtkosten bewilligt. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung, 0,30 € bzw. 0,40 € pro km.

Ein weiterer Knackpunkt ist die eigentliche Beförderung von Personen im rechtlichen Sinne. Soweit ich informiert bin, ich bin kein Verkehrsjurist, darf man ohne Personenbeförderungsschein im privaten Rahmen bis zu 8 Personen + Fahrer befördern. Im gewerblichen Personenverkehr sieht es jedoch anders aus. Dort muss man grundsätzlich einen Personenbeförderungsschein besitzen. Da der Fahrdienst der AiY e.V. mit der privaten Personenbeförderung rein gar nichts zu tun hat, sondern ich bin der Meinung, dass es sich um gewerbliche Personenbeförderung handelt, würde ich, da ich keinen Personenbeförderungsschein besitze, eine Straftat begehen. Laut Aussage von einer Vertreterin des Landkreis YYY – Geschäftsbereich Arbeit, würde es eine derartige Regelung geben, dass dies nicht erforderlich sei. Ich bezweifel aber, dass die Polizei im Falle eines Falles, bei einer Verkehrskontrolle dies akzeptiert und dennoch die Vorlage eines Personenbeförderungsschein verlangt.

Hat die Gemeinde XX respektive der Landkreis YYY ausführlich und gewissenhaft die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen vorher geprüft, bevor sie diese AGHs genehmigt hatte?

Hinzu kommt, dass ich die Zusätzlichkeit der AGH als Fahrer in Frage stelle, da diese Tätigkeiten auch von Unternehmen mit Fahrern, die in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse stehen, ausführen konnten und können. Ich verweise auf die Arbeitshilfe zur AGH (Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit, Stand 27. Juli 2007), verbindlicher Teil B1.2, Punkt 2 in der es heisst:

(2) Zusätzlichkeit der Arbeiten
In entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 SGB III sind die im Rahmen von Zusatzjobs ausgeführten Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder
erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen
Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich
erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.

Stimmen Sie mir zu, dass dies bei den AGHs als Fahrer der AiY e.V. zutrifft, da diese Tätigkeiten nicht zusätzlich sind?

Bei der heutigen Infoveranstaltung fragte ich nach, wer bzw. welche Unternehmen vor der Schaffung des Fahrdienstes die Personen zu den Werkstätten gefahren hatten. Ich bekam daraufhin keine konkrete Antwort, sondern man druckste nur rum. Ich vermute daher, dass die verantwortlichen Personen wissen, dass hier bewusst reguläre Arbeit verdrängt bzw. vernichtet wird. Allein dies betrachte ich als skandalös, dass reguläre Arbeit durch AGHs ersetzt werden, die ja der Gemeinde XX respektive dem Landkreis YYY weitaus weniger Kosten verursachen. Ich weise auf die Arbeitshilfe zur AGH (Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit, Stand 27. Juli 2007) hin, in der es im verbindlichen Teil B 1.3 folgendes steht:

B 1.3 Wettbewerbsneutralität / Keine Verdrängung regulärer Beschäftigung
Fachliche Hinweise

(1) Keine Wettbewerbsverzerrung
Im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs dürfen bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

(2) Keine Verdrängung regulärer Beschäftigung
Zusatzjobs dürfen reguläre Beschäftigung nicht verdrängen oder beeinträchtigen. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze darf nicht gefährdet oder verhindert werden.
Jede Form der Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft frei werdenden Arbeitsplätzen
durch Zusatzjob-Kräfte ist unzulässig. Dies gilt auch für Vertretungen aller Art (z.B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen, Streiks).

Stimmen Sie mir zu, das dies zutrifft? Hat die Gemeinde XX respektive der Landkreis YYY hier gegen geltendes Recht verstossen?

Ich möchte Sie daher bitten, dass ausschliesslich Sie mir die aufgeführten Fragen ausdrücklich schriftlich wahrheits- und sinngemäss beantworten. Ich weise darauf hin, dass Sie der Auskunftspflicht nach §15 SGB I unterliegen.

Mit freundlichen Grüssen

ratsuchende
20.06.2008, 14:19
Hallo!

Super! Applaus! Das ist genau die Sprache, die bei den Beamten verstanden wird!

Interessant wird die Antwort, wenn es eine gibt?!