ALN - Robot
20.01.2005, 02:53
MDR - Escher berichtet
165-Euro-Job: Übrig bleiben 65 Euro
Künftige ALG-II-Empfänger mit einem 165-Euro-Job können ab Januar 2005 etwa 65 Euro von ihrem Zuverdienst behalten. Das hat das Bundeswirtschaftsministerium in einer Rechtsverordnung festgelegt, die Ende September in Kraft tritt. Die übrigen 100 Euro werden mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet. Bisher sind die 165 Euro anrechnungsfrei.
Vor der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II werden von den 165 Euro zwei Pauschalen abgesetzt:
- Eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro für Ausgaben, die im Job anfallen wie z.B. Arbeitskleidung.
- 30 Euro für private Versicherungen wie z. B. Haftpflicht- und Hausrat.
Nach Abzug beider Pauschalen ergibt sich das bereinigte Einkommen, von dem der Arbeitslose 15 Prozent behalten darf. Das sind 17,95 Euro.
Langzeitarbeitslosen bleibt noch etwas mehr, wenn sie Fahrtkosten haben. Unabhängig vom Verkehrsmittel sind das sechs Cent pro Kilometer. Ein Arbeitsloser, der zehn Mal im Monat fünf Kilometer zur Arbeit fährt, kann also zusätzlich drei Euro absetzen.
Die Regelungen gelten auch für Zuverdienste über 165 Euro. Dabei bleibt die Summe bei der Werbekosten- und bei der Versicherungspauschale gleich. Der Freibetrag richtet sich nach dem Bruttoeinkommen.
Rechenbeispiel 165-Euro-Job eines ALG-II-Empfängers:
165,00 Euro Verdienst (Brutto = Netto)
-15,33 Euro Werbungskosten
-30,00 Euro Versicherungspauschale
-17,95 Euro Freibetrag von 15% auf das Netto
-3,00 Euro 5 km Fahrtweg 10 mal im Monat (0,06 Euro* 50 Km
==============================================
98,72 Euro werden auf das ALG II angerechnet
165,00 Euro
-98,72 Euro
==============================================
66,28 Euro anrechnungsfrei, d.h. der ALG-II-Empfänger kann diesen Betrag behalten
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
165-Euro-Job: Übrig bleiben 65 Euro
Künftige ALG-II-Empfänger mit einem 165-Euro-Job können ab Januar 2005 etwa 65 Euro von ihrem Zuverdienst behalten. Das hat das Bundeswirtschaftsministerium in einer Rechtsverordnung festgelegt, die Ende September in Kraft tritt. Die übrigen 100 Euro werden mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet. Bisher sind die 165 Euro anrechnungsfrei.
Vor der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II werden von den 165 Euro zwei Pauschalen abgesetzt:
- Eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro für Ausgaben, die im Job anfallen wie z.B. Arbeitskleidung.
- 30 Euro für private Versicherungen wie z. B. Haftpflicht- und Hausrat.
Nach Abzug beider Pauschalen ergibt sich das bereinigte Einkommen, von dem der Arbeitslose 15 Prozent behalten darf. Das sind 17,95 Euro.
Langzeitarbeitslosen bleibt noch etwas mehr, wenn sie Fahrtkosten haben. Unabhängig vom Verkehrsmittel sind das sechs Cent pro Kilometer. Ein Arbeitsloser, der zehn Mal im Monat fünf Kilometer zur Arbeit fährt, kann also zusätzlich drei Euro absetzen.
Die Regelungen gelten auch für Zuverdienste über 165 Euro. Dabei bleibt die Summe bei der Werbekosten- und bei der Versicherungspauschale gleich. Der Freibetrag richtet sich nach dem Bruttoeinkommen.
Rechenbeispiel 165-Euro-Job eines ALG-II-Empfängers:
165,00 Euro Verdienst (Brutto = Netto)
-15,33 Euro Werbungskosten
-30,00 Euro Versicherungspauschale
-17,95 Euro Freibetrag von 15% auf das Netto
-3,00 Euro 5 km Fahrtweg 10 mal im Monat (0,06 Euro* 50 Km
==============================================
98,72 Euro werden auf das ALG II angerechnet
165,00 Euro
-98,72 Euro
==============================================
66,28 Euro anrechnungsfrei, d.h. der ALG-II-Empfänger kann diesen Betrag behalten
Quelle: Bundesagentur für Arbeit