Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was gilt als WG????
sonnenblume
04.07.2005, 11:42
hallo ich bin selbständig und habe jetzt erfahren das ich schwanger bin!!! desweiteren wohnt mein ex freund noch bei mir , gilt dies als eheähnlich oder als WG??? Was muß ich beachten... wo kann ich unterstützung wegen der schwangerschaft bekommen!!!!??? und vieviele qm stehen mir mit kind zu???
Betroffener
04.07.2005, 14:42
:welcome: sonnenblume,
da waren die Bienen aber fleissig an der Sonnenblume :D
Ich kann nur hoffen, dass Du trotz Selbständigkeit zumindest fleissig weiter Deine Krankenversicherung bezahlt hast.
Ich denke mal, Deine Fragen zielen auf Arbeitslosengeld II ab und ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I besteht nicht mehr - oder doch ?
Bei ALG II kann frau ab der 12 Woche einen Mehrbedarf als Schwangere beantragen. Voraussetzung ist aber erstmal der ALG II Antrag an sich. Informationen zur Schwangerschaft gibt es bei den Krankenkassen, der Schwangerenberatung und an vielen anderen Stellen (auch im Internet).
Wie das Zusammenleben mit Deinem Ex-Freund (oder einem anderen Wesen) bewertet wird, hängt auch von Eurer Darstellung und Auftreten, wie der Antrag ausgefüllt ist (keinesfalls eheähnlich ankreuzen!) den Möglichkeiten der Wohnung und den Gehirngängen des Sachbearbeites ab. Das Sozialgericht Dresden hat da eigentlich sehr positive Ansätze verfolgt in seinen letzten Beschlüssen und Urteilen.
Siehe hier: KEINE eheähnl. Gemeinschaft, sogar wenn anders angegeben (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=12015)
Der Beschluss ist wirklich lesenswert und auch wegweisend.
Grundsätzlich immer schwierig ist das Zusammenleben mit dem Erzeuger des Kindes selbst.
Für 1 Person gelten üblicherweise 45 - 50 m²,
für 2 Personen ca. 60 m²,
für 3 Personen ca. 75 m² als "angemessen",
wobei natürlich auch die Höhe der Miete und Heizung mit eingehen.
Werte bei Kosten der Unterkunft
Bezüglich der Kosten der Unterkunft gibt es keine allgemeingültige Regelung bezüglich der "angemessenen" Höhe, da das zum einen durch die Lage regional unterschiedlich ist und auch noch dazu regional unterschiedlich gehandhabt wird.
Vielfach werden bei der Heizung Werte zwischen 0,80 € bis 1,00 € als "angemessen" betrachtet.
Infos zu den Höchstgrenzen für Miete und Heizung je m² gibt es auf jeden Fall im zuständigen Rathaus, die dort auch meist telefonisch abfragbar sind.
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (ca. 600 € zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Soweit erst Mal als Einstieg - weitere Infos findest Du unter anderem hier: http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php)
sonnenblume
05.07.2005, 10:19
hallo un danke erstmal für deine schnelle antwort!!!
also ich würde ALG II beziehen....! also wie ich erlesen kann gilt das was ich habe als eheähnlich weil er der vater des kindes ist....???
wir haben auch noch ein mietkonto wo jeder seinen betrag überweißt.... was ist das dann? so wie ich erlesen konnte wie eine art WG...
Da ist halt immernoch das Problem mit Dem Baby bzw der frage wenn wir zusammenwohnen unsere sachen getrennt bezahlen er aber der vater ist was ist es dann????
gruß sonnenblume!"!! :P :P :P
StephanK
05.07.2005, 12:38
Hallo Sonnenblume,
bei einem gemeinsamen Kind wird es schon recht schwierig, der Behörde zu erklären, dass man nicht "eheähnlich" zusammenlebt. Das Problem ist, dass die Behörden sich an objektiven Kriterien halten sollen und müssen (was sie freilich keineswegs immer tun!) - und eine Papa-Mama-Kind-WG sieht halt der klassischen Kleinfamilie mit verheirateten Eltern verdammt ähnlich.
Wenn Du jetzt der Behörde erklärst "Nein, wir sind nicht mehr zusammen. Zwar ist der 'werdende Vater' so verantwortungsbewusst jetzt nicht die Flucht zu ergreifen, aber ansonsten haben wir nichts mehr miteinander zu tun", dann spielt das schon eine Rolle. Aber es hilft nicht über das Problem hinweg, dass die Behörde objektive Anhaltspunkte, also nachprüfbare Tatsache braucht, die allerdings sie selbst ermitteln muss, d.h. es ist Sache der Behörde, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu belegen und nicht etwa umgekehrt Eure Sache, das Nichtbestehen zu "beweisen".
Allerdings muss man bei Euch noch in eine ganz andere Richtung denken - vorausgesetzt, der werdende Vater hat Einkommen. Denn Du hast Unterhaltsansprüche gegen ihn, die einem Anspruch auf ALG II vorgehen:
§ 1615l BGB - Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der
Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Darauf wird auch die Behörde erst mal schauen und Dich darauf verweisen, Deinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Den hast Du auch - unabhängig davon, dass Ihr Euch ansonsten getrennt habt.
sonnenblume
08.07.2005, 10:33
Darauf wird auch die Behörde erst mal schauen und Dich darauf verweisen, Deinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Den hast Du auch - unabhängig davon, dass Ihr Euch ansonsten getrennt habt. auch wenn ich mit ihm weder verheiratet war noch sonstiges??? und wenn er nicht mehr mit mir zusammen wohnt??? verstehe ich nicht.... das einzige ist das kind von ihm.......................
was rätst du mir nun???
alleine wohnen? ALG II anmelden ? Oder selbständig bleiben ???
irgendwo muß ich ja geld bekommen.....in der ersten zeit kann ich nun mal nicht arbeiten gehen...
StephanK
08.07.2005, 11:23
Hallo Sonnenblume,
das hängt vor allem davon ab, wie Dein Verhältnis zu Deinem Ex-Freund und "werdenden Vater" ist - und das ist eine sehr persönliche Sache, in die ich anderen Leuten sehr ungerne "hineinpfusche".
Es gibt zwei Aspekte: den rechtlichen, den auch die Behörde zugrundelegen wird - und den menschlichen, mit dem Du bzw. Ihr jeden Tag leben müsst.
Zu dem rechtlichen Aspekt habe ich schon etwas geschrieben - in der Annahme, dass der Vater/Ex eigenes Einkommen hat (Du hast nichts darüber verraten).
Auf der menschlichen Ebene denke ich, wäre es das beste, wenn Du Dich mit dem Vater/Ex über das Finanzielle einigen könntest, jedenfalls für diese 14 Wochen vor und nach der Geburt - vorausgesetzt, er sitzt nicht selbst auf dem Trockenen. Über den längerfristigen Kindesunterhalt wird dann ja auch eine Vereinbarung zu treffen sein.
Ich tippe mal, dass Du im zweiten oder dritten Monat Deiner Schwangerschaft bist (manche erfahren das allerdings auch erst später). Bis zum siebten Monat, in dem der besagte Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB einsetzt, ist also noch einige Zeit zu überbrücken.
Du könntest also jetzt ALG II beantragen, müsstest aber damit rechnen, dass es wieder ausläuft, sobald der werdende Vater Unterhalt zahlt. Tipps dafür hat Dir schon der "Betroffene" gegeben.
sonnenblume
08.07.2005, 12:02
danke für deine schnelle antwort der vater hat ein einkommen was aber hinten und vorne nicht reicht um mich auch noch zu finanzieren dafür hat er zuviel laufenden kosten... also alles in allem bleiben ihm im monat vileicht 200 euro.......... ich glaube da kann keiner verlangen da mich noch zu finanzieren... wenn er als vater eingetragen ist ich aber alleinerziehend bin wieso muß er dann für mich zahlen wenn ich es auch bin... er nicht mehr bei mir wohnt???
was sind das für gesetze!!! auch wenn ich die sache mit ihm regeln würde von was ernähren wir da unser kind/ also ich????
:-x
StephanK
08.07.2005, 12:45
Verehrte Sonnenblume, auch Deine Beiträge wären viel leichter lesbar, wenn Du gelegentlich daran denken würdest, dass auf der Tastatur rechts neben dem "M" noch so nützliche Dinge wie Punkt und Komma zur Verfügung stehen... :-)
was sind das für gesetze!!!Zunächst mal sind das Gesetze im Interesse von Kindern, und das ist auch gut so. Diese Gesetze (konkret: das Bürgerliche Gesetzbuch) verlangen nämlich Verantwortlichkeit für ein Kind - auch in finanzieller Hinsicht, und auch, wenn es dann für einen selbst eng wird - womit ich jetzt vor allem den Vater meine. Dafür, dass es nicht zu eng wird, gibt es Kindergeld.
Im übrigen erkläre ich das vor allem zu dem Zweck, dass Du nicht in ein paar Wochen aus allen Wolken fällst, wenn die Behörde Dir das erklärt. Du/Ihr solltet Euch also darauf einstellen, dass finanziell einiges auf ihn zu kommt. Es ist Euch überlassen, wie Ihr das regelt: untereinander mit weniger Einmischung der Behörden - oder so, dass Du ARGE, Sozialamt und/oder Unterhaltsvorschusskasse einschaltest. Darüber kannst Du selbst entscheiden - über seine finanziellen Vaterpflichten aber nicht, und wenn Du ihn finanziell nicht beanspruchen magst, werden die Behörden es trotzdem tun.
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