Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bemessungsentgelt bei erneuter Arbeitslosigkeit
minelein
05.08.2006, 17:00
Hallo,
habe folgende Frage:
Ein Arbeitnehmerin verdient etwa 5.000 € brutto. Ab 01.04.2004 ist sie arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld (etwa 2.100 €). Sie sucht sich einen neuen Job und fängt dort am 01.07.2004 an. Das Gehalt beträgt nun nur noch 4.000 €.
Wegen der Erkrankung des Kindes muss sie diesen Job (feste Schichten ohne Flexibilität, 2 1/2 Stunden Arbeitsweg) zum 31.03.2006 aufgeben und ist nun ab 01.04.2006 wieder arbeitslos. Wegen der Aufgabe des Jobs durch Aufhebungsvertrag wird eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt. Als Grundlage für das Bemessungsentgelt für das neue Arbeitslosengeld wird das geringere Gehalt angesetzt. Im Bescheid steht drin:
"Falls Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung Ihres Leistungsanspruchs Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt bezogen haben, wird dieses Ihrem jetzigen Anspruch zugrunde gelegt."
Demnach wäre die Berechnung falsch, denn das Arbeitslosengeld wird jetzt mit 1.686,- € angegeben.
Wie seht ihr das ? Widerspruch einlegen ?
Viele Grüße
minelein
Die Ägypter
05.08.2006, 17:13
Wenn das Kind krank war hätte vielleicht gegen die Sperrzeit angegangen werden müssen.
Deine andere Frage kann ich dir leider nicht beantworten, vermute aber es wird ein Durchschnitt aus beiden Beschäftigungsverhältnissen zugrundegelegt.
minelein
05.08.2006, 17:18
Dem Bescheid mit der Sperrzeit wurde widersprochen. Der Widerspruch wurde ablehnend beschieden. Inzwischen wurde Klage eingereicht.
Nochmal zur Leistungshöhe: Wenn das so wäre, wäre man ja wirklich bescheuert, wenn man einen geringer bezahlten Job annehmen würde, um der Arbeitslosigkeit zu entrinnen ....
minelein
Die Ägypter
05.08.2006, 17:26
Das ist nicht der Punkt - nach einer gewissen Zeit der Arbeitslosigkeit müssen bestimmte "Abschläge" beim Folgelohn/Gehalt hingenommen werden.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
SGB III - § 121 (http://www.rententips.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0312100)
Und soweit ich weiß, wenn die geringer entlohnte Beschäftigung eine bestimmte Zeit angedauert hat, wird die davor ausgeübte Beschäftigung nicht mehr herangezogen....
Aber hier mögen die Profis antworten...
Betroffener
05.08.2006, 17:30
Immerhin sollte Deine Schwester aufgrund des alten Anspruches auch noch die alte Rahmenfrist und die alte Anspruchsdauer in Anspruch nehmen können - statt der neuen Regelung ab Februar 2006 - was also bedeutet, das zumindest ein Teil des alten Verdienstes als Grundlage dient.
Und genau das wurde offensichtlich nicht berücksichtigt - aber der Bestandsschutz gilt.
Ansonsten wird Mensch leider dazu gezwungen auch geringer bezahlte Jobs anzunehmen (mit allen Folgen, die daraus erwachsen) - zumindest ab Februar 2006 verschärft.
minelein
15.12.2006, 09:47
Wollte nur mal ein kurzes Update geben.
Im August hatten wir Klage eingereicht gegen die Sperrzeit. Im November hat meine Rechtsanwältin die Klagebegründung abgeschickt. Keine neuen Argumente, keine neuen Atteste - nur eben die alte Begründung für den Widerspruch in Anwaltsdeutsch verpackt und auf 8 Seiten aufgebläht.
Und, siehe da: Vor 2 Tagen hatte ich das Geld auf meinem Konto ! Ohne Gerichtstermin, wie von Zauberhand.
Das fällt wohl in die Kategorie: "Nice try - netter Versuch". Da wurde offenbar entgegen besseren Wissens die Sperrzeit verhängt und der Widerspruch abgelehnt. Schließlich haben ja die meisten Leute nach einer solchen Sperrzeit keine Reserven mehr, um zu klagen. Aber ich bin ja nicht doof und hatte Prozesskostenhilfe beantragt. :-)
Wenn alles erledigt ist, werde ich mir überlegen, ob ich Anzeige erstatte gegen den Direktor der Arbeitsagentur persönlich wegen versuchten Betruges. Wenn wir als "Kunden" nämlich mogeln und sie kommen uns drauf, dann sind wir sofort dran - das muss andersherum auch gelten, denke ich.
Viele Grüße
minelein
Seebarsch
15.12.2006, 10:30
Hallo Minelein,
die Lösung des Vorgangs liegt im Sozialgerichtsverfahren.
Bevor die eigentliche Verhandlung beginnt, stellen beide Seiten entsprechende Anträge an das Gericht.
Das Gericht selbst sichtet den Vorgang vor und entscheidet dann über das weitere Vorgehen.
Hier in dem Fall wird das Gericht der Agentur deutlich gemacht haben, dass es den Eintritt der Sperrzeit für nicht gerechtfertigt hält und im Falle der Verhandlung so entscheiden wird. Die Agentur gibt dann dem Gericht gegenüber ein Anerkenntnis ab, dass der Bescheid über den Eintritt der Sperrzeit aufgehoben wird und das Verfahren damit beendet ist.
Die entsprechenden Bescheide werden mit Sicherheit an Deinen Rechtsbeistand gegangen sein.
Frage dort mal nach, wie weit das Verfahren ist.
Entspricht die Zahlung denn den 12 Wochen? (schönes Weihnachtsgeld!)
:sensationell:
minelein
15.12.2006, 12:14
Ja, der Bescheid ist bei meinem Anwalt. Bekomme ich in der nächsten Woche.
Das Geld ist für etwa 8 Wochen, weil es noch das Problem der Mutter-Kind-Kur gibt.
Während der vermeintlichen Sperrfrist waren wir ja 4 Wochen zur Mutter-Kind-Kur. Sowohl mein Sohn als auch ich sind vom medizinischen Dienst der KK als behandlungsbedürftig eingestuft worden. Die Kur war genehmigt, bevor überhaupt Arbeitslosigkeit drohte.
Nun hat die Arbeitsagentur zwar für die Sperrzeit gezahlt, aber nicht für die Kur. Allerdings haben sie die Leistungsbezugszeit um diese 4 Wochen verlängert. Eine Nachfrage bei meinem FM ergab, dass die Zeit der Kur unter die "Lohnfortzahlung" fällt und das Geld daher aus einem anderen Topf kommt.
Kann das jemand bestätigen ? Ich warte noch auf den Rückruf der Leistungsabteilung.
Weihnachtsgeld ist es nicht .... trenne mich gerade von meinem Mann und ziehe im Januar in eine eigene Wohnung um. Außerdem mache ich mich im Januar selbständig. Das Geld stopft also nur ein paar Löcher. :-)
Viele Grüße
minelein
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.