Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : das kreuz mit den einstandgemeinschaften
polarstern
05.08.2006, 19:27
das berüchtigte thema eheähnliche bzw. einstandsgemeinschaft:
guten freunden von mir erging es wie folgt:
also: "Sie" hat ein einkommen von 1750 euro inkl. kindergeld für 2 kinder. keine weiteren einnahmen wie unterhalt für die kinder oder sonstige nebeneinkünfte ect.
"sie" hat ausgaben in höhe von ca. 200 euro kv (da selbstständig), 700 euro miete warm, entsprechend noch versicherungen (haftpflicht, hausrat und autoversicherung ect.) usw.
"Sie" lebt mit "Er" seit ca. 4 jahren in einer wohnung zusammen. "Er" ist seit mehreren jahren intensiv arbeitssuchen, über 45, sucht verzweifelt, aber aufgrund von kaputten knien findet er nichts (ausser absagen im briefkasten). "Er" hatte mit "Sie" von anfang an einen untermietvertrag.
die ARGE nahm von vornherein eine eheähnliche bzw. einstandsgemeinschaft an und hat "Er" jegliche leistung gestrichen, was heisst: keine grundsicherung, keine mietzahlung und was am schlimmsten ist, keine sozialversicherungen mehr. die begründung war eben: "Sie" verdient ja genug, da kann "Sie" ihm ja alles finanzieren. für "Sie" bliebe ja immer noch der satz eines haushaltsvorstandes von 345 euro übrig. das müsse reichen.
nun lese ich gerade vom BVerwG, Urt. v. 29.02.1996 - 5 C 2/95; NJW 1995, 2880; FEVS 1996, 441
Bei der Prüfung, ob von dem Angehörigen nach dessen Einkommen und Vermögen Leistungen zum Lebensunterhalt an dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden erwartet werden kann, sind Maßstäbe anzulegen, die sicherstellen, dass dem Angehörigen ein Lebenshaltungsniveau verbleibt, das deutlich über dem der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt. Dabei darf von dem doppelten Regelsatz eines Haushaltsvorstandes ausgegangen
ja wie denn nun? wenn man von den 1750 euro den regelsatz eines nicht-haushaltsvorstandes abzieht (311 euro wenn ich mich nicht irre), dann noch zweimal regelsatz für die kinder (9 und 10 jahre alt), dann noch die krankenversicherung von ihr, dann die miete (nun gut nicht unbedingt 700 euro aber nehmen wir mal die hälfte also 350 euro) dann komme ich auf 267 euro was für "Sie" bleibt. (leider zählen bei der berechnung alte schulden, die abzuzahlen sind ja nicht, aber allein ihre monatlichen kreditraten betragen 150 euro im monat, die auch kein pappenstil sind, die waren für ein in bessern zeiten angeschaftes auto, was "Sie" dringend für ihre selbstständige tätigkeit brauchte). das liegt unter dem regelsatz eines haushaltsvorstandes, der ja soweit ich weiss 345 euro wäre?
wohl gemerkt, "Sie" wollte nie und war auch nicht in der lage, für "Er" zu zahlen, so war das nie geplant, beide zogen zusammen, weil es eigentlich billiger kam....damals, vor hartzIV zeiten zumindest....
als damals die ersten hartzIV anträge ins haus flaterten, wusste ja noch niemand, wie schwerwiegend sich ein "zusammenwohnen" auswirken konnte, also hat "Sie" damals wahrheitsgemäß ihre einkünfte angegeben, ihre miete, den untermietvertrag, ihre eigene kontoauskunft, auch er hat sein eigenes konto offengelegt....sie wirtschafteten übrigens getrennt, allerdings, auch das wurde wahrheitsgemäß damals angegeben, springt "Er" durchaus mal als babysitter bzw. hundesitter ein, wenns eng wird. als eheähnlich würden sich die beiden nicht bezeichnen, "Sie" ist ausserdem von ihrem gesetzlichen ehemann noch nicht geschieden, nur getrennt lebend. (wobei lustigerweise die ARGE am anfang sogar noch einen fiktiven unterhalt auf ihr einkommen hinzugerechnet hatte, den weder sie noch ihre kinder von ihrem "ex" bekommt, es wurde in beiderseitigem einvernehmen drauf verzichtet, damit es keinen streit gibt, sind ja schliesslich kinder da und "Sie" meinte, sie käme ja mit ihrem einkommen so einigermaßen über die runden....).
damit nun alle einigermaßen überleben können, hat "Sie" sich einen nebenjob gesucht (Sie geht putzen nachts und schaut aus, als hält sie das nicht mehr lange durch) und trotzdem reicht es nicht mal für eine krankenversicherung für "Er".
wenn ich nun lese dass ein lebenserhaltungsniveau verbleiben soll, das deutlich über dem der hilfe zum lebensunterhalt liegt und dass man dabei vom doppelten regelsatz eines haushaltsvorstandes ausgehen darf, dann versteh ich das ganze nicht wirklich.
oder verstehe ich da was falsch? ich meine, das kind bei "Sie" und "Er" ist im brunnen, da kann man wohl nix mehr machen, aber vielleicht könnte man anderen helfen, denen es ähnlich zu ergehen droht?
tschuldigung, dass das ganze etwas langatmig wurde, aber vielleicht könnte mir jemand eine kleine interpretationshilfe zu oben genannntem urteil geben.
gruss
Polarstern
Die Ägypter
05.08.2006, 19:51
Hallo Polarstern,
vorab - bei deiner Berechnung übersiehst du das Kindergeld - das wird als Einkommen gewertet.
Wenn sie noch nicht geschieden ist, ihr getrennt wirtschaftet und das nachgewiesen habt, darüberhinaus noch ein Untermietvertrag vorliegt, wird er wohl klagen müssen - mit Widerspruch vorweg und einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht = das muss "er" veranlassen!
Daneben sollte "sie" ihm einen Schrieb machen, dass sie ihm eine Frist für die Zahlung der Untermiete bis zum ...... setzt und das sollte er bei seiner ArGe einreichen = drohende Obdachlosigkeit!
Das "er" sinngemäß nichts macht - während "sie" nun auch noch eine Putzstelle angenommen hat, finde ich allerdings auch fragwürdig!
polarstern
05.08.2006, 21:22
erstmal danke für deine schnelle antwort @nefertari1968
ich hab mich wohl ein bisschen unverständlich ausgedrückt, ich versuchs mal besser :oops:
1.in ihren einnahmen von 1750 ist das kindergeld mit dabei (da sie selbstständig ist, ist das der ungefähre durchschnitt pro monat, das kann nach oben und unten um ca 200 euro variiren, immer mit kindergeld schon drin und abzüglich steuern, also netto )
2. oh, da hab ich wohl einen völlig falschen eindruck erweckt, das möcht ich korrigieren: "Er" bemüht sich sehr um arbeit, hat auch aufgrund seiner kaputten knie (war bevor er arbeitslos wurde über 20 jahre fliesenleger, das hat die knie kaputtgemacht) schon 2x eine umschulung gemacht und würde auch absolut jeden job annehmen wenns denn einen gäbe. nur kann er hald nicht lange stehen, weit gehen oder schwer tragen, das damalig noch zuständige AA hat ihm zuletzt noch eine umschulung zum mediengestalter finanziert, aber ohne berufserfahrung über 45 .....ansonsten hilft "Er" soweit ich das seh wirklich feste mit, repariert was er kann, macht, wenn nötig den haushalt mit und "babysittet" wenns denn not an der "frau" ist. (will damit nur den eindruck korrigieren, dass er da so völlig untätig rumsitzt und sich "aushalten" lässt, das stimmt so überhaupt nicht, er ist ein patenter netter und fleissiger kerl, der wirklich unter der situation leidet und es immer und immer wieder versucht zu ändern...so wie so viele andere auch )
aber wie gesagt, die beiden haben sich arrangiert...oder vielleicht stimmt eher "resigniert". :sad: mir gings eigentlich eher um so manch andere, wo einer noch in lohn und brot steht, aber eben nur ein kleines einkommen hat, wo vielleicht auch noch kinder aus einer früheren beziehung leben...kurz: wieviel darf/muss dem erwerbstätigen nun tatsächlich übrigbleiben??
da ich das urteil BVerwG, Urt. v. 29.02.1996 - 5 C 2/95; NJW 1995, 2880; FEVS 1996, 441 (s.o.) erst vor kurzem entdeckt hab, würd mich das interessieren. (ihr wisst ja, diese kann/muss sachen sind immer sehr schwammig, darum auch meine grossen augen bei dem satz: "...von dem doppelten regelsatz eines haushaltsvorstandes...." ). wenn dem so ist und diese rechtsprechung gültig ist, wie ist das denn dann mit den eheähnlichen bzw. einstandsgemeinschaften? wie verlässlich sind die prüfungen der ARGEn wie rechnet man das selber nach, wie einständig muss man sein?
vielleicht kann ich sogar dann noch "Sie" und "Er" ein bisschen weiterhelfen, eine räumliche trennung wäre ansonsten eine alternative, allerdings kaum zu realisieren die beiden leben nähe GAP, da ist es fast unmöglich eine bezahlbare kleine wohnung (bezahlbar nach hartzIV) zu finden, die meisten kleinen wohnungen werden dort nur als ferienwohnung vermietet zu horrenden preisen.
liebe grüsse
Polarstern
Die Ägypter
05.08.2006, 21:46
ja wie denn nun? wenn man von den 1750 euro den regelsatz eines nicht-haushaltsvorstandes abzieht (311 euro wenn ich mich nicht irre), dann noch zweimal regelsatz für die kinder (9 und 10 jahre alt),
ich meinte damit - dass nicht das ganze Sozialgeld der Kinder mitgerechnet werden kann - auch nicht fiktiv, da sie ja Kindergeld erhalten...
Um es mal konkret zu sagen - da jedes Kind Kindergeld erhält sind die 207 Euro Sozialgeld im ALG II-Bezug eine Lach-Nummer - denn Kindergeld wird voll angerechnet und demzufolge erhält jedes Kind unter 15 Jahren lediglich
53 Euro Sozialgeld zuzüglich anteiliger Kdu.
Betroffener
05.08.2006, 22:17
@Polarstern,
da sind "Sie" und "Er" aber ziemlich blauäugig bei der Einführung von Hartz IV in die Bedarfsgemeinschaftsfalle getappt. Das nun nach über 18 Monaten wieder auf zu dröseln dürfte verdammt schwer werden in einer Region, wo Politiker von Arbeitsdienst und Regelsatzkürzungen ungestraft laut träumen dürfen. Die Blauäugigkeit rächt sich nun.
Worauf noch zu achten ist gerade bei einer Selbständigkeit, wäre der Abzug von Kosten und Abschreibungen (z.B. Autokosten, Kreditkosten) von den Einnahmen - denn nur das ist der Gewinn (vor Steuern) und Umsatzsteuerausgleich - wovon viele ArGen noch nie etwas gehört haben.
Hier könnte ggf. ein Steuerberater hilfreich sein.
Du hast hier also einen großen wunden Punkt angesprochen, der bei der Zusammenfassung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe im SGB II gezielt erfolgt ist.
Dabei wurde weitestgehend die bis dahin gefestigte Rechtsprechung im Rahmen der Sozialhilfe ignoriert (BSHG) und ebenso die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Auch das dem maßgeblichen BVerfG-Urteil rund um die Eheähnlichkeit, Bedarfsgemeinschaft und Unterhalt haben sich die Gesetzgeber ziemlich wollkürlich die für sie passenden Rosinen herausgepickt, die für die Betroffenen positiven Teile aber irgnoriert - wie z.B. diesen Satz, der den oft zitierten Sätzen nachfolgt:
Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht schon zu Arbeitslosenhilfezeiten (1992, BVerfGE 87, 234 - Einkommensanrechnung) geurteilt und dieses in einem weiteren Beschluß im Jahre 2002 bestätigt, "dass eine Bedarfsgemeinschaft erst gar nicht entsteht oder mit sofortiger Wirkung endet, wenn der in Anspruch genommene Partner erklärt, dass er diese Leistungen nicht oder nicht mehr erbringen will - eine Begründung ist nicht erforderlich".
Eine wie auch immer gelagerte Unterstützung erfolgt also ausdrücklich auf freiwilliger Basis.
Wenn man sich die aktuellen Verlautbarungen zur familiären Eigenverantwortung insbesondere der CDU-Leute anschaut, die das auch den nichtverheirateten überstülpen wollen, kann einem angesichts vorliegender Definitionen nur schlecht werden, die bestehendes Recht schlicht ignorieren.
Um die Sozialrichter aber überhaupt zu motivieren, anders über diese Thematik nach zu denken, muss man ihnen auch die entsprechenden Steilvorlagen in Form von Urteilen, Beschlüssen, Interpretationen und Grundgesetzauszügen liefern (von selbst kommen die meisten nicht drauf) und hoffen, das sie sich dann damit wirklich kritisch auseinandersetzen - was vielen in bestimmten Regionen offensichtlich sehr schwer fällt - wobei es in Hessen, NRW, und Sachsen günstiger aussieht als z.B. in Bayern, Berlin-Brandenburg, Schleswig-Holstein (wobei in Bremen das Verwaltungsgericht zuständig ist).
Grundsätzlich gilt - je besser die Vorlagen für die Richter, desto eher eine Chance, dass sie sich damit befassen müssen bzw. im Beschluß oder Urteil dazu begründend Stellung nehmen müssen, warum sie das ablehnen (was meist mit grosser Vorsicht geschieht, um nicht anfechtbar zu werden).
Auch interessant - aber in Bayern (und leider auch Berlin-Brandenburg) nicht gültig (ähnliches wurde auch in Leipzig erstritten):
Urteil zur eheähnlichen Gemeinschaft
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 06.03.06
Aktenzeichnen: L 9 AS 89/06 ER
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=26126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Kernaussagen:
1. Auch ein enges freundschaftliches Zusammenleben eines Mannes und einer Frau rechtfertigen für sich nicht die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft.
2. Der Umstand, dass der Alg II-Antragsteller gelegentlich das Kind seiner Vermieterin beaufsichtigt, ist ebenfalls kein Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft.
3. Das in Wohngemeinschaften (unabhängig von Zahl und Geschlecht deren Mitglieder) übliche Maß an gemeinsamem Wirtschaften ist ebenfalls kein Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft.
Anmerkung 1: Der Beschluss nimmt die Vorgaben des Bundesverfassungsgericht zum Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft zurecht ernst und stellt fest, dass viele der von der Verwaltung gerne herangezogenen "Indizien" bedeutungslos sind. Erfreulich und lesenswert!
Anmerkung 2: Solche Urteile gelten leider nur im Bundesland, in dem sie gefällt wurden.
Zum Beispiel befleissigt sich das Sozialgericht Berlin-Brandenburg einer sehr nahe der gesetzgeberischen Auslegung des SGB II liegenden Auffassung, die vielfach ohne die die gesamtrechtlichen (BGB), grundgesetzlichen Vorgaben sowie die Beschlüsse des obersten Gerichtes der Bundesrepublik vollständig mit einzubeziehen - wobei sich gerade dieses Gericht selbst bestätigt, da es bereits in Urteilsbegründungen auf die Begründungen zum Hartz IV-Fortentwicklungsgesetz verweist, wo eben ein Urteil dieses Gerichtes als Maßstab genommen wird (eheähnlich nach spätestens 1 Jahr).
Ansonsten wird gerne zitiert:
Auf hoher See und vor Gericht sind wir in Gottes Hand
Was noch möglich wäre, wenn nichts funktioniert (so man es angeht) wäre das folgende:
Tipp vom Bund der Steuerzahler vom 22.07.06
Sozialhilfeleistungen unterliegen keiner Besteuerung. Wird mit dem Lebenspartner ein gemeinsamer Haushalt geführt und bezieht nur ein Lebenspartner Sozialhilfe und erzielt der andere Partner Einkünfte, kürzt das Sozialamt die Sozialhilfe. Im Gegenzug kann jedoch der Unterhaltsfreibetrag nach § 33a EStG in Anspruch genommen werden. So können Unterhaltsaufwendungen bis zu einem Betrag von 7.188 € geltend gemacht werden.
Wird die Sozialhilfe gekürzt, können um den gekürzen Betrag Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Bund der Steuerzahler (http://www.steuerzahler.de/webcom/show_lexikon.php/_c-31/_cat-10/_nr-263/i.html)
Problem: Es müssen erstmal rund 8.000 € zu versteuerndes Einkommen da sein, die um den Betrag geürzt werden können - und je nach Steuersatz kommt dann unterm Strich eine Steuererleichterung von gut 2.000 € bei raus für "Sie" - wohingegen alleine bei Ansatz von nur 311 € x12 = 3.732 € zzgl. 350 x 12 = 4.200 € Mietkosten = 7.932 € anstehen für "Er" - der dann immer noch nicht krankenversichert ist - was mit weiteren rund 300 € zuschlägt monatlich.
Es ist eine echte Sauerei, was der Staat hier mit den nach BGB nicht zum gegenseitigen Unterhalt verpflichteten Menschen per Gesetz abzieht, die zur Gegenwehr nicht das erforderliche Wissen und erst recht nicht das nötige Kleingeld haben - was durchaus einkalkuliert ist.
polarstern
05.08.2006, 23:04
*lichtaufgeh*..mhm, danke nefertari1968, jetzt hab ich dich verstanden. so rum wird ein schuh draus...oder eher keiner, da hast du völlig recht. :cry:
@Betroffener, auch dir danke für deinen post. ich kenn das alte spiel mit den gewinnen aus der selbstständigkeit zur genüge, das hab ich schon alles durchgemacht und auch hier im forum damals gepostet. ich erzähl die geschichte immer wieder gern in geselligem kreis...*grummel*...wenn einnahmen und ausgaben zusammengezählt werden (wie in meinem fall) und als gewinn angerechnet, ist das auf jeder party der lacher. :-x
es ist schon so, dass man sich bald (in abwandlung des alten sprichwortes) fragen muss: drum prüfe, wer sich länger bindet, ob sich nicht was bessres als ein hartzIVer findet...(das meine ich sarkastisch, um missverständnissen vorzubeugen!).
die krönung der situation von "Er" und "Sie" ist ja, dass die kinder für ihn mitbezahlen müssen. mit kindergeld, mit event. unterhaltsansprüchen usw. und das, obwohl sie weder was für seine arbeitslosigkeit können, noch sich ihn als mitbewohner ausgesucht haben, noch gefragt wurden, ob sie (wie heisst es so schön) "die innere bindung haben für ihren mitbewohner in notzeiten zu einzustehen".
also, als kurzes resümee könnte man sagen: die ARGE hatte also im falle von Er + Sie nach geltenden (bayrischen?) regelungen recht.
ausser mit ein bisschen glück über das finanzamt ein wenig "abzusetzen" (danke für den tip!) bleibt also nicht viel....eigentlich gar nichts. schlimm sowas.
ich frage mich gerade, wo soll das noch hinführen? es findet doch nicht jeder alleinerziehende erwerbstätige einen unkündbaren beamten als partner, ausserdem fragt ja die liebe nicht immer, wohin sie fallen soll. von den ganzen nur-so-zusammenwohnern mal ganz abgesehen, die nun beweisen dürfen, dass sie eben nicht "müssen" oder "wollen" oder "können".
manchmal wünsch ich mir, wenn ich das so betrachte, ich wär schon in rente. dann müsste man nicht erst nachrechnen, was passieren könnte, wenn man sich eine wohnung teilt.
ernüchterte grüsse
Polarstern
Die Ägypter
06.08.2006, 00:03
"er" sollte nicht so schnell aufgeben.....
Darum nochmals dieser Text aus meinem ersten Posting:
Wenn sie noch nicht geschieden ist, ihr getrennt wirtschaftet und das nachgewiesen habt, darüberhinaus noch ein Untermietvertrag vorliegt, wird er wohl klagen müssen - mit Widerspruch vorweg und einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht = das muss "er" veranlassen!
Daneben sollte "sie" ihm einen Schrieb aufsetzen, dass sie ihm eine Frist für die Zahlung der Untermiete bis zum ...... setzt und das sollte er bei seiner ArGe einreichen = drohende Obdachlosigkeit!
Betroffener
06.08.2006, 00:28
manchmal wünsch ich mir, wenn ich das so betrachte, ich wär schon in rente. dann müsste man nicht erst nachrechnen, was passieren könnte, wenn man sich eine wohnung teilt.
Vorsicht: Wenn die Rente sehr knapp ausfällt (oder es keine gibt - warum auch immer) bei der einen Person, könnte ein ähnliches Schicksal drohen mit der Grundsicherung im Alter.
Noch als Nachtrag zum vorhergehenden:
Bislang konnte man mit vielen Krankenkassen reden, dass nur der auch von Amt bezahlte Hartz IV Satz für die Krankenkasse zu entrichten ist, statt der vollen Standard-Vergütung (was aber wohl leider mit der Gesundheitsreform verloren gehen dürfte).
Ansonsten müssten "Sie" und "Er" prüfen, ob alles berücksichtigt wurde:
Aus SGB II § 11
(2) 1 Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach
Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst
werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 71 oder 108 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
2Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. 3Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
Wenn alles nicht hilft, bleiben nur der Sozialgerichtsgang oder die räumliche Trennung.
StephanK
06.08.2006, 09:37
Ich habe das von Dir zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Fundstelle ist übrigens NJW 1996, 2880, falls noch jemand die zuhause herumstehen hat...) nachgelesen. Darauf kann man sich im "Deinem" Fall nicht berufen, und zwar aus mehreren Gründen: (1) Es betrifft das alte Bundessozialhilfegesetz und (2) es geht um eine Drei-Generationen-Familie Großmutter-Mutter-Sohn/Enkel.
Nach dem bisher geltenden Recht ist es aber so - wie nefertari schon dargelegt hat -, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nicht in Frage kommt, denn eine Gemeinschaft, die neben einer noch bestehenden Ehe gelebt wird, kann nicht eheähnlich sein (folgt aus dem Grundsatz, dass wir hierzulande nur die Einehe kennen). Deswegen lag die ARGE schon im Ansatz falsch.
Nach dem neuen, seit 1. August geltenden Recht, ist aber die Eheähnlichkeit einer Gemeinschaft keine Voraussetzung mehr, sondern nur noch, dass man mindestens ein Jahr zusammenlebt. Dann wird von Gesetzes wegen vermutet, dass man füreinander finanziell einsteht, und wenn es nicht so ist, muss man das beweisen. Dabei werden die gesetzlich festgelegten Bedarfe von Alg II-Beziehern zugrundegelegt - bei beiden.
Wenn das Verfahren noch am laufen ist, muss es allerdings nach bisher geltendem Recht beurteilt werden, so dass es auf die "Eheähnlichkeit" der Gemeinschaft ankommt, und diese ist, wie erläutert, in diesem speziellen Fall von vornherein ausgeschlossen.
polarstern
06.08.2006, 12:02
nochmals danke für eure antworten. ich werde alles an die beiden weitergeben und ich hoffe, dass dieser thread vielleicht ja anderen die ihn lesen auch noch ein bisschen hilft.
StephanK, interessant wäre für meine bekannten gewesen, dass eine eheähnliche gemeinschaft nicht in frage kommt wenn sie neben einer noch bestehenden ehe gelebt wird...nur leider ist der zug ja wohl nun abgefahren ("Er" bekommt ja schon seit seinem ersten antrag nichts mehr, insofern ist er wahrscheinlich für die ARGEn gar nicht mehr vorhanden).
soweit mir meine freunde erzählt haben, hatten sie genau darüber noch eine diskussion mit der sachbearbeiterin, die dieses argument allerdings von vorneherein abgewürgt hat, mit dem argument dass "getrennt lebend" für die ARGE soviel sei wie "geschieden". und damals war ja auch noch jeder (einschliesslich AA bzw. ARGEN) nicht so ganz sicher, wie man was genau auslegen soll/muss. auch auf den einwand hin, dass "Er" nichtmal der grund für die trennung vom ehemann sei und "Sie" ihn mehr oder weniger aus kostengründen (geteilte miete für die grosse wohnung) hat einziehen lassen, war damals für das amt nicht relevant. (der kommentar der SB dass "Sie" hald hätte bei ihrem mann bleiben sollen, wenn sie die Wohnung halten wollte, war schon so daneben, dass man nur noch müde drüber lachen konnte, mein freund sagte mir, sie waren zu dem zeitpunkt schon so "zermürbt" dass ihnen erst hinterher die eigentliche frechheit dieser aussage aufgefallen ist...)
was will man machen? im nachhinein ist man wohl immer klüger, mir tun die beiden leid, und ich kann ihnen nur die daumen drücken, dass es irgendwann mal wieder aufwärts geht.(ob sie den "kampf" nochmal aufnehmen, weiss ich nicht, ich kann es ihnen nur raten...)
bleibt noch die frage wie nach der neuen regelung der "einstandsgemeinschaft" (heisst das nun wirklich offiziell so?) man beweisen soll, dass man nicht füreinander einstehen will oder kann. ich kann wirklich nur hoffen, dass absolut jeder der in die situation kommt sich entsprechend wehrt und dass die entsprechenden gerichte hier wirklich fair und objektiv dem einzelfall angemessen entscheiden werden. wobei es ja nun auch nicht mehr so einfach ist (in finanzieller hinsicht) die gerichtsbarkeit einzuschalten.
so, jetzt hör ich aber auf, sonst ist mir der sonntag, der ohnehin verregnet ist, noch mehr vergällt, man fühlt sich ohnehin hilflos und als mensch zweiter klasse, wenn man genauer drüber nachdenkt..im kopf schwirrt es eh schon, kinder sollen für die eltern einstehen, eltern für die kinder, mitbewohner füreinander....wann kommt die regel, dass nachbarn für nachbarn und kegelbrüder für kegelbrüder......nein, ich hör wirklich besser auf..schliesslich bin ich nicht der einzige ratsuchende hier...und..entschuldigt die polemik, aber manchmal brauchts das.
sonntägliche grüsse
Polarstern
StephanK
06.08.2006, 13:05
bleibt noch die frage wie nach der neuen regelung der "einstandsgemeinschaft" (heisst das nun wirklich offiziell so?) man beweisen soll, dass man nicht füreinander einstehen will oder kann.Wenn man es nicht kann, fällt das nicht so schwer, aber dafür, dass man etwas nicht will, gibt es, weil man nicht anderer Menschen Gedanken lesen kann, eigentlich keinen anderen Beweis als den, dass man das nicht Gewollte eben nicht tut. Jedenfalls hielte ich das für logisch. Es bleibt aber abzuwarten, wie die Gerichte mit dieser Neuregelung umgehen. Schon bisher war die Handhabung recht uneinheitlich und oft schwer vorherzusagen, und ich fürchte, dass es jedenfalls nicht besser werden wird.
Die "soziale Temperatur" in diesem Lande ist mittlerweile auch im Sommer wie am Polarkreis... :cry:
Betroffener
06.08.2006, 15:04
Polarstern,
für diesen Fall wäre dann noch ein Überprüfungsantrag §44 SGB X:
Auszug - zum vollständigen Text:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfaden.html
2.1 Sie stellen einen Antrag und bekommen weniger, als Ihnen zusteht
Die Bescheide der Behörde, die Alg II/GSi/Sozialhilfe auszahlt, enthalten zahlreiche Fehler, die zu Ihren Lasten gehen. Mieten und Heizkosten werden rechtswidrig nicht voll übernommen; Einkommen oder Vermögen werden angerechnet, die nicht angerechnet werden dürfen; Personen, die nicht unterhaltspflichtig sind, werden voll zum Unterhalt herangezogen (siehe Bedarfsgemeinschaft); eheähnliche Gemeinschaften werden unterstellt, die keine sind; Mehrbedarfe oder sogar leistungsberechtigte Personen werden vergessen usw..
Nicht zuletzt führen unausgereifte Datenverarbeitungsprogramme dazu, dass auch Sachverhalte, die Sie angegeben haben, unter den Tisch fallen.
TIPP
Um zu verhindern, dass Ihre Unterstützung noch unter das offizielle Armutsniveau fällt, sollten Sie Ihre Bescheide sorgfältig überprüfen oder überprüfen lassen.
Wenn Sie feststellen, dass die Leistung falsch berechnet wurde, weisen Sie Ihren Sachbearbeiter sofort darauf hin. Wenn dieser daraufhin unverzüglich den Bescheid korrigiert, müssen Sie keinen Widerspruch einlegen. Das ist der einfachste Weg. Wenn er den Bescheid nicht von sich aus korrigiert, legen Sie Widerspruch ein. Beachten Sie dabei unbedingt die Fristen. Sie haben eine Frist von einem Monat, wenn Sie über die Rechtsmittel (Widerspruch) belehrt worden sind bzw. von einem Jahr, wenn das nicht geschah.
Wenn Sie die Fristen nicht einhalten, wird der Verwaltungsakt "bestandskräftig". Wenn Sie die Frist einhalten, ist eine Nachzahlung für die entsprechenden Zeiträume möglich, entweder über das Widerspruchsverfahren oder eine Klage. Prüfen Sie also, ob, wann und in welcher Form im Zeitraum der vergangenen zwölf Monate schriftliche Bescheide erlassen wurden.
3.1 Der Bescheid ist bestandskräftig und Sie stellen fest, dass Ihnen zu wenig gezahlt wurde
Vielleicht dachten Sie, eine Behörde kann gar keine Gesetze mißachten, weil es doch eine Behörde ist. Oder Sie kennen das Recht gar nicht und wussten daher auch nicht, was rechtswidrig ist. Auch wenn Sie aus diesen oder anderen Gründen keinen Widerspruch eingelegt haben, ist noch nicht alles verloren.
Alg II
"Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch." (§ 40 Abs. 1 SGB II) In diesem "Zehnten Buch" (SGB X) steht: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen." (§ 44 Abs. 1 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes)
Alg II-Empfänger haben also in diesen Fällen Anspruch auf Nachzahlung, auch wenn ein Bescheid bestandskräftig geworden ist, weil Sie keinen Widerspruch eingelegt haben.
Beispiel
Die Behörde geht davon aus, dass Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Ihr Partner, mit dem Sie erst ein Jahr zusammenleben, gibt aber sein Geld vorrangig für seine eigenen Bedürfnisse (Auto- Kredit, Unterhaltszahlungen, Hobbies usw.) aus, nicht für Sie. Aufgrund der Lektüre unseres Leitfadens fällt Ihnen auf, dass Siedeshalb gar nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
3.11 Überprüfungsantrag
Wenn das Recht unrichtig angewandt oder falsche Sachverhalte unterstellt wurden, müssen Sie die Behörde auffordern, den rechtswidrigen, nicht-begünstigen Verwaltungsakt zurückzunehmen.
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben. (BVerwGE 18, 168) Ein Verwaltungsakt ist nicht-begünstigend, wenn Sie durch ihn benachteiligt werden, weil Sie zu wenig bekommen. Laut Gesetzgeber können Sie von einer Behörde nie beschissen werden; Sie können nur "nicht begünstigt" werden.
Die Behörde muss auf Ihren Antrag hin den ursprünglichen Bescheid prüfen. Wenn sie sich für Sie positiv entscheidet, nimmt sie den alten Verwaltungsakt mit einem Rücknahmebescheid zurück und stellt Ihnen rückwirkend einen neuen Bescheid aus. Dieser gilt dann natürlich auch dann für die Zukunft, wenn der falsche Bescheid für ein Jahr ausgestellt worden war.
Wenn die Behörde sich negativ entscheidet, muss sie einen begründeten Bescheid ausstellen. Gegen den können Sie dann Widerspruch einlegen bzw. klagen.
3.12 Zeitraum für Nachzahlungen
"Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen ... längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht." (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X) Die Nachzahlung muss mit 4% verzinst werden. (§ 44 Abs. 1 SGB I)
Wenn ein Bescheid von Amts wegen zurückgenommen wird, beginnt die Vierjahresfrist am 1.1. des Jahres der Rücknahme. Wenn ein Bescheid aufgrund Ihres Antrags zurückgenommen wird, dann rückwirkend vom Zeitpunkt des Antrags. (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X)
Ausnahme
Wenn Bescheide rechtswidrig werden, weil das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung für rechtswidrig erklärt oder die ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte Verwaltungspraktiken der Behörde für rechtswidrig erklärt, werden Bescheide nur ab dem Datum der Entscheidung des BVerfG bzw. der Herausbildung der "Ständigen Rechtsprechung" zurückgenommen.
Auf diesem Wege müsste eigentlich noch eine Menge zu regeln sein für die beiden.
Bundesverfassungsgericht: Textauszug zum Themenbereich:
b) Eheähnliche Gemeinschaft: Information über ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts als Beihilfe zum Betrug?
Als Beihilfe zum Betrug wird gewertet, dass wir "den Geist der neuen Grundsicherung auf den Kopf stellen". Wir weisen nämlich darauf hin, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nur dann besteht, wenn jemand sein Einkommen vorrangig für seinen Partner einsetzen will, bevor er seine eigenen Verpflichtungen erfüllt.
Das entspricht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, in dem es heißt:
"Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen einsetzen. Wenn sich ein Partner entsprechend verhält, besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder jedenfalls nicht mehr." (Leitfaden S. 62) Dieses Urteil wurde am 2.9.2004 nochmals bestätigt. Wie alle Entscheidungen des BVerfG hat es laut Grundgesetz Gesetzescharakter.
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Etwas andere Baustelle:
Interessant auch im negativen Sinne die Urteilsbegründungen des LSG Berlin-Brandenburg - da wird sich sicher auch der Stephan über einige Details mokieren können:
L 29 B 314/06 AS ER: eheähnlich (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=56800)
Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Antraggegners begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für die Zeit ab der Entscheidung des Senats zu erhalten, ist zumindest ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf die zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) bestehende eheähnliche Gemeinschaft nicht glaubhaft gemacht worden.
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II liegt nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht und sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen (vgl. zu § 122 BSHG: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, Az. 5 C 16/93, BVerwGE 98, 195 ff.). Ob eine solche Lebensgemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand von Indizien festgestellt werden. Grundsätzlich ist hierzu die Wohngemeinschaft der Partner erforderlich. Als weitere Hinweistatsachen dienen die lange Dauer des Zusammenlebens, bekannte intime Beziehungen, eine Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis, über Einkommens und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Diese Aufzählung ist dabei weder abschließend, noch müssen diese Indizien kumulativ vorliegen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien (BVerwG, a. a. O.; vgl. auch BSG in SozR 3-4100 § 119 Nr. 15). Dabei ist es gegenwärtig Sache der Behörde, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II im Hauptsacheverfahren nachzuweisen und dementsprechend in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen (vgl. aber die vorgesehenen Änderungen durch Einfügung eines § 7 Abs. 3 a SGB II durch das geplante Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in BT-Drucksache 16/1410). Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen zugestanden wird. Unerheblich ist auch, dass die Antragsteller die rechtlichen Folgen, welche der Gesetzgeber an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen des SGB II geknüpft hat, offensichtlich nicht zu tragen gewillt sind. Vielmehr beurteilt sich die Frage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 – 12 M 345/98 -, FEVS 48, S. 545 m. w. N.).
Anmerkung: Das erscheint mir als echte Vorverurteilung ohne Würdigung des jeweiligen Einzelfalles - auch bleiben die Ausführungen des BVerfG vollkommen unberücksichtigt. Auch der Beschluss des OVG Lüneburg gehört in diese Kategorie.
Die vom Bundessozialgericht (B 7 AL 96/00 R in SozR 3 3-4100 § 119 Nr. 26) in einem rechtlich anderem Zusammenhang (Sperrzeit) genannten Fristen sind dabei für die Prüfung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II vorliegt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Der Senat folgt diesbezüglich auch nicht der vom 5. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vertretenen Auffassung (Beschluss vom 18. Januar 2006 – L 5 B 1362/05 AS ER), nach dem im Regelfall jedenfalls bei einer Dauer des Zusammenlebens von bis zu einem Jahr – von besonderen Umständen (etwa der gemeinsamen Sorge um Kinder) abgesehen – regelmäßig kein Grund für die Annahme eine eheähnlichen Gemeinschaft als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe, denn eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen auch vom ersten Tag des Zusammenlebens bestehen, soweit diese nur auf Dauer angelegt ist. Daran ändert auch die im Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in BT-Drucksache 16/1410) vorgesehene Einfügung eines neuen Absatzes 3a in § 7 SGB II nichts. Nach dieser vorgesehenen Regelung wird zwar künftig ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
In der Gesetzesbegründung wird hierzu jedoch ausgeführt (BT-Drucksache 16/1410 Seite 19 zu Nr. 7 Buchst. b):
" Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 3a erfolgt eine Änderung bezüglich der Frage, wer das Vorliegen einer ehe- ähnlichen Gemeinschaft bzw. einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu beweisen hat. Grundsätzlich gilt nach § 20 SGB X der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen hat. Zukünftig wird vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille der Partner anzunehmen ist, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen (Beweislastumkehr). Auf diese Weise soll auch Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden. Die Kriterien, bei deren Vorliegen das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft vermutet wird, greifen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und daran anschließend des Bundessozialgerichtes – dazu gehören Dauerhaftigkeit und Kontinuität der Beziehung, das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Angehörigen, gemeinsame Kinder – auf (vgl. dazu zu Buchstabe a). Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Beziehung hat das Bundessozialgericht zunächst einen Dreijahreszeitraum für das Zusammenleben (Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 56/97 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) angesetzt, in einem späteren Urteil aber ausgeführt, dieser sei nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu verstehen, jedoch sei die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung (Urteil vom 17. Oktober 2002, s. o. zu Buchstabe a). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeschlossen und zusätzlich ausgeführt, dass jedenfalls bei einer Dauer des Zusammenlebens von bis zu einem Jahr – von besonderen Umständen wie z. B. der gemeinsamen Sorge für Kinder abgesehen – regelmäßig keine Einstehensgemeinschaft vorliegen werde (Beschluss vom 18. Januar 2006 – L 5 B 1362/05 AS ER). Im Anschluss an diese Ausführungen wird der Zeitraum des Zusammenlebens, der die Vermutung für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründet, auf ein Jahr festgelegt.
Die Vermutung kann vom Betroffenen widerlegt werden. Ausreichend ist nicht die Behauptung, dass der Vermutenstatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist, dass der Betroffene darlegt und nachweist, dass alle Kriterien des § 7 Abs. 3a nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird.
Die Kriterien, anhand derer der innere Wille, in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einzustehen, nach außen in Erscheinung tritt, sind nur in Bezug auf die Vermutensregelung abschließend. Trotz der Vermutensregelung ist es aber nicht ausgeschlossen, dass auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen können; dies ist vom zuständigen Leistungsträger unter Würdigung aller Umstände von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden."
Nach der vorgesehenen gesetzlichen Neuregelung wird künftig somit zwar bei einem längeren als 1-jährigem Zusammenleben widerleglich vermutet, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei einem kürzeren als 1-jährigem Zusammenleben der Partner eine eheähnliche Gemeinschaft nicht bestehen kann, sondern nach wie vor ist das Bestehen einer eheähnliche Gemeinschaft auch vom ersten Tage des Zusammenlebens der Partner möglich (vgl. a. Ausführungen o.).
Das Sozialgericht hätte daher nicht allein daraus, dass hier kein Zusammenleben von 12 Monaten vorliegt, auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen dürfen. Vielmehr hätte es das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft anhand der oben genannten Kriterien unabhängig davon überprüfen müssen. Nach diesen Maßstäben liegt aber angesichts der derzeit vorhandenen Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) vor. Dabei ist davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) zumindestens seit dem 1. Februar 2006 eine Wohngemeinschaft besteht. Die Antragstellerin zu 2) hat diesbezüglich selbst in ihrem Antrag vom 2. Februar 2006 unter "II. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen" ausgeführt: " z. 1.2.06 Einzug von Hr. G, ". Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auch schon vor diesem Zeitpunkt ist im Übrigen überwiegend wahrscheinlich nach dem bereits im Oktober 2005 durch den Sozialhilfeträger durchgeführten Hausbesuchs, dem zu entnehmen ist, dass an der Außenklingel die Namen des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) standen und die Wohnung auch von beiden Antragstellern gemeinsam genutzt wurde, ohne dass es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gab, dass die anfallenden hauswirtschaftlichen Verrichtungen getrennt für die einzelnen Bewohner erledigt würden. Schon die gemeinsame Nutzung der gesamten Wohnung begründet aber eine Wirtschaftsgemeinschaft. Denn sie führt zu einer Mitnutzung der dem jeweils anderen Partner gehörenden Gegenstände und begründet insoweit eine Verfügungsbefugnis, die unabhängig davon ist, wer die Hausratsgegenstände angeschafft hat und in wessen Eigentum sie stehen.
Die konkrete Höhe des gegenwärtigen Gesamtbedarfes errechnet sich entsprechend der von dem Antragsgegner im Bescheid vom 2. Februar 2006 vorgenommenen Berechnung aus jeweils 311,- Euro als Regelleistung für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) und jeweils 130, 93 Euro für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) an Kosten für Unterkunft und Heizung, deren Berechnung nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist, insgesamt für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) 883, 89 Euro.
Die Antragsteller haben unter Berücksichtigung dieses Gesamtbedarfes einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht glaubhaft gemacht. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind nämlich bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zu berücksichtigendes Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (Abs. 1 Satz 2). Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (Abs. 1 Satz 3).
Das von dem Antragsteller zu 1) erzielte Arbeitsentgelt ist eine Einnahme in Geld und deswegen ebenso zu berücksichtigen.
Nach § 11 Abs. 2 SGB II sind vom Einkommen (nur) abzusetzen: 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30 SGB II.
In dem vorstehend aufgezählten Katalog von § 11 Abs. 2 SGB II sind Schulden, die von dem Einkommen abgesetzt werden dürfen, nicht genannt. Es fehlt insoweit an einer gesetzlichen Grundlage für das Begehren der Antragsteller. Andere weitere Absetzungen von Kosten als diejenigen, die der Antragsgegner von den Einnahmen bereits abgesetzt hat, lassen die Vorschriften des SGB II nicht zu. Von dem Einkommen des Antragstellers zu 1) sind somit die von ihm freiwillig erbrachten (Raten-)Zahlungen an die G Bank als nicht titulierte Schulden nicht in Abzug zu bringen.
Bei der Einkommensberechnung der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2), ist zumindest seit Februar 2006 das gesamte Arbeitsentgelt des Antragstellers zu 1) ohne die Berücksichtigung der zur Tilgung von Schulden erfolgten Ratenzahlungen an die G Bank zu berücksichtigen und auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend ihres Bedarfes anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Der Antragsteller zu 1) muss sein Einkommen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) für deren Mitglieder einsetzen (§ 9 Abs. 2 SGB II), auch wenn er sich dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1965, V C 32.64, BVerwGE 20, 188). Dieses Einkommen ist auch nicht etwa deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich nicht um "bereite Mittel" handelt. Der Antragsteller zu 1), als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, erhält das Einkommen in voller Höhe ausgezahlt und trifft die Entscheidung über die Verwendung selbst (auch das BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977, V C 35.77, BVerwGE 55, 148 ff. stellte zum BSHG darauf ab, ob der Schuldner die Mittel "von Anfang an ungeschmälert in der Hand hatte"). Die vom Sozialgericht genannten Entscheidungen der Landessozialgerichte Hamburg und Niedersachsen-Bremen führen zu keinem anderen Ergebnis, da diese Entscheidungen entweder bereits gepfändetes Erwerbseinkommen (LSG Hamburg – L 5 B 346/05 AS ER) oder freiwillige Tilgungsleistungen auf bereits vorliegende Titel (LSG Niedersachsen-Bremen – L 8 AS 48/05 ER) betrafen, was vorliegend nach dem Vorbringen der Antragsteller bei den Ratenzahlungen des Antragstellers zu 1) an die G Bank nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Andere weitere Absetzungen, etwa – wie vom Sozialgericht vorgenommen - diejenigen für eine freiwillige Weiterversicherung der Antragstellerin zu 2) in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung, die die Antragsgegnerin von den Einnahmen bereits abgesetzt hat, lassen die Vorschriften des SGB II nicht zu, da bei der Antragstellerin zu 2) ein Fall des § 26 SGB II nicht vorliegt (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II).
…wenn man genauer drüber nachdenkt..im kopf schwirrt es eh schon, kinder sollen für die eltern einstehen, eltern für die kinder, mitbewohner füreinander....wann kommt die regel, dass nachbarn für nachbarn und kegelbrüder für kegelbrüder......nein, ich hör wirklich besser auf..schliesslich bin ich nicht der einzige ratsuchende hier... und..entschuldigt die polemik, aber manchmal brauchts das.
Wäre „gesunder Menschenverstand“ in der Politik zum Thema „Arbeitsmarktpolitik“ auszumachen, dann hättest Du Dich für die „Polemik“ entschuldigen können.
So aber sehe ich keinen Grund für eine Entschuldigung. :-)
Auch mir „schwirrt es eh schon“ und die Ergebnisse des „Schwirrens“ kannst Du in diesem Thread nachlesen.
Arbeitslose in der Beweispflicht? (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=108974#108974)
Hallo Zusammnen,
- wenn man denn an die Schöpfunggeschichte glauben möge wüßte ich wer zahlen müßte.
einen Hinweis darauf gab der Autor dieses Threads ja schon in seiner Überschrift. :-)
aber vielleicht versucht die Regierung ja bald das Geld dort einzufordern.
:patsch:
MfG
border :-)
Betroffener
06.08.2006, 15:40
Wo fand denn die Schöpfungsgeschichte und die danach erfolgende Vertreibung aus dem Paradies statt? War das auch in Palästina?
Das würde sicher auch die seit Jahrtausenden geübte gegenseitige Hasspolitik und auf den Kopf-Hau-Politik etwas erklärbarer machen.
Und willst Du nicht mein Bruder sein, dann hau ich Dir den Schädel ein.
Leider ist diese Mentalität auch in anderen noch zivilisierteren Gegenden heute noch gängig - basiert aber praktisch immer auf uralten gut gepflegten "Mißverständnissen" oder schlimmeren Taten von Extrem-Denkern und - Handelnden und "Unterstützern".
Zurück zum eigentlichen Thema:
Von welcher "Arbeitsmarktpolitik" wird hier gesprochen? Ich kenne seit Jahrzehnten keine mehr - es ging immer nur um die Verwaltung der von der Wirtschaft "ausgespieenen" Menschen und deren Versorgung. Was hat das aber mit Arbeitsmarktpolitik zu tun?
Manchmal hilft auch der ernüchternde Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch und in das Unterhaltsrecht (gerade frisch überarbeitet).
Der eigentlich begrüssenswerte und positive Grundgedanke bei Hartz IV, die grundsätzlich bestehende Sippenhaftung etwas zurückzunehmen bei Verwandschaft 1. Grades (also Eltern und Kinder), damit sozusagen "jeder was Eigenes hat" (wieso fällt mir jetzt spontan Loriot mit seiner Jodelschule ein?), soll wieder zurückgefahren werden im SGB II.
In diesem Sinne: HeiDideldei, Heidideldöh
Die Ägypter
06.08.2006, 17:49
Noch einmal....
Sie ist verheiratet!!!!!!!
Das spricht auch jetzt noch klar gegen eine eäG!
Betroffener
06.08.2006, 22:18
Genau deswegen ja die Auflistung zum Thema:
Überprüfungsantrag nach §44 SGB X
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