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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG2 & Gewerbebetrieb Welches Einkommen gilt ?


franjo81
20.06.2008, 15:00
Hallo,

ich habe hauptberuflich einen Gewerbebetrieb, welcher aber zur Zeit noch nicht viele Gewinne erbrigt. Deshalb beziehe ich auch ALGII.

Meine Frage nun, welches Einkommen wird denn angerechnet ?

Der Gewinn aus der EÜR oder das "zu versteuernde Einkommen" aus meinem Steuerbescheid?

Denn das Arbeitsamt verlangt von mir eine Rückzahlung für das letzte Jahr, da aus meiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein Gewinn hervorgeht, in meinem Steuerbescheid unter "zu versteuerndes Einkommen" der Betrag allerdings niedriger ist.

Vielen Dank im Voraus.


Grüße
Frank

Betroffener
22.06.2008, 00:31
Das ist ein nicht ganz eindeutiges Thema. Bislang hat man sich da weitgehend an die steuerlichen Regelungen dran gehängt, aber seit Jahresanfang hat man das verschlimmbessert, um weniger zahlen zu müssen.

Somit beginnt jetzt mit den SachbearbeiterInnen der Kampf um jeden eingekauften Bleistift (siehe insbesondere den fett gedruckten Teil).

§3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Ge-
werbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Ge-
werbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnah-
men auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit,
Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die
im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch) tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1
nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Ein-
kommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen
die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausga-
ben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche
Vorschriften abzusetzen. Abweichend von Satz 1 können bei Benutzung
eines privaten Kraftfahrzeugs für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10
Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese
ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebens-
umständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der
Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die
nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächli-
chen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht
abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen
Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der
sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum
durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Ein-
kommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeit-
raum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge
nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.
(5) Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung
des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens
nach den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 einbe-
zogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb eines Zeit-
raums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat,
wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige darauf hingewiesen worden ist.
Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten
Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum berücksichtigt
wurde oder bei Antragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt
werden müssen.

Nach diesen neuen Regelungen wird jeder Selbständige zum Freiwild, wenn man sich darum streiten muss, ob z.B. das angeschaffte Werkzeug nachträglich verboten wird und dafür besser Brötchen gekauft worden wären. Unternehmerisch Handeln kann man so jedenfalls nicht.

Natürlich sollte die EÜR auch die später zu zahlenden Steuern und zu entrichtenden Sozialabgaben berücksichtigen. Wenn es nachher auf dem Steuerbescheid deutlich schlechter aussieht, war offensichtlich die EUR nicht korrekt.