Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 01.06.06 erst zusammen gezogen..
pinki237
06.08.2006, 19:05
aber gelten schon ab sofort als eheähnlich gemeinschaft.Obwohl er nur 600€ netto einkommen hat.ich bekomme nun nur noch 133€ und miete wird von denen gezahlt.Ich habe eine 3 jährige tochter(ni seine), und wir haben auch keinen bewilligungsbescheid darüber bekommen oder dergleichen, was kann ich jetzt machen.Muss nämlich dienstag hin und will das nochmal klären.
Alex1980
06.08.2006, 20:12
:wut: Immer wieder dasselbe mit den ArGen, uns wollten sie auch als Bedarfsgemeinschaft hinstellen, obwohl erst zum 1.7.2006 zusammengezogen.
Hast Du in Deinem ALG II-Antrag Ihn als Partner angegeben?
Dein "Mitbewohner" ist nämlich nicht verpflichtet, seine Einkommensverhältnisse offen zu legen, und Dir kann keine ArGe was (zumindest von Rechts wegen), wenn Du darauf bestehst, kein Wissen über die Einkommensverhältnisse deines Mitbewohners zu haben oder Dich einfach weigerst, seine Daten preiszugeben.
Du solltest jedenfalls der ArGe gegenüber sehr vorsichtig sein, was deine Äusserungen in Sachen "Partner", "Freund" usw angeht.
Sag, hast Du Ihn als "Partner in eheähnlicher Gemeinschaft" angegeben?
Wenn ja, beruf Dich unbedingt darauf, dir nicht darüber imn Klaren gewesen zu sein, was das genau bedeutet, als Du das Kreuzchen gesetzt hast.
Betroffener
07.08.2006, 00:06
Schaut auch mal in diese Threads rein:
Frage zur Miete (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=126411#126411[/url) und
Das Kreuz mit den Einstandgemeinschaften (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=126282#126282)
Grundsätzlich gilt: Wer sein Kreuz bei verheiratet oder eheähnlich macht, ist von vornherein auf einem schwierigen Weg - Hartz IV Fortentwicklungsgesetz ab 01.08.06 hin oder her.
Hier ist also kämpfen angesagt - was in NRW eigentlich gut aussieht, in der Gegend um Trier kann ich das nicht beurteilen.
Einfach mal die lokalen Urteile bei uns und bei den SGs studieren:
Sozialgerichtsbarkeit (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de) und sich die Urteile der Gerichte Eurer Region anschauen.
Durch das Fortentwicklungsgesetz haben sich die Möglichkeiten, eine eheähnliche Gemeinschaft zu widerlegen, erheblich verringert. Alleine das Zusammenleben mit einem Kind, ungeachtet der Dauer, reicht den ArGen jetzt aus, um eine gegenseitige Einstandsgemeinschaft zu unterstellen. Es muss nur noch eine Bedingung erfüllt sein.
Das steht natürlich im krassen Widerspruch zur bisherigen Rechtssprechung.
alg2-info.de:
In Paragraf 7, in dem festgelegt ist, wer zur „Bedarfsgemeinschaft“ von ALG-II-Berechtigten gehört, ist nun nicht mehr die Rede von einer
„Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt“, sondern von einer„Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“.
Was dabei heraus kommt, wenn die Bundesregierung beziehungsweise ihr Gesetzgeber verständig würdigt, ist im neu eingefügten Absatz 3a von Paragraf 7 nachzulesen:
„Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.“
In der Begründung des Gesetzes heißt es dazu:
„Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 3a erfolgt eine Änderung bezüglich der Frage, wer das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu beweisen hat. ... Zukünftig wird vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille der Partner anzunehmen ist, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen (Beweislastumkehr). ... Die Vermutung kann vom Betroffenen widerlegt werden. Ausreichend ist nicht die Behauptung, dass der Vermutenstatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist, dass der Betroffene darlegt und nachweist, dass alle Kriterien des § 7 Abs. 3a nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird.“
pinki237
07.08.2006, 19:44
Hallo, ne also ich lebe schon seit langem vom amt, und ich habe meinen ersten und die anderen wo ich alleine war immer alleine angegeben und auch den neuen fortzahlungantrag hjabe ich zumindest kein kreuz bei partner gemacht.Oder haben die das vielleicht angekreuzt.? Also ich habe bisher auch noch keinen bewilligungsbescheid darüber bekommen, also konnte ich auch keinen wiederspruch einlegen.Und das Kind ist nicht von ihm.Und von seinem geld muss ich ja jetzt zwingend leben, wenn ich meins bekommen würde wie vorher, dann natürlich nicht.
Soweit ich weiss habe ich keinen partner angegeben.
StephanK
07.08.2006, 21:06
Oder haben die das vielleicht angekreuzt?Das wäre unzulässig und falls das geschehen sein sollte, nachdem Du unterschrieben hast sogar glatte Urkundenfälschung.
Ohne den Bescheid zu kennen, ist es schwierig, Dir etwas konkretes zu raten. Jedenfalls solltest Du in dem Gespräch morgen darauf bestehen, dass Ihr nicht finanziell füreinander einsteht, deswegen keine Bedarfsgemeinschaft bildet und sein Einkommen nicht angerechnet werden darf.
Mach ganz deutlich, dass Du im Moment auf Pump lebst, ihm jeden Cent zurückzahlen musst und dass das ein unhaltbarer Zustand ist!
Guten Erfolg - und lass Dich nicht einschüchtern... :engel:
Betroffener
07.08.2006, 23:33
Nur als Ergänzung zu Stephans schon sehr treffenden Ausführungen empfehle ich das Studium des folgenden Links:
Eheähnlich: Weiterhin gilt: Es gibt keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Partnern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren! (http://www.alg-2.info/info/eheaehnliche_gemeinschaft)
Da ist eigentlich alles beschrieben, worauf zu achten ist.
pinki237
08.08.2006, 21:52
Hallo,erstmal vieln dank für alle antworten die schnell da waren.Also heute ist nicht raus gekommen, habe aber ne tele. bekommen da soll ich donnerstag anrufen.
Würde es auch einfach was nützen wenn wir klagen würden.Er hat ne rechtsschutz?
Alex1980
08.08.2006, 22:05
Meiner Meinung nach würde man es besser unterlassen, Ihn klagen zu lassen.
Denn: er hat nichts damit zu tun, was DU für einen Ärger mit der ArGe hast!
Wäre m. A. nach nr ein weiteres Indiz für die liebe Behörde, wenn er sich offensichtlich damit befassen würde.
Zudem ist ER rechtsschutzversichert, hat allerdings keinen Grund zu Klagen (vor Gericht zumindest ;) ), da die ArGe ihn ja nicht benachteiligt hat, sofern ihm persönlich nichts gekürzt oder gestrichen wurde, das wird wohl auch seine Versicherung so sehen.
Ergo kann er gar nicht gegen die ArGe klagen oder sonstwas machen, da die ihm persönlich ja gar nichts getan haben, lediglich DIR enthalten sie gerne Leistungen, die DIr zustehen, indem sie Dich mit Ihm in eine konstruierte BG stecken und damit behaupten, er würde euch alle unterstützen, bevor er seine Bedürfnisse befriedigt.
Rechtlich gesehen, wie bereits Betroffener es erwähnt hatte, hast DU keinen Unterhaltsanspruch an IHN, also betrifft der Rechtsstreit (solange Du nicht sinnloserweise gegen Ihn auf Unterhalt klagst) nicht.
Solltest Ihn auch gegenüber der ArGe raus halten, wo es nur geht.
Er ist Dein Mitbewohner, nicht dein Lebensgefährte oder sonstwas.
Solltet Ihr in einem gemeinsamen Bett schlafen, geht das die ArGe nichts an, Du fragst ja schliesslich auch nicht deinen FM nach seinen sexuellen Gewohnheiten. PUNKT
DU hast beantragt, ER gehört nicht zu Deiner BG und somit kann er nur zeugenschaftliche Aussagen zum Thema machen, und bestätigen, dass er Dich und Dein Kind nicht unterstützt hat und das auch so bleibt.
Alex1980
08.08.2006, 22:14
Solltest DU ´ne Rechtsschutz haben, wärs besser.. Ansonsten gibts die Möglichkeit, Prozesskostenbeihilfe zu bekommen, und einen Beratungshilfeschein kannst Du dir beim örtlichen Amtsgericht besorgen, damit erstmal zum FACHanwalt gehen, am besten im Netz nen Spezi raussuchen, der sich wirklich damit auskennt.
Ebenfalls kannst Du selbst einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht stellen (und dich von deren Entscheidung nicht sonderlich beeindrucken lassen, falls sie gegen Dich ausfällt, da diese örtlichen SG´e öfter mal eine gewisse "Synchronisation" mit den ArGen vor Ort zu haben scheinen [unsere ArGe hat trotz ablehnendem Beschluss des Sg vor Ort doch noch eingelenkt, weil meine Freundin, die ALG II bezieht, mehrmals unmissverständlich klargemacht hat, wie die Chancen der ARGe vor einem etwas geistreicherem Gericht aussehen würden])
Hierzu findest Du auch einige Musterschreiben im Netz, die wichtigsten Punkte, die Du erläutern solltest, ebenfalls.
Viel Erfolg jedenfalls, nicht unterbuttern lassen!
Betroffener
09.08.2006, 00:51
Noch ein kleiner Nachtrag:
Bevor Mensch zum teuren Anwalt läuft:
1. Versicherungspolice gründlich lesen.
Sozialgerichtsbarkeit bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit sind da nur ganz selten eingeschlossen
2. Bei den Anwälten gibt es jetzt frei vereinbare Sätze für bestimmte Leistungen - wie z.B. Beratungen. Darüber muss man aber vorher eine klare Vereinbarung treffen. Sonst rechnen die weiter nach teurem BRAGO ab.
Da die meisten Anwälte im Sozialrecht ausgesprochen schlecht bewandert sind (warum auch - die verdienen mit anderen Sachen ihr Geld) und vor dem Sozialgericht keine Anwaltspflicht besteht, würde ich zumindest die erste Instanz nach Studium anderer Urteile und der Gesetzestexte, BGB und BVerfG-Urteile ohne Anwalt bestreiten:
Siehe auch hier:
Das Sozialgerichtsverfahren
Für alle Belange rund um das SGB II sind die Sozialgerichte zuständig. Man kannst selbst Klage erheben, d.h. man ist nicht gezwungen, sich eines Anwalts oder einer Anwältin zu bedienen. Wer doch lieber Fachmann oder -frau zur Hilfe nimmst, wird wahrscheinlich Prozesskostenhilfe beantragen müssen. Dazu gibt es zwei Wege:
1. Man geht direkt zu einem Anwalt oder einer Anwältin, erhält dort die nötigen Formulare und Informationen über das wo und wie.
2. Man macht das vorher auf eigene Faust, füllt das Antragsformular (http://www.amtsgericht-oldenburg.niedersachsen.de/download/antrag_pkh.pdf) (PDF-Datei) aus und geht damit zum Sozialgericht. Dieses prüft "über'n Daumen" die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage und gewährt dann Prozesskostenhilfe - oder sagt: das ist sowieso aussichtslos, dafür gibt's kein Geld.
Hilfe hierzu: Kleines Handbuch zum Sozialgerichtlichen Verfahren (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/msb/index.php) vom Richter am LSG Dr. Bernhard Wessling (LSG NRW)
Alex1980
09.08.2006, 00:59
Mir fällt gerade auf, -->Du hast noch gar keinen schriftlichen Bescheid erhalten, richtig?
Diesen solltest Du in jedem Fall umgehend verlangen.[/color]
Ohne diesen kannst Du ja auch kaum gegen etwas vorgehen, also Widerspruch einlegen.
Oder
(Frage an die juristisch besonders bewanderten Mod´s)
kann man auch sozusagen gegen "Den Bescheid unbekannten Datums in Gestalt der Nicht-Ausbezahlung von Leistungen" gerichtlich vorgehen???
StephanK
09.08.2006, 07:45
kann man auch sozusagen gegen "Den Bescheid unbekannten Datums in Gestalt der Nicht-Ausbezahlung von Leistungen" gerichtlich vorgehen???Im Prinzip ja, wenn denn ein Verwaltungsakt (Bescheid) vorliegt, denn ein Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden. Ich denke aber, dass das in Pinkys Fall nicht so ist, weil ihr - soweit ich ihrem ersten Beitrag entnehmen kann - nur mündlich mitgeteilt wurde, wie die Behörde eine bestimmte Voraussetzung ihrer Entscheidung (Umfang der Bedarfsgemeinschaft) sehen würde. Das aber ist kein Verwaltungsakt, gegen den man auf dem Rechtsweg vorgehen könnte.
Parallelbeispiele, damit's besser verständlich wird: Wenn Du Deine Steuererklärung persönlich beim Finanzamt abgibst und der Sachbearbeiter Deine Werbungskostennachweise kurz durchguckt und dann sagt: 1, 2 und 3 kann ich anerkennen, 4 und 5 aber nicht, dann äußert er sich auch nur zu einem bestimmten Aspekt, erlässt aber dadurch noch keinen Steuerbescheid.
Wenn Du gleichzeitig mit einem Polizisten zu Deinem falsch geparkten Auto zurückkommst, er "Gnade vor Recht ergehen lässt", auf ein Knöllchen verzichtet und sagt: "Sie müssen jetzt aber sofort hier wegfahren", dann erlässt er einen Verwaltungsakt, denn
1) das geht auch mündlich und
2) die Sache wird damit abschließend entschieden.
Deswegen scheint es mir so, dass bei Pinky noch kein Verwaltungsakt vorliegt - und damit der Rechtsweg zum Sozialgericht noch nicht eröffnet ist, jedenfalls nicht der zu einer Anfechtung. Möglich ist aber der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Alg II-Träger verpflichtet wird, ab Antragsdatum Alg II in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Wenn beim Alg II-Träger "Stillstand des Verfahrens" herrscht, dürfte sich das auch empfehlen.
pinki237
09.08.2006, 11:34
Danke nochmal.
Also einen bescheid habe ich noch nicht bekommen,und als ich da war habe ich danach gefragt damit er mir den ausdrucken sollte.Doch er meinte er könne den nicht ausdrucken dennes würde keiner zur verfügung stehen.Er hat sich selbst voll gewundert.Habe jetzt nochmal bei der Hotline angerufen und die meinten sie schicken mir den zu.Was ich vor 3 Wochen allerdings schon mal getan hatte und noch immer keiner da ist.Jetzt warte ich also wieder darauf.
Stimmt denn ohne den Bescheid kann ich ja auch keinen widerspruch einlegen, was ich aber sonst aufjedenfall getan hätte.
Gut also heisst das im Klartext Jens kann und sollte sich komplett raus halten. Und ich muss auf meinen bescheid warten um überhaupt etwas erreichen zu können?
Da bin ich mal gespannt ob der schnell kommt und überhaupt.
Ich habe der Fr. am telefon gesagt ich möchte auch zur Tafel gehen und dafür bräuchte man den ja.Hoffe das ich einen bekomme.
Und wenn ich ihn habe werde ich das selber einreichen,mit dem bescheid.
Vor allem brauche ich den bescheid ja auch für GEZ.
Ich bin letztes mal schon wegen dem bescheid nur 5 Stunden da gesessen um mir den da aus drucken zu lassen.Alle die ich kenne bekommen immer einen nur ich muss da hinterher laufen.Sonst habe ich auch immer einen bekommen,aber die letzten 3 mal musste ich immer hinterher sein.Und alle Leute haben wegen dem ganzen schei.. nur stress.Ist doch echt zum kotzen.
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