StephanK
05.07.2005, 10:20
Kernaussage: In der subjektiven Einschätzung der gegenseitigen Beziehung der Antragsteller als "eheähnlich" kann kein prozessual wirksames Eingeständnis gesehen werden, dass tatsächlich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Das Gericht (und folglich auch die Behörde) kann nicht von vornherein davon ausgehen, dass der Antragsteller diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des SGB II gebraucht hat, sondern hat alle verfügbaren Hinweistatsachen daraufhin in Blick zu nehmen, ob sie den Schluss rechtfertigen, dass die Partner der betreffenden Lebensgemeinschaft in der Tat den Willen haben, auf Dauer füreinander einzustehen.
Gericht: Landessozialgericht Saarland
Datum: 04.03.05
Aktenzeichen: S 21 ER 1/05 AS
Text der Entscheidung (Word-Datei) (http://www.lsg.saarland.de/medien/inhalt/NA-S21ER1-05AS.doc)
Gericht: Landessozialgericht Saarland
Datum: 04.03.05
Aktenzeichen: S 21 ER 1/05 AS
Text der Entscheidung (Word-Datei) (http://www.lsg.saarland.de/medien/inhalt/NA-S21ER1-05AS.doc)