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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zusammenziehen mit schwangere Freundin


Fritz100
08.08.2006, 11:07
Hallo liebe Leute,
folgende Situation steht vor der Türe:
Ich wohne zur Zeit alleine (2 Zimmer) und bin ab 01.09.2006 voraussichtlich arbeitslos. War zuvor 6 Monate arbeitslos und dann 6 Monate zuletzt selbständig!

Meine Freundin ist schwanger (5Monat) und wir möchten jetzt natürlich in eine größere und teurere Whg.(3 Zimmer) zusammenziehen.
Ich weiß das neue Mietverhältnisse zuvor genehmigt werden müssen wenn man arbeitslos ist. Bin ich ja noch nicht.
Was ist wenn ich im August den Mietvertrag zusammen mit der Freundin unterschreibe? Ist dann diese eine Hürde damit umgangen?

Hartz 4 muss ich auf jeden Fall beantragen. Wie sieht es denn mit Einkommensnachweis bei meiner noch selbstständigen Freundin aus?
Kontoauszüge der letzten 3 Monate spiegeln nicht das tatsächliche Einkommen eines Selbstständigen wieder im Gegensatz zu einem Gehalt bei einem Angestellten!!!
Das kann ma ja nur wirklich mit den letzten Bescheiden der Steuer belegen. Wie soll ich vorgehen?? Steuerbescheide nachträglich einreichen ?
Ich will erstmal Hartz für September für meine Person beantragen...dann ziehe ich aber als Arbeitsloser um...kann das nicht wieder Ärger geben(siehe oben)??

Wie hoch muss ein Gehalt sein so dass der Partner gar keine Unterstützung erhält??
Wohl gemerkt: Unser Baby kommt im Dezember...wenn ich bis dahin keinen Job habe, haben wir kein Einkommen mehr.

Komplexe Angelegenheit finde ich...aber vielleicht kann jemand helfen?

Einen schönen Tag noch.

Betroffener
08.08.2006, 13:33
Solange keiner von Euch ALG II bezieht, könnt ihr nach Herzenslust umziehen. Spannend wird es erst, wenn die ArGe ins Spiel kommt.
Beim versicherungsbasierten ALG I ist das alles noch kein Thema!

Die will dann nämlich meist erst dann einen Umzug genehmigen, wenn der Bedarf entstanden ist - sprich das Kind da ist - was zu erheblichen Stress und Umständen führt.

Und ACHTUNG: Wenn die ArGe den Umzug nicht als begründet ansieht, ist sie nur zur Zahlung der bisherigen Miethöhe verpflichtet!

Insgesamt sollte man sich also von vornherein um eine nach den regionalen Grundsätzen Hartz IV kompatible grössere Wohnung schnellstmöglich bemühen, bevor ein ANtrag auf ALG II gestellt wird.

Gerade bei Selbständigen wird üblicherweise monatlich eine Einnahmenüberschußrechnung erstellt, die auch für die Ermittlung der Quartalsabführung der Umsatzsteuer dient. Damit dürften die dann glücklich sein - denn dabei taucht auch der Gewinn auf (der allerdings erst mit der Jahreserklärung wirklich real wird und oft ganz anders ausschaut).

Das errechnet sich eigentlich ganz einfach:
Da ihr offensichtlich als eheähnliche Bedarfsgemeinschaft laufen werdet:

622 € Bedarf für zwei Erwachsene + 53 € Mehrbedarf für Schwangere + angemessene Miete ergeben den derzeitigen Gesamtbedarf.

Wenn das Kind auf der Welt ist, wird der Schwangerenmehrbedarf gegen den Kindesbedarf von 207 € ausgetauscht abzgl. 154 € Kindergeld.

Dagegen läuft das bereinigte Netto-Einkommen.
Nicht titulierte Schulden wie Unterhaltszahlungen interessieren dabei nicht.

StephanK
08.08.2006, 14:07
:welcome: Fritz,
generell solltest Du von Deinen "Veränderungs-Vorhaben" so viel wie möglich unter Dach und Fach bringen, bevor Du Alg II beantragen musst. Danach geht nämlich alles nur noch mit Anträgen, Wartezeiten und allerlei Ärger und Einschränkungen.

Ihr solltet aber darauf achten, dass die neue Wohnung im Rahmen dessen bleibt, .was in Düsseldorf als "angemessen" für Alg II-Bezieher gilt (http://www.arbeitslosennetz.de/content/view/802/32/). Das Problem dabei ist, dass "Bewohner Nr. 3" derzeit noch nicht als eigene Person zählt. Vielleicht lässt sich das im Verhandlungsweg lösen.

Die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit ist in § 2a der Alg II-Verordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv/__2a.html) verbindlich und abschließend geregelt.

Ich will erstmal Hartz für September für meine Person beantragen...dann ziehe ich aber als Arbeitsloser um...kann das nicht wieder Ärger geben(siehe oben)??Das kann mächtig Ärger geben, wenn Deine bisherige Wohnung finanziell im Rahmen der "Angemessenheit" liegt. Dir wird nämlich keine teurere Wohnung bezahlt, wenn der Umzug nicht von der ARGE als notwendig anerkannt wird. Daran wäre aber wohl erst nach Geburt Eures Kindes (oder nach einer denkbaren Heirat) zu denken.

Wie hoch muss ein Gehalt sein so dass der Partner gar keine Unterstützung erhält??Das lässt sich so einfach nicht sagen, weil beim Alg II die "Kosten der Unterkunft" zum standardisierten Bedarf hinzugerechnet werden. Der reine Bedarf zum Lebensunterhalt ist bei zwei Erwachsenen in Bedarfsgemeinschaft € 621, zuzüglich € 53 Schwangerenmehrbedarf.
Wenn Du innerhalb der zwei Jahre vor dem Alg II-Antrag das "normale" Arbeitslosengeld bezogen haben solltest, käme noch ein befristeter Zuschlag dazu, der zwei Drittel der Differenz zwischen dem Alg II und dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld beträgt.
Weiterhin kommen die "angemessenen Kosten der Unterkunft" hinzu, die ich mal mit der lokalen Obergrenze für einen Zweipersonenhaushalt, also € 384.- ansetze.
Das ergibt (621+53-384=1058) einen Gesamtbedarf von € 1058.-
Wie die Einkommensanrechnung funktioniert, kannst Du hier im Forum bei Info-Alg II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#14) nachlesen.
Viel Rechnerei, aber ich kann sie Dir nicht abnehmen!