StephanK
05.07.2005, 18:07
Gericht: Sozialgericht Aachen
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 22.06.05
Aktenzeichen: S 11 AS 6/05
Kernaussage: Die in der ALG II-Regelleistung vorgesehen Leistungen für Ernährung sind nicht so niedrig angesetzt, dass darin eine Verletzung der staatlichen Verpflichtung zu Schutz und Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG) läge. Die von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung 1998 getroffene Feststellung, dass sich die Kosten für Ernährung bei einem alleinstehenden Mann monatlich auf umgerechnet 235,19 Euro beliefen, ändern daran nichts, weil sie nicht auf auf dem objektiven Bedarf beruhen, sondern auf statistischen Daten der realen Ausgaben.
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=23091)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 22.06.05
Aktenzeichen: S 11 AS 6/05
Kernaussage: Die in der ALG II-Regelleistung vorgesehen Leistungen für Ernährung sind nicht so niedrig angesetzt, dass darin eine Verletzung der staatlichen Verpflichtung zu Schutz und Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG) läge. Die von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung 1998 getroffene Feststellung, dass sich die Kosten für Ernährung bei einem alleinstehenden Mann monatlich auf umgerechnet 235,19 Euro beliefen, ändern daran nichts, weil sie nicht auf auf dem objektiven Bedarf beruhen, sondern auf statistischen Daten der realen Ausgaben.
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=23091)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.