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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Weiterbildung - ein paar offene Fragen


MollRops
09.08.2006, 21:12
Ich habe heute einen Bildungsgutschein bekommen. Für einen Wirtschaftsenglisch-Kurs, den ich wirklich gut gebrauchen kann, da mein Englisch nach 13 Jahren schon mehr als eingeschlafen ist und ich mich mit besseren Englischkenntnissen auf doppelt so viele Stellen bewerben könnte wie bisher.

Nun habe ich da aber noch ein paar Fragen.

1) Ich bin nun wirklich nicht doof, aber diese Formulierungen in dem Merkblatt für Arbeitslose finde ich sehr kompliziert.
Habe ich folgendes richtig verstanden?
- Wenn ich diesen Kurs mache und der 16 Wochen dauert, dann bekomme ich in der Zeit ALG I weiter gezahlt und nach dem Kurs verlängert sich mein Anspruch auf ALG I um 8 Wochen?
Also hätte ich vorher 20 Wochen Anspruch, dann bekomme ich hinterher noch 4 Wochen + 8 Wochen (die Hälfte der Kursdauer)?

2) Was ist denn mit Jobangeboten in der Zeit?
Ich bewerbe mich ja seit einigen Wochen und habe ab und an auch Gespräche. Wenn ich nun den Kurs anfange und mich dann wer anruft und mir einen Job anbietet - muss ich den Kurs dann abbrechen?

3) Der Kurs ist in Vollzeit, was aber nur 35 Wochenstunden bedeutet.
Da bleibt noch genug Energie für einen Nebenjob - wie läuft das in der Kurszeit dann mit der Anrechnung? Gilt dann auch die Sache mit den 165 €, die ich behalten darf?

4) Wenn der Kurs dem Ende zugeht und ich absehen kann, wie ich abschneide, dann werde ich mich ja wieder verstärkter bewerben - wie sieht es dann mit Vorstellungsgesprächen aus? Ich habe mal für die AfA Computerkurse gegeben und da habe ich meinen Teilnehmern freigeben müssen, egal ob ne Prüfung anstand oder nur Lerntag war.

Danke schon mal im Voraus!

MollRops

border
09.08.2006, 23:22
Hallo Mollrops,

zu 1: Ja

zu 2: wenn Du einen Job bekommen kannst solltest DU den Kurs abbrechen, denn sonst behinderst DU ja eine Arbeitsaufnahme.

zu 3: ich denke ja, lasse mich aber auch gern eines besseren belehren :-)

zu 4: normalerweise ist es so das man zu Vorstellungsgesprächen freigestellt ist, wenn dann gerade ein Prüfungstermin sein sollte kann man das mit der potentiellen Arbeitgeber ja absprechen.

MfG
border

MollRops
10.08.2006, 09:18
zu 2: wenn Du einen Job bekommen kannst solltest DU den Kurs abbrechen, denn sonst behinderst DU ja eine Arbeitsaufnahme.

Hmmm.... :?

Aber was soll das dann? Ich meine, ich fange den Kurs ja nicht an, weils mir langweilig ist, sondern weil ich mich qualifizieren will. Und ein abgebrochener Kurs bringt ja nix.

Da kann ich dem Staat die Kohle auch sparen.

StephanK
10.08.2006, 10:18
Zu Frage 1 muss ich meinem verehrten Moderator-Kollegen border leider widersprechen. Für zwei Tage Weiterbildung geht Dir ein Tag Arbeitslosengeld verloren. Während der 16 Wochen (in denen Du Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bekommst anstelle von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit) schrumpft Dein Alg-Anspruch also um acht Wochen zusammen. Einerseits erhältst Du ja weiterhin die (begrenzte) Leistung, andererseits soll Deine Weiterbildungsbereitschaft belohnt werden - und die Halbe-Halbe-Regelung ist der Kompromiss zwischen diesen beiden konfligierenden Anforderungen.

Zu Frage 2 ist es zu meinem Bedauern auch so. Ich habe eben schon den Begriff "Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung" erwähnt; korrespondierender Begriff ist das "Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit". Nur wenn man das letztgenannte erhält, muss man im Sinne der gesetzlichen Definition arbeitslos sein, wozu auch die Verfügbarkeit gehört. Ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung muss also weder verfügbar sein noch sich ständig bewerben.
Das schließt natürlich nicht aus, dass es ratsam ist, sich gegen Ende der Weiterbildung verstärkt zu bewerben, aber dies nur der Vollständigkeit halber.

border
10.08.2006, 11:11
Hallo vereehrter Moderationskollege Stephan, :D

ich glaub ich zweifle grad an mir selbst.

Für zwei Tage Weiterbildung geht Dir ein Tag Arbeitslosengeld verloren. Während der 16 Wochen (in denen Du Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bekommst anstelle von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit) schrumpft Dein Alg-Anspruch also um acht Wochen zusammen. Einerseits erhältst Du ja weiterhin die (begrenzte) Leistung, andererseits soll Deine Weiterbildungsbereitschaft belohnt werden - und die Halbe-Halbe-Regelung ist der Kompromiss zwischen diesen beiden konfligierenden Anforderungen

- das sehe ich genauso, wäre dann eine Verlängerung des Leistungsanspruches nach der Fortbildung um 8 Wochen, oder?



Also hätte ich vorher 20 Wochen Anspruch, dann bekomme ich hinterher noch 4 Wochen + 8 Wochen (die Hälfte der Kursdauer)?

die vier Wochen die Mollrops vorher hate verfallen doch nicht, also ist Mollrops Rechnung dann doch richtig und 4 sowieso vorhandene Wochen plus 8 Wochen Verlängerung aufgrund Fortbildung macht 12 Wochen.

- oder bin ich nun total auf dem falschen Dampfer oder hab ich da einen Denkfehler?

MfG

border

StephanK
10.08.2006, 11:42
Machen wir's mal konkret, dann ist's vielleicht nachvollziehbar.
Mollrops möge mir bitte verzeihen, wenn ich ihm jetzt irgendwelche fiktiven Zahlen andichte - es geschieht allein um des Erkenntnisfortschritts willen :wink:

Kursbeginn: 1.9.06
Kursende: 22.12.06
Dauer also: 16 Wochen = 96 Tage (gerechnet wird mit 6-Tage-Woche!)
Restanspruchsdauer Alg zum 1.9.06: 25 Wochen = 150 Tage

§ 128 Abs. 1 SGB III: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um (...)
8. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist.

Während der 96 Kurs-Tage bekommt Mollrops Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung und deswegen an jedem zweiten Tag einen Tag von seinem Rest-Anspruch abgezogen, also 48 mal. Es verbleiben ihm damit am Ende des Kurses noch 150 - 48 = 102 Tage mit Alg-Anspruch.

MollRops
10.08.2006, 12:56
Nun gut, das habe ich verstanden. :wink:

Auf jeden Fall isses so, dass der Kurs nicht komplett als verbrauchte ALG-I-Zeit gilt, sondern hintendran auf jeden Fall noch was rangehängt wird.

MollRops ist übrigens weiblich. :wink: Aber das nur der Vollständigkeit halber. *g*

Morgen Mittag habe ich einen Termin in der Schule. Und da ich ja selber mal für so ein Institut gearbeitet habe, denke ich, dass die dort Morgen auch meine letzten Fragen beantworten können. *g*

Das mit dem Bewerben / Stellen annehmen - das brauche ich aber noch von irgendwem schriftlich. Da gehe ich kein Risiko ein.

Ich hab zwar gerade im Rahmen eines Einstellungstests nen Englisch-Test machen müssen und dabei besser abgeschlossen, als ich dachte, doch die Tatsache, dass ich meine Klamotten sofort in die Waschmaschine werfen musste, zeigt doch, dass ich mehr als ins Schwitzen kam. *g*

StephanK
10.08.2006, 13:19
Das mit dem Bewerben / Stellen annehmen - das brauche ich aber noch von irgendwem schriftlich. Da gehe ich kein Risiko ein.
§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. bei Arbeitslosigkeit oder
2. bei beruflicher Weiterbildung.
(--> 2 Paar Stiefel)

§ 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (...)
(--> braucht Dich nicht zu kümmern, weil Du Arbeitslosen bei beruflicher Weiterbildung bekommst)

§ 119 Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(--> während der Weiterbildung bist Du nicht im gesetzlichen Sinne arbeitslos; das macht aber nix, weil das nur für Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nötig ist, nicht für Dein Arbeitslosengeld bei Weiterbildung)
Schriftlich genug? :engel:

border
10.08.2006, 15:59
danke Stephan,

- jetzt hab ichs wieder -

MfG

border

sakem
24.10.2006, 22:22
Mir wurde das so erklärt, dass dasoberste Ziel immer die Vermittlung in Arbeit ist. Ein Jobangebot kann man also nicht wegen gerade laufender Weiterbildung ablehnen, wenn man keine Sperre riskieren will, oder sehe ich das falsch.

Höchstens den Arbeitgeber dezent darauf hinweisen, dass man erst nach dem Kurs verfügbar wäre.

Seebarsch
24.10.2006, 22:34
Noch einen Hinweis zur Verwirrung mit der Minderung der Anspruchsdauer.
Zu guter letzt bleiben nach der Maßnahme noch mindestens 30 Tage (1 Monat) Anspruch über !
§ 128 Absatz 2 SGB III
(war zwischendurch Schake sehen; Verzeihung Stephan!)
8-)