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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anspruchsdauer ALG 1 nach 1 Jahr Elternzeit


Jersey Girl
07.07.2008, 23:05
Guten Abend,
ich habe jetzt schon ewig lang gesucht, ob ich passende Antworten auf meine Fragen im Forum finde, aber jetzt muss ich doch mal speziell nach meinem Fall fragen (in der Hoffnung, dass es mir jemand geduldig erklärt, - bin schon ganz duselig vom vielen Nachlesen)
Mein Fall ist folgender:
ich habe meinen Job zum 30.09.08 gekündigt, da mein Lebensgefährte (nicht verheiratet) und ich umziehen müssen (mein Partner hat einen neuen Job ca. 200 km entfernt).
Seit dem 02.12.2007 bis zum 06.10.08 bin ich in Elternzeit für meine Tochter.
Davor war ich in Mutterschutz (seit dem 23.08.2007)
davor durchgängig bei einem AG (bei dem ich jetzt gekündigt habe) sozialversicherungspflichtig beschäftigt (seit 10/2005)
Meine Frage:
Wie hoch ist meine Anspruchsdauer?
In der Broschüre, die ich bekommen habe, steht etwas von der "um 3 Jahre verlängerten Rahmenfrist, das heißt in den letzten 5 Jahren" in der ich mindestens 24 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss, um 12 Monate Anspruch auf ALG I zu haben. Die hätte ich ja.
Jetzt habe ich aber immer wieder gelesen, dass die letzten zwei Jahre maßgeblich sind. In denen habe ich ja nur 14 Monate sozailversicherungspflichtig gearbeitet (ich gehe davon aus, dass das Elterngeld nicht berücksichtigt wird - richtig?), dann hätte ich nur einen Anspruch auf 6 Monate ALG I.
Wie ist es denn richtig?

(ich habe noch viel mehr Fragen, aber ich versuche, jede einzeln zu stellen. Macht es wohl einfacher :-?)
Vielen Dank schonmal!

fragi
08.07.2008, 10:03
Hallo Jersey Girl,

ich werde mal alle deine 3 Fragen hier beantworten und hab die anderen 2 Themen gekillt, da in allen eigentlich das gleiche Steht und es nur anderen Fragen sind, die aber eigentlich zusammgehören!

Wie hoch ist meine Anspruchsdauer?
In der Broschüre, die ich bekommen habe, steht etwas von der "um 3 Jahre verlängerten Rahmenfrist, das heißt in den letzten 5 Jahren" in der ich mindestens 24 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss, um 12 Monate Anspruch auf ALG I zu haben. Die hätte ich ja.
Jetzt habe ich aber immer wieder gelesen, dass die letzten zwei Jahre maßgeblich sind. In denen habe ich ja nur 14 Monate sozailversicherungspflichtig gearbeitet (ich gehe davon aus, dass das Elterngeld nicht berücksichtigt wird - richtig?), dann hätte ich nur einen Anspruch auf 6 Monate ALG I.
Wie ist es denn richtig?

Du hast Anspruch auf 12 Monate ALG I, denn auch Elterngeldzeit gilt als Sozialversicherungspflichtig.
Dies ergibt sich aus §26 Abs.2a SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__26.html).

Zu der Höhe des ALG I ist es so, dass die Elterngeldzeit nicht beachtet werden.
Es wird also das Jahr vor der Elterngeldzeit angeschaut.
Dies ergibt sich aus §130 Abs.2 Nr.3 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__130.html).

Du kannst also grob sagen, du bekommst etwa 67% des letzten Netto, was du vor der Elterngeldzeit hattest.

Aber:
was ist schlauer - mich einfach einen Monat später arbeitslos melden (und mich einen Monat freiwillig krankenversichern und mit Ersparnissen überbrücken) oder mich am 07.10.08 arbeitslos melden und sagen, dass ich keine Kinderbetreuung habe? Was würde dann passieren? Sicherlich erhielte ich dann kein Geld - was erstmal nicht so schlimm wäre - wäre ich dann trotzdem krankenversichert? Kann mir jemand sagen, was die Folgen der einen und der anderen Alternative wären?

Wenn du dich meldest, aber angibst, aufgrund der Erziehung nicht Verfügbar zu sein, dann bekommst du kein ALG, denn die Verfügbarkeit für mind. 15 Std ist voraussetzung.

Ich empfehle dir dort schnellsten für eine Kinderbetreuung zu sorgen...
Auch empfehle ich dir, dich 3 Monate vorher Arbeitssuchend zu melden, und am Ende der Elternzeit Arbeitslos zu melden.
DU kannst dort bestimmen, dass der Anspruch erst später ausgezahlt wird, wichtig ist aber ihn zu begründen, denn sonst hast du doch keine 2 Jahre Sozialversicherungspflichtiger Zeit mehr innerhalb 2 Jahren, denn wartest du nen Monate, hast du nurnoch 23 Monate!

Das ist sehr wichtig, ihn entstehen zu lassen den Anspruch aber erst später sozusagen abzurufen!

(ich habe noch viel mehr Fragen, aber ich versuche, jede einzeln zu stellen. Macht es wohl einfacher :-?)

Ich denke uns ist es lieber alle auf einmal :)

Jersey Girl
08.07.2008, 10:29
Supersupersuper! Danke für die schnelle Antwort, das macht mich alles ganz verrückt - jetzt ist´s aber schonmal wieder besser :-P

Nochmal wegen des Anspruchs:


Das ist sehr wichtig, ihn entstehen zu lassen den Anspruch aber erst später sozusagen abzurufen!


verstehe ich das richtig:
ich melde mich am ersten Tag nach der Elternzeit persönlich arbeitslos und sichere damit meinen Anspruch. Wenn ich (nur im schlimmsten Fall!) noch keine Betreuungsmöglichkeit für mein Kind habe, kann ich ihn nicht abrufen, bekomme also kein ALG (bin ich dann krankenversichert? Wohl auch nicht, oder?). Und meinetwegen einen Monat später, wenn ich eine Tagesmutter habe, rufe ich den Anspruch ab?

fragi
08.07.2008, 10:36
ich melde mich am ersten Tag nach der Elternzeit persönlich arbeitslos und sichere damit meinen Anspruch. Wenn ich (nur im schlimmsten Fall!) noch keine Betreuungsmöglichkeit für mein Kind habe, kann ich ihn nicht abrufen, bekomme also kein ALG (bin ich dann krankenversichert? Wohl auch nicht, oder?). Und meinetwegen einen Monat später, wenn ich eine Tagesmutter habe, rufe ich den Anspruch ab?

Richtig:
Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
Quelle: §118 Abs.2 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__118.html)

Krankenversichern musst du dich allerdings selbst, das bist du dann nicht.

Die BA wird aber sicherlich verlangen, dass du die Betreuungszeiten nachweisen kannst... daher würde es nichts bringen sich ohne die Betreuung Arbeitslos zu melden, da dies einem Sozialleistungsbetrug gleichkäme.
Daher empfehle ich dir diesen Weg :)

Jersey Girl
08.07.2008, 12:16
Alles klar, ich will ja auch niemanden betrügen, wenn es sein muss, komme ich auch noch ein bischen so über die Runden. Aber ist immer gut, wenn man auf den "worst case" vorbereitet ist.
Vielen Dank nochmal!

Seebarsch
08.07.2008, 19:10
Hallo jerseygirl,
wenn du vor der Entbindung versicherungspflichtig gearbeitet hast, wird bei der BA die Erziehungszeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes als versicherungspflichtige Zeit anerkannt.
Wenn du es finanziell schaffen kannst und keine Kinderbetreuung hast, kannst du also auch länger zu Hause bleiben und das Kind betreuen!
:razz:

Jersey Girl
08.07.2008, 20:00
... ohne dass mir der Anspruch auf 12 Monate ALG I flöten geht?
... und dann ist für die Höhe des ALG immer noch mein Verdienst vor der Elternzeit maßgeblich?
Heißt das dann, ich muss mich nicht sofort nach dem Ende der Elternzeit arbeitslos melden, sondern kann wirklich warten, bis wir eine optimale Betreuungslösung gefunden haben? Das wär ja ne riesengroße Erleichterung. :)
Gibt´s da eine gesetzliche Grundlage? (Nicht, dass ich Dir nicht glaube, einfach nur, weil ich´s gern nachvollziehen möchte.)

Seebarsch
08.07.2008, 21:10
Ja,
Quelle ist § 28 Absatz 2a Nr 1 SGB III (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iii.htm)!
Mit dem Entgelt wird es dann allerdings anders!
Wenn die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung mehr als zwei Jahre zurückliegt, wirst du fiktiv eingestuft (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iii.htm)"!
:engel:

Jersey Girl
08.07.2008, 22:26
Quelle ist § 28 Absatz 2a Nr 1 SGB III (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iii.htm)!

Puh :oops:. Irgendwie krieg ich diesen Paragraphen nicht mit meinem Fall zusammen. Vielleicht bin ich auch schon zu vernebelt...

Wegen des Entgelts:
ich bin seit 10/2005 durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt und seit 02.12.07 in Elternzeit, die geht bis 06.10.08. Danach bin ich arbeitslos. Wenn ich mich also erst im November oder Dezember arbeitslos melden würde, läge die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung maximal 12 Monate zurück - also keine fiktive Einstufung. Oder?
(sorry, dass ich jetzt so blöd nachfrage - aber mir raucht echt der Kopf.)
Würde sich die beschriebene spätere Arbeitslosmeldung denn negativ auf die Höhe meiner Leistungsbezüge auswirken?

(Ich bin echt so froh, dass ich dieses Forum gefunden habe- macht Ihr das freiwillig? :Respekt:)

Jersey Girl
08.07.2008, 23:03
@ Seebarsch:
ich hab nochmal geguckt: kann es sein, dass Du § 26 Absatz 2a Nr 1 SGB III meintest? Ja, oder?
:engel:

Seebarsch
09.07.2008, 21:04
Hallo,
ja klar meinte ich § 26 SGB III, ich Depp!
Du darfst hier zwei Begriffe nicht verwechseln!
Die Elternzeit, die in der Regel ein Jahr dauert und die Erziehungszeit die bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes dauert.
Die Erziehungszeit ist bei vorheriger Beschäftigung, wie bei dir, voll als versicherungspflichtige Zeit zu sehen, also wie eine Arbeit!
Wie das Alg bemessen wird, hängt von dem Zeitpunkt ab, zu dem du dich alo meldest und der Anspruch entsteht!
Ab diesem Zeitpunkt wird dann maximal zwei Jahre zurückgerechnet.
Fallen in diese Zeit mindestens 150 Kalendertage mit Arbeitsentgelt, wird das Alg nach dem Brutto der Arbeit berechnet.
Fallen keine 150 Kalendertage mit Arbeitsentgelt in diese zwei Jahre, wird fiktiv bemessen!
Ist nicht leicht verstehen, aber leider so!
:engel:
PS: Wir sind hier alle Freiwillige!

Jersey Girl
09.07.2008, 22:15
PS: Wir sind hier alle Freiwillige!

Ja, das dachte ich mir schon :razz:
Ich fragte mich nur, was jemanden dazu bringt, sich so intensiv damit auseinander zu setzen, dass man dann so gut bescheid weiß. aber ich merke ja gerade selber, dass man schon aus eigener Betroffenheit (und weil man nicht wie der blöde Horst vor diesen Leuten stehen will, die "mal eben" über das eigene Schicksal bestimmten können) zum Fachmann werden könnte. Das aber nur am Rande.

Ich stelle jetzt noch ein Mal abschließend fest (und dann hoffe ich, dass alles gut geht und ich ganz schnell aus der Nummer wieder raus bin..):

Sollte die Betreuung meiner Tochter bis zum 07.10. nicht gewährleistet sein, kann ich mir ruhig noch 1-2 Monate Zeit lassen (in denen ich für mich selber Sorge).
Ich hätte dann trotzdem die Anwartschaftszeit erfüllt, weil ich in den 2 Jahren vorher mind. 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (..weil in meinem Fall Kindererziehung wie sozialversicherungspflichtige Beschäftigung behandelt wird, wegen §26 undsoweiter :razz:...)
Ich hätte Anspruch auf 12 Monate ALG I, weil ich die letzten 24 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (wieder wegen § 26...)
Und für die Höhe meiner Bezüge wäre mein Verdienst vor der Elternzeit maßgeblich (vgl. §130, Abs.2 Satz 3.) Die 150 Kalendertage in den 24 Monaten vorher krieg ich nämlich problemlos voll.

Jetzt sagt mit bittebitte noch, dass ich´s verstanden habe....

Seebarsch
10.07.2008, 17:32
Hallo jersey girl,
präzise, die nicht leichte Materie, verstanden!
:engel:

Jersey Girl
10.07.2008, 22:01
*stolzschwellbrust*
Na, dann solln die mir mal kommen!!! *fg*

Ganz, ganz vielen Dank für die Hilfe!!!