Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zum Sachverhalt äussern - ja oder nein?
Hallo, liebe Leute...
Da bin ich mal wieder mit eine Frage...heute flatterte mir folgendes in die Post:
"...nach meinen Erkenntnissen haben Sie in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.03.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 657,70 Euro zun Unrecht bezogen.
Sie haben im März die Auszahlung des Minderverdienstausgleiches von der BGN (Berufsgenossenschaft) in Höhe von 772,75 Euro erhalten. Dies stellt Einkommen dar, was auf die Leistungen anzurechnen ist. Es gehört nicht zu den anrechnungsfreien Einnahmen. Vielmehr ist es gleichzusetzen mit einer Unfallrente, die sich mindernd auf die laufenden Leistungen auswirkt."
Nun habe ich bis zum 18.7. Zeit, mich zu diesem Thema zu äußern, dazu nichts zu sagen oder eben zuzustimmen. Was ist in diesem Falle zu machen, wie verhält man sich korrekt?
Natürlich will ich nichts geschenkt haben und das ich dieses Geld zur Tilgung von Schulden verwendet habe ist natürlich auch kein Argument - trotzdem stellen sich eben die Fragen, wie man sich in diesem Fall verhalten muss oder ob meine Sachbearbeiterin unkorrekt gehandelt hat.
Ich freue mich wie immer über Antworten...lieben Gruß aus NMS
Sascha
StephanK
06.07.2005, 19:05
Hallo Sascha,
kommentarlos hinnehmen sollte man so etwas nur, wenn man sich wirklich 100 %ig sicher ist, dass es rechtmäßig und unvermeidlich ist.
Ich bin mir das nicht. Allerdings liegt das auch daran, dass ich mich (1) in der Unfallversicherung nicht eben gut auskenne und (2) der Begriff des "Minderverdienstausgleiches" mir komplett fremd ist. Beziehst Du eine Verletztenrente oder eine andere Leistung der BG?
Jedenfalls ist mir bei einem kurzen Blick in die Regeln der Unfallversicherung aufgefallen, dass es bei der BG-Verletztenrente Besonderheiten im Zusammenhang mit ALG II gibt:
SGB VII - § 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Arbeitslosengeld II nicht den sich aus § 46 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Könnte das dahinterstecken? Bzw. könnte das von Deinem ALG II-Träger übersehen worden sein? Wie gesagt: in Sachen BG-Renten bin ich recht ahnungslos, aber vielleicht führt dieser Hinweis Dich weiter. Ansonsten gibt es natürlich die Möglichkeit, bei der betreffenden BG mal nachzufragen.
Hallo Stephan,
wie immer Danke für Deine Antwort.
Der "Minderverdienstausgleich" wurde mir seitens der Genossenschaft gezahlt, weil ich meinen alten Job als Bäcker aufgegeben habe (Mehlstauballergie) und die Berufsgenossenschaft dann eben die Fortbildung zum Lebensmitteltechniker befürwortet und finanziert hat.
In diesem Falle war die Genossenschaft 5 Jahre für meine Belange zuständig und zahlte einmal im Jahr oben genannten Ausgleich - das bedeutet, dem was ich bekommen habe und was ich tatsächlich als Bäckergeselle verdient hätte. Im ersten Jahr wurde dieser Betrag komplett ausgezahlt, im zweiten Jahr zu 4/5 usw.
Ansonsten gab es keinerlei andere Bezüge a´la Rente..lediglich oben erwähnten Ausgleich im Zeitraum von 5 Jahren.
Ich denke, es wäre, wie Du schon sagtest, sinnvoll bei der BG noch einmal nachzuhaken und meine Sachbearbeiterin auf den erwähnten § hinzuweisen. Alles unschön...und irgendwie passt meine Signatur dann doch wieder ab und an :wut:
So, ohne mein eigenes Thema nun hochwerten zu wollen halte ich es doch für sinnvoll, den weiteren Verlauf zu dokumentieren, falls irgendjemand anders aus dem Forum irgendwann mal ähnliche Probleme haben sollte.
Ich habe meine Berufsgenossenschaft kontaktiert und aus dem Antwortschreiben geht folgendes hervor:
(Zitat):
"Übergangsleistungen werden als eigenständige Ansprüche im Rahmen des § 3 BKW gewährt. Diese Leistungen stellen in den für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Rentengewährung dar und sind auch nicht mit dieser gleichzusetzen.
Vielmehr handelt es sich um eine eigenständige, jährlich rückwirkende Ausgleichszahlung auf den ggf. entstandenen Minderverdienst (Gewährungszeitraum max. 5 Jahre nach dem Versicherungsfall).
Die Zahlungen erfolgen einmal jährlich, beziehen sich aber dabei auf das gesamte Laufjahr. Der Auszahlungsmonat der Leistung ist daher nicht gleichzusetzen mit dem Bezugszeitraum.
Bei einer evtl. Anrechnung der Übergangsleistungen auf ALGII müsste u.E. auf die Deckungsgleichheit der Gewährungszeiträume zu achten sein. Ob und inwieweit eine Anrechnung der Übergangsleistung auf ALG II rechtens ist, ist von der Agentur für Arbeit zu klären. Insbesondere, da auch das ALGII derzeit in voller Höhe auf die Übergangsleistungen angerechnet wird. Hierdurch würde es zu einer gegenseitigen doppelten Anrechnung kommen.
Die Problematik ist uns bekannt und wird z.Z. auf höchster Ebene der UV-Träger und der Arbeitsverwaltung diskutiert."
(Zitatende)
Gruss,
Sascha
StephanK
16.07.2005, 15:50
Hallo Sascha,
danke für dieses update, das ja durchaus interessant ist, auch wenn ich keinen Schimmer habe, was § 3 BKW sein soll (wahrscheinlich etwas aus dem eigenen Regelwerk der Bäckerei-BG).
Was machst Du jetzt praktisch damit?
Ich denke, mit dieser Auskunft kannst Du recht beruhig zu Deinem ALG II-Träger gehen und verlangen, dass erst mal ungekürzt gezahlt wird. Wenn das gerade "auf höchster Ebene" verhackstückt wird, sollte das auch vor Ort genug Eindruck machen - und auf Deinem Buckel können solche Differenzen nicht ausgetragen werden.
Gruß & viel Erfolg!
Stephan
So, liebe Leute, nun das letzte Update zu diesem Thema:
Ich hatte heute folgendes in der Post:
"Wir möchten Ihnen mitteilen, dass wir bei eingehender Prüfung der eingereichten Unterlagen zu dem Entschluss gekommen sind, dass der Minderverdienstausgleich nicht angerechnet wird und somit auch nicht zurückgefordert wird.
Sie erhalten diese Leistungen als Ausgleich für einen eventuellen Minderlohn, den Sie bei einer Arbeitsaufnahme aufgrund einer erlittenen Berufskrankheit wahrscheinlich werden.
Dieser Ausgleichsbeitrag wurde Ihnen im Februar diesen Jahres für den Abrechnungszeitraum 2004 ausgezahlt.
Da der Minderverdienstausgleich für das Jahr 2004 gewährt wurde und Sie die ALGII Leistungen erst seit dem 1.1.2005 beziehen, weichen wir von der Zuflusstheorie ab, da der Anspruch auf ALGII nicht mit dem deckungsgleichen Zeitraum der Bewilligung des Minderverdienstausgleiches übereinstimmt."
DAS ist doch mal ein richtig schickes Update, oder?
Ganz besonderen Dank an StephanK für das "Mitleiden" während des Zeitraums der Unklarheit.
Gruss,
Sascha
Betroffener
26.07.2005, 16:33
Sehr interessant.
Nur schade dass sich das nicht auf Steuerrückzahlungen und andere einmalige Leistungen aus Vorjahreszeiträumen anwenden lässt.
StephanK
27.07.2005, 11:38
Na, solches Abweichlertum kann man sich gefallen lassen - und die Geschichte ist ein weiterer Beleg dafür, dass man sich nix gefallen lassen sollte ;-)
Freut mich, dass da mal wenigstens an einer Stelle der vielen Hartz'schen Ungereimtheiten was in's laufen gekommen ist. Bleibt nur zu hoffen, dass Deine Mehlstauballergie Dich nicht gar zu sehr plagt.
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