Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Antrag zu spät = kein Geld?
Hallo!
Ich habe ein Problem. Am 31.05.08 lief meine Bewilligung vom JobCenter aus. Am 23.05.08 wurde mir nachdem ich angerufen hatte endlich ein Antrag zugeschickt mit dem Datumsstempel vom 23.05.2008. Ich habe den Antrag aber nicht gleich abgegeben, da ich den Kinderzuschlag beantragt hatte und mir bei der Familienkasse gesagt wurde, dass ich nicht beides beantragen kann. Jetzt kam die Ablehnung weil mir 140 Euro im Monat fehlen. In der Ablehnung stand drin, dass ich eine Kopie der Ablehnung dem Antrag beim JC beilegen soll. Als die Ablehnung von der Fk kam habe ich sofort den Antrag beim JC gestellt.(30.06.2008) Jetzt habe ich heute den neue Bewilligung bekommen und bekomme für den Juni keine Unterstützung. Was soll ich jetzt machen. Uns fehlen für den Monat Juni ca. 600,00 Euro. Ich konnte nicht die volle Miete für Juni zahlen.
Ich bitte um hilfreiche Antworten.
DANKE!!!:confused:
Betroffener
09.07.2008, 01:00
Da Du selbst für die verspätete Abgabe verantwortlich bist (ganz egal was mit der Familienkasse war), sehe ich hier schwarz - egal was mit dem Antragsstempel ist.
Du kannst natürlich jederzeit versuchen, mit dem JobCenter zu reden bezgl. der Verzögerung der Familienkasse, aber den Antrag einfach 4 Wochen liegen zu lassen und sich dann zu wundern, dass der Juni ausgeblendet wird, halte ich für nicht in Ordnung.
wir habe denn Antrag ja nicht einfach nur aus langeweile 4 Wochen liegen gelassen sondern weil man uns das so von der familienkasse aus gesagt hat .
sie sagte uns das wir nicht einen Antrag auf Kinderzuschlag einreichen dürfen und einen beim JC auf ALG2
da sonst der Kinderzuschlag Automatich abgelehnt wird
auch beim JC war man sich nicht ganz einig die bearbeiterein hätte ab denn Tag des Antrags bei der Familienkasse rückwirkend bezahlt aber ihre vorgesetzte sagte das das nicht gehen würde .
wir finden das natürlich nicht ganz fair denn wir haben ja nur versuch über die Kindergeldzulage aus dem Hertz 4 zu kommen
hätte man uns gleich gesagt das wir dann auf einen Monat auf hilfe vom JC verzichten müssen hatten wir es erst garnicht versucht .
Betroffener
09.07.2008, 21:02
Das hattet ihr aber so verständlich nicht geschrieben.
wir habe denn Antrag ja nicht einfach nur aus langeweile 4 Wochen liegen gelassen sondern weil man uns das so von der familienkasse aus gesagt hat .
sie sagte uns das wir nicht einen Antrag auf Kinderzuschlag einreichen dürfen und einen beim JC auf ALG2, da sonst der Kinderzuschlag Automatich abgelehnt wird
auch beim JC war man sich nicht ganz einig die bearbeiterein hätte ab denn Tag des Antrags bei der Familienkasse rückwirkend bezahlt aber ihre vorgesetzte sagte das das nicht gehen würde .
Habt ihr da irgendwas schriftliches oder zumindest die Namen der jeweiligen Ansprechpartner mitsamt Gesprächsdatum (ggf. mit nachträglich erstelltem Gedächtnisprotokoll), mit denen ihr seinerzeit gesprochen habt? Denn die wird entweder die plötzliche Demenz ereilen und/oder die Aussage kommen, "das sie das so weder gesagt noch gemeint" hätten.
Immerhin ist das einer der typischen Falschberatungsfälle, dem man über den § 44 SGB X beikommen kann:
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. 3Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Quelle (http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_10/BJNR114690980.html)
oder aber besser über den § 28 SGB X, dass man beim beantragen der falschen Sozialleistung (die dann abgelehnt wird oder nicht ausreichend ist), das Recht hat sozusagen rückwirkend die andere Leistung zu beantragen.
§ 28 Wiederholte Antragstellung
1Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. 2Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.
Quelle (http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_10/BJNR114690980.html)
Allerdings erscheint mir der Text veraltet, denn diese Frist wurde meines Wissens verkürzt für das SGB II - sollte bei Euch aber noch passen.
Möglicherweise ist das in einem Gespräch mit dem Teamleiter (nicht der Sachbearbeitung - das sind die Frontkämpfer zum abwimmeln) kurzfristig gütlich klären oder es geht über Widerspruch und nötigenfalls über das Sozialgericht als Einstweilige Anordnung und ggf späterer Klage. Das kann aber beides etliche Monate dauern - daher besser versuchen die Teamleitung mit dem § 28 SGB X freundlich, aber bestimmt zu überzeugen.
Viel Erfolg (und Sorry, dass ich das nicht gleich so verstanden habe)
Brauchst dich nicht zu entschuldigen !!!!!!
meine Frau hat die frage reingestellt und wenn ich ehrlich bin glaub ich das ich das auch nicht richtig verstanden hätte :)
Danke erstmal für deine antworten.
Widerspruch beim JC haben wir bereits eingelegt .
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