PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitslosengeld trotz Ruhevertrag vor Elternzeit?????


engelzauber
11.08.2006, 14:54
Hallo,

ich bin durch Zufall auf dieses Forum gestoßen und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.
Ich habe ein Problem, da ich von einem Anwalt und dem Arbeitsamt unterschiedliche Informationen bekommen habe.

Ich habe 12/2002 bis 12/2003 einen ruhenden Arbeitsvetrag von meinem Arbeitgeber bekommen. Der Grund war der, da mein Mann, in der selben Firma tätig, nach Italien entsendet wurde. Ich als seine Ehefrau habe ihn natürlich begleitet. In diesem Jahr Ruhevertrag wurde ich schwanger und habe ein Kind bekommen. So hat für mich automatisch die Elternzeit angefangen. Sie endet am 08.10.2006.
Mittlerweile hat mein Mann das Unternehmen gewechselt und arbeitet bei dem direkten Wettbewerber meines Arbeitgebers. Das Unternehmen meines Mannes hat einen Verhaltenskodex und fordert von seinen Mitarbeitern, dass Ehepartner nicht bei der Konkurrenz arbeiten dürfen.
Jetzt kommen wir wieder zu mir. Wir leben also wieder in Deutschland und ich würde gerne meinen Job nach der Elternzeit antreten, allerdings hätte dies zur folge, dass mein Mann seine Arbeit verlieren würde. Er hat natürlich auch das bessere Gehalt.
Meine Frage: Weiß jemand, ob ich trotz des Ruhevertrags Anspruch auf Arbeitslosengeld habe?
Der Arbeitsamtmitarbeiter meinte nein, da Elternzeit nur dann als beitragspflichtig eingestuft wird, wenn vorher ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat.
Der Rechtsanwalt meinte ja, da Elternzeit selber schon als sozialversicherungspflichtig angesehen wird.

Kann mir jemand weiterhelfen????

Vielen Dank im Voraus

Beate

StephanK
11.08.2006, 15:55
:welcome: Engelzauber,
ich fürchte, der Mitarbeiter der Arbeitsagentur hat recht. Lies selbst nach in § 26 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__26.html): Dessen Absatz 2a nennt die Voraussetzungen, zu denen nach Nr. 1 auch gehört, dass unmittelbar vor der Kindererziehung eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden haben muss. Im übrigen setzt Nr. 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt entweder im Inland voraus oder - bei Auslandsaufenthalt - einen (ggf. fiktiven) Kindergeldanspruch, wobei ich die Voraussetzungen des letzteren nicht recherchiert habe.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das
dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, (...) und
2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.