Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kontoauszüge
sascha10
11.07.2008, 12:39
Hallo,
so ahbe da ein kleines Problem mit dne Kontoauszügen bei einem Antrag auf Fortzahlung.
Also die Arge würde die gerne sehen,soweit ja alles ok.
Aber nur das sehen genügt ihnen nicht.
Sie wollen kopien davon machen und ich darf nix schwarz machen darauf.
Damit sie etwas für die Akten haben , wie sie sagen.
Nur das sehe ich nicht ein.
Nun meine Frage
Wie wäre es wenn ich mir von meiner Bank ein Schreiben ausstellen lasse indme steht da smein Kontostand derzeit XXXX beträgt.
Das können sie dann gerne abheften.
Würde das genügen??
Hallo sascha,
würde ich mir ausstellen lassen ,allerdings hast du ein durchaus schweres Geschütz zum Auffahren.Der Berliner und der Brandenburgische Datenschutzbeauftragte hat sich dieser Thematik mal angenommen.Ich zitiere:
Ratgeber HartzIV Stand 2008 Berliner Datenschutzbeauftragter S. 14
Bei der Weiterbewilligung von Leistungen verfügt der Leistungsträger
bereits über Kenntnisse zur Einkommens- und
Vermögenssituation des Antragstellers. Deshalb ist es hier
lediglich erforderlich, Nachweise über das Weiterbestehen
des Hilfebedarfs zu erbringen. Dafür genügen die Kontoauszüge
der letzten ein bis zwei Monate.
[..]
Aus der Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen
gemäß § 60 Abs. 1 SGB I folgt keine Befugnis zur Speicherung
dieser Daten. Soweit zu den Angaben Nachweise
gefordert werden, genügt im Regelfall die Vorlage des Dokuments.
Im Regelfall genügt dann ein Vermerk in der Akte, aus welchem Zeitraum Kontoauszüge eingesehen
wurden und dass keine für den Leistungsanspruch relevanten
Daten ermittelt wurden.
MfG
Codeman
sascha10
11.07.2008, 12:48
Alles klar
Werde ich dann mal machen
Vielen Dank
Hallo sascha,
ich habe ebend etwas recheriert und scheinbar vertritt dein Datenschutzbeauftragter in Rheinland-Pfalz die gleiche Auffassung
Im Bereich der Gewährung des Arbeitslosengeldes II kommt es immer wieder zur regelmäßigen Anfertigung und Speicherung von Kopien der von den Betroffenen vorgelegten Kontoauszüge. Dies ist in der Regel nicht erforderlich, sofern sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen Abweichungen zu den sonstigen Antragsangaben ergeben. Auch eine Anfertigung von Kopien des Mutterpasses begegnet derartigen Bedenken. Der LfD verwies auf seine Ausführungen zur vergleichbaren Problematik im Sozialhilfeverfahren (vgl. 18. Tb., Tz. 11.6.3).
Quelle (http://www.datenschutz.rlp.de/index3.html)
Würde ich mich direkt drauf beziehen.
MfG
Codeman
sascha10
11.07.2008, 12:54
Vielen Dank für deine Mühe
Das ist ja noch viel besser
Na werde dort dann am Montag einmal aufschlagen damit.
Nochmals Danke
sascha10
15.07.2008, 11:08
So war heute auf der Arge
Die wollen also die Kontoauszüge haben,sonst wäre laut Arge eine Bearbeitung des Antrags nicht möglich.
Ist das richtig so?
Werde wohl mal wieder meinen armen Anwalt belästigen müssen
sascha10
15.07.2008, 11:54
So ist zwar eventuell etwas viel zu lesen,aber kann ich mich eventuell darauf beziehen?
Ist nicht alles wichtig der letze Satz gilt nur für einen Neuantrag wenn man Vorschuss benötigt den lasse ich natürlich dann weg:
An
Frau/Herrn ............ der Geschäftsleitung der ............... (ARGE/Jobcenter/Diensstelle)
Straße/Hausnummer
PLZ /Ort
Ort/Datum
BG-Nummer: ……………
Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab dem ............
1. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zur Forderung der Vorlage von Kontoauszügen
2. Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I durch sofortigen Barleistung (z.B. i.H..... Euro oder
wahlweise .... Tagessätzen zu je 11,50 Euro) zur akuten Bedarfsdeckung der
Existenzsicherung
3. Antrag auf Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß SGB X § 63
Sehr geehrte/r Frau/Herr (Name GeschäftsführerIn) ,
Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen nach § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz
bestimmten Voraussetzungen vorliegen (BSG Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 10/04 R -). Gemäß
§ 38 SGB I besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen, soweit nicht nach den besonderen Teilen
dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung
nach ihrem Ermessen zu handeln. Da die Gewährung von ALG II nicht unter dem
Ermessensvorbehalt steht, besteht ein Anspruch dem Grunde nach seit dem Tag der
Antragstellung. Das Entstehen des Anspruchs und seine Fälligkeit sind in §§ 40, 41 SGB I
geregelt. Nach § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
Dies ist hier der Fall. Denn ich erfülle die Voraussetzungen nach Kapitel 2
Anspruchsvoraussetzungen des SGB II. Ich bin berechtigt, erwerbsfähig und hilfebedürftig i.S.v.
§§ 7, 8, 9 SGB II. § 41 SGB I bestimmt, dass Sozialleistungen regelmäßig mit ihrem Entstehen
fällig werden. Der Anspruch auf Zahlbarmachung besteht demnach seit dem Tag der
Antragstellung. Der durch Ihre/n SachbearbeiterIn Frau/Herr .................. bestimmte
Abgabetermin ändert nichts an dieser Fälligkeit. Ich habe auch keine Mitwirkungspflichten i.S.d.
§§ 60 ff. SGB I verletzt, denn ich habe alle leistungserheblichen Tatsachen auf dem dafür
vorgesehen Formular (§ 60 Abs. 2 SGB I) angegeben. Die Nichtvorlage von Kontoauszügen ist
unschädlich, denn entgegen der Auffassung der SachbearbeitersIn sind diese Urkunden weder
"leistungserheblich" noch "erforderlich" im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
Die angeforderten zurückliegenden Kontobewegungen ändern nichts an der aktuellen
Bedarfslage, welche ich in meinem Antrag dargestellt habe. Ich stützte mich zu Recht auf mein
Sozialgeheimnis im Sinne des § 35 SGB I. Die mich betreffenden Sozialdaten im Sinne des § 67
Abs. 1 SGB X dürfen nicht vom Leistungsträger unbefugt erhoben werden. Um solche
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (Sozialdaten) geht es jedoch
vorliegend. Sie dürfen gemäß § 67 a Abs. 1 SGB X nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur
Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist, und sind vom Grundsatz her
gemäß § 67 a Abs. 2 SGB X beim Betroffenen zu erheben. Das aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes, Art. 2 Abs. 1 GG, und der Menschenwürde, Art. 1 Abs.
1 GG abgeleitete Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung lässt Einschränkungen nur
im überwiegenden allgemeinen Interesse zu, die zudem einer verfassungsgemäßen gesetzlichen
Grundlage bedürfen und dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen müssen
(Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 15. Dezember 1983 BVerfGE 65, 1 ff.). Eine derartige
Rechtsgrundlage liegt nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.
Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X,
denn die Regelungen des Datenschutzes gehen nach § 37 Satz 3 SGB I vor. Zitierung: BVerfG,
1 BvR 569/05 vom 12.5.2005 Randnummer 28: Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.
-2-
-2-
Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum
Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60
<80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE
35, 202 <235>).
Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur
Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der
Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der
Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über
die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen.
Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer
Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser
Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen Existenzsichernde Leistungen
nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf
vergangene Umstände stützen. Sollten Sie meinem Antrag nicht entsprechen, ist dieser Antrag
als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten.
Ich bitte dann um ausführliche Begründung unter Hinweis auf Art. 34 GG, § 839 BGB. Hierauf
besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den
rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er
nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG,
Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79). Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs.
1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe
anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls
verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen
Ermessungsausübung darzulegen.
Ihren rechtmittelfähigen Bescheid erwarte ich unverzüglich. Zur raschen Durchsetzung meiner
Rechte benötige ich dann einen fachkundigen Rechtsrat und stelle vorsorglich Antrag auf
Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß SGB X § 63. Ich beabsichtige einen sofortigen
Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht.
( Ergänzend nur für den, auf den das Folgende zutifft:
Ich habe am ........... den ausführlichen Antrag auf Leistungen nach SGB II schriftlich gestellt
und um einen Vorschuss wegen drohender Mittellosigkeit aufgrund des Antrags auf ALG II durch
Vorsprache am ........ gebeten, an dem ich die Formulare zum Ausfüllen erhalten habe. )
Mit freundlichen Grüßen
gegenHartz
15.07.2008, 12:34
Die wollen also die Kontoauszüge haben,sonst wäre laut Arge eine Bearbeitung des Antrags nicht möglich.Es ist das tägliche und beliebte Druckmittel der Hartz-Behörde. Wenn du dich der Behördenwillkür widersetzt, gibs es kein Geld. Aber das ist alltäglich und wahr zu erwarten gewesen. Bleibt letztlich die Frage, wie kann man sich gegen die Erpressung wehren und stellt dieses Vorgehen möglicherweise ein Strafbestand seitens der Hartz-Behörde da ?
So war heute auf der Arge
Die wollen also die Kontoauszüge haben,sonst wäre laut Arge eine Bearbeitung des Antrags nicht möglich.
Ist das richtig so?
Werde wohl mal wieder meinen armen Anwalt belästigen müssen
Gib ihr die Auszüge und schreib direkt ne Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten, der wird sich dann darum kümmern müssen, da die Argen diese Art von Datenerhebung nicht betreiben dürfen.
sascha10
15.07.2008, 12:57
Nee das werde ich nicht tun.
Die bekommen keine Auszüge überlassen von mir
Die bekommen einen Wisch von der Bank auf dme mein Kontostand draufsteht udn gut ist
Schliesse mich hier Roady an.Vielleicht solltest du dich auch vorher mit deinen Landesdatenschutzbeauftragten in Verbindung setzen und nachfragen wie jetzt weiter vor zu gehen ist.
MfG
Codeman
sascha10
15.07.2008, 13:00
Das könnte ich nachher wirklich mal tun.
Mal sehen ob ich denen das Schreiben hier noch mitschicke
Denn eine Rechtsgrundlage gibt es ja keine was die Kontoauszüge angeht.Oder?
Mom, in der aktuellen Ausgabe der Verdi Zeitung stand was passendes zum Thema, auch ein entsprechendes Grundsatzurteil wurde genannt zum Thema Kontoauszüge bei Weiterbewilligungsanträgen.
Hab nur leider die Ausgabe schon mitm Papiermüll entsorgt, vielleicht hat ja noch einer ein Exemplar.
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.