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ALN - Robot
15.08.2006, 03:37
Absurde Vorschriften
Am 1. August trat »Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende« in Kraft.
Neue bürokratische Schikanen für ALG-II-Bezieher
Der Artikel zur Meldung hier... (http://www.jungewelt.de/2006/08-15/046.php)
Betroffener
15.08.2006, 11:08
Da dieser Artikel sehr symptomatisch für die Hartz-IV Gesetzgebung ist, habe ich mal den vollen Artikel hier eingestellt - denn das klingt wie direkt aus Schilda auf dem laut wiehernden Amtsschimmel importiert:
Absurde Vorschriften
Am 1. August trat »Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende« in Kraft. Neue bürokratische Schikanen für ALG-II-Bezieher
Katja Herzberg in Junge Welt vom 15.08.06
Einer der bekannt gewordenen Fälle betrifft die Leiterin eines Reisebüros in Bonn. 2003 beschlossen sie und ihr Freund anläßlich der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes, zusammenzuziehen. Um bis dahin das von ihr allein geführte Unternehmen nicht aufgeben zu müssen, investierte die Selbständige auf Anraten einer Unternehmensberatung und stellte zwei Mitarbeiter ein. Da der Freund von Frau L. schon längere Zeit arbeitslos ist, bezieht er Arbeitslosengeld II. Beide bilden zusammen mit ihrem Kind eine Bedarfsgemeinschaft.
Seit Inkrafttreten des Fortentwicklungsgesetzes gilt nicht nur für den arbeitsuchenden Mann, sondern auch für die Unternehmerin eine Genehmigungspflicht für »Ortsabwesenheit«. »Dies ergibt sich aus der Erreichbarkeitsanordnung«, erklärt eine Mitarbeiterin der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Berlin-Mitte. Demzufolge müssen nun die Arbeitsuchenden und die gesamte Bedarfsgemeinschaft jederzeit erreichbar sein, um ein Jobangebot annehmen zu können. Dies gilt paradoxerweise auch für Personen, die eine Tätigkeit ausüben. Alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft müssen sich jede zeitweise Entfernung vom Wohnort zuvor genehmigen lassen, bestätigt der Geschäftsführer der ARGE Bonn, Dieter Liminski, gegenüber jW.
Frau L. wurde bereits im Juli vom zuständigen »Fallmanager« aufgefordert, jede Dienstreise und andere »Ortsabwesenheit« rechtzeitig zu beantragen. Andernfalls drohe ihrem Freund die Streichung von Leistungen. Barbara Höll, Abgeordnete der Linksfraktion im Bundestag, äußerte zu diesem Fall, daß hier erneut die Absurdität des Hartz-Gesetzes zum Ausdruck kommt und ein solcher Eingriff in die Freiheit von Frau L. nicht zu dulden sei.
Neben der Ausweitung der Erreichbarkeit auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft wird jedoch auch durch weitere Vorschriften des Fortentwicklungsgesetzes der Druck auf arbeitssuchende Menschen erhöht. So wurde Frau L. von der zuständigen ARGE aufgefordert, ihre Tätigkeit nur noch bis 14 Uhr auszuüben, damit nicht ihr im selben Haushalt lebender Freund die Nachmittagsbetreuung des gemeinsamen Kindes übernimmt, sondern statt dessen jederzeit für die Annahme eines der vielen Jobangebote bereit ist.
Die Folgen dieses »grottenschlechten Gesetzes«, wie es sogar ARGE-Chef Liminski nennt, sind für die Familie fatal. Denn die Dienstreisen der Selbständigen gehören zu ihrem Arbeitsalltag und sind manchmal so kurzfristig nötig, daß keine Zeit für eine Bewilligung bleibt. Die Genehmigungspflicht empfindet Frau L. als reine Schikane. Doch noch härter trifft sie die Vorschrift, ihre Tätigkeit nur noch bis 14 Uhr auszuüben. Dann müsse sie, so die junge Frau, ihr noch im Aufbau befindliches Geschäft aufgeben. Halbtags zu arbeiten, sei als Geschäftsführerin nicht möglich. Wenn Frau L. sich mit Hilfe ihrer Anwältin nicht gegen die Forderungen des »Fallmanagers« durchsetzen kann, wird die ARGE bald Frau L. und ihre zwei Mitarbeiter als neue »Kunden« begrüßen können.
Quelle (http://www.jungewelt.de/2006/08-15/046.php)
Hallo Zusammen,
Seit Inkrafttreten des Fortentwicklungsgesetzes gilt nicht nur für den arbeitsuchenden Mann, sondern auch für die Unternehmerin eine Genehmigungspflicht für »Ortsabwesenheit«. »Dies ergibt sich aus der Erreichbarkeitsanordnung«, erklärt eine Mitarbeiterin der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Berlin-Mitte. Demzufolge müssen nun die Arbeitsuchenden und die gesamte Bedarfsgemeinschaft jederzeit erreichbar sein, um ein Jobangebot annehmen zu können. Dies gilt paradoxerweise auch für Personen, die eine Tätigkeit ausüben. Alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft müssen sich jede zeitweise Entfernung vom Wohnort zuvor genehmigen lassen, bestätigt der Geschäftsführer der ARGE Bonn, Dieter Liminski, gegenüber jW.
- dazu fällt mir nun wirklich nichts mehr ein, - außer daß dieses dem Bürokratentum und den Fortenwicklungsgesetztextern die Krone der Hirnlosigkeit aufsetzt.
MfG
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Es ist schon schwierig geworden. Wenn man die Ausführungen im neuen Merkblatt (01.08.2006) „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ mal wörtlich nimmt:
13.3 Urlaub
Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne, wie er einem
Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses
zusteht, haben Sie als Empfänger von Arbeitslosengeld II
nicht. Sie können sich aber für insgesamt 3 Wochen im
Kalenderjahr außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten, also
auch ins Ausland verreisen. Während dieser Zeit sind Sie
von den unter 13.1 genannten Pflichten befreit. Eine Verlängerung
ist grundsätzlich nicht möglich. Bitte beachten Sie: Für einen Aufenthalt außerhalb Ihres
Wohnortes (egal ob im In- oder Ausland) benötigen Sie
vorab immer die Zustimmung Ihres Ansprechpartners!
Nach Rückkehr an Ihren Wohnort sind Sie verpflichtet, sich
unverzüglich bei Ihrem Ansprechpartner zurückzumelden.
Eine unerlaubte Ortsabwesenheit führt zum Wegfall und
ggf. zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II. Gleiches
gilt bei einer verspäteten Rückmeldung, auch wenn Sie
rechtzeitig wieder an Ihrem Wohnort zurückgekehrt sind!
Haben Sie bereits das 58. Lebensjahr vollendet, so kann
Ihr Ansprechpartner unter bestimmten Voraussetzungen
einer Ortsabwesenheit von bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr
zustimmen.
Danach, ist nach 21 Tagen Ortsabwesenheit Schluß mit Lustig. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
@Betroffener
Wie oft warst du dieses Jahr schon bei der Post im Nachbarort und lagen jeweils eine Genehmigung, sowie eine Rückmeldung vor? :wink:
Ich glaub die haben echt vergessen sich etwas Gehirn überzustülpen.
Betroffener
15.08.2006, 12:51
@Stupido,
ganz so ist das auch nicht geregelt - aber Verschweigen hilft der Verschleierung und Angstmache.
Sie mal hier:
Erreichbarkeit (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=128694#128694)
@Betroffener
Ich meinte „mal wörtlich“ nehmen und nicht als Auslegung der Gesetze ernst nehmen. Es gibt diesbezüglich auch keine Verweise.
Aber dieses Merkblatt dient ja dazu sich über seine „Rechte“/Pflichten zu informieren und spiegelt sicher erstmal das wieder womit der Kunde demnächst konfrontiert wird, weil sich die BA ja erstmal an ihre eigene Auslegung hält.
Diese Überzeugung wird ja auch nach außen getragen:Dabei reicht es, laut einer Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales gegenüber dem Erwerbslosen Forum Deutschland heute, nicht aus, dass man für den Träger der Grundsicherung nur postalische erreichbar ist, sondern die ALG II-Bezieher müssen jederzeit den Träger der Grundsicherung besuchen können oder einen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Menschen, die sich in einer Vollzeitbeschäftigung befinden und aufstockendes Arbeitslosengeld-II erhalten. Auch beruflich bedingte Abwesenheit muss dem Träger angemeldet werden. Nur schulpflichtige Kinder sind laut BMAS von dieser Regelung ausgenommen. Schwierig wird es für Schüler über 16 Jahre. Auch für diese gilt, dass sie Ortsabwesenheit zu melden haben bzw. sich genehmigen lassen müssen.Quelle (http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/gesetzlicher_fehler_bei_der_erreichbarkeit_fur_bed arfsgemeinschaften.htm)
Was die Sozialgerichte später wieder glatt bügeln mögen.
Tommi NRW
15.08.2006, 23:51
Demzufolge müssen nun die Arbeitsuchenden und die gesamte Bedarfsgemeinschaft jederzeit erreichbar sein, um ein Jobangebot annehmen zu können. Dies gilt paradoxerweise auch für Personen, die eine Tätigkeit ausüben. Alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft müssen sich jede zeitweise Entfernung vom Wohnort zuvor genehmigen lassen, bestätigt der Geschäftsführer der ARGE Bonn, Dieter Liminski, gegenüber jW.
Aha, wir sperren jetzt nicht "nur" den Arbeitssuchenden ein, sondern auch die Menschen, die mit ihnen im Kontakt stehen. Ob diese Beschäftigung haben und ggf. sogar noch Arbeitsplätze anbieten, ist dabei egal. Knast für alle, schallt es mir da um die Ohren.
Denn die Dienstreisen der Selbständigen gehören zu ihrem Arbeitsalltag und sind manchmal so kurzfristig nötig, daß keine Zeit für eine Bewilligung bleibt. Die Genehmigungspflicht empfindet Frau L. als reine Schikane. Doch noch härter trifft sie die Vorschrift, ihre Tätigkeit nur noch bis 14 Uhr auszuüben. Dann müsse sie, so die junge Frau, ihr noch im Aufbau befindliches Geschäft aufgeben. Halbtags zu arbeiten, sei als Geschäftsführerin nicht möglich. Wenn Frau L. sich mit Hilfe ihrer Anwältin nicht gegen die Forderungen des »Fallmanagers« durchsetzen kann, wird die ARGE bald Frau L. und ihre zwei Mitarbeiter als neue »Kunden« begrüßen können.
Hat man also eine(n) Partner(in) der(die) Flugbegleiter, Pilot, Lokführer, Reisebusfahrer, Cateringserviceangestellte, Vertriebler im Aussendienst..usw..usw..usw ist, oder gar bei einer Personalvermittlungsfirma tätig ist, die ihre Sklaven bundesweit herumjagt, wird er(sie) auch in die Arbeitslosigkeit getrieben?
Wenn ich so etwas lese, stelle ich mir zwangsläufig die Frage, ob diese Gesetze wirklich nur dem wiehernden Amtsschimmel entspringen, oder ob System dahintersteckt, Deutschland bewusst zu vernichten?
Dank der neuen Gesetzgebung kann ich nicht mehr spontan aufbrechen um mich bei einer Firma vorzustellen.
Auf Tipps von Bekannten bin ich häufig losgefahren und habe mich persönlich bei Firmen vorstellen können. Diese Methode hat mir in der Vergangenheit die meisten Arbeitsplätze verschafft. Das geht nun nicht mehr, man nimmt den Arbeitslosen die Flexibilität, deren Mangel man ihnen regelmässig fälschlicher Weise vorgeworfen hat.
Erfahre ich jetzt am Abend, dass ich mich am nächsten Morgen um 8.00 Uhr zwecks Vorstellung bei einer Firma melden kann, darf ich das lt. Gesetzt nicht mehr.
Bei der ARGE werde ich bis zum nächsten Morgen, ggf. über das Wochenende, keinen Ansprechpartner mehr finden.
Natürlich könnte ich im Nachhinein nachweisen wo ich war um einer Sperrung zu entgehen, wenn Kontrollanrufe gekommen wären.
Erstmal hätte ich aber einem Rechtsbruch begangen, der Klärungsbedarf erfordert.
An dieser Stelle zwängt sich mir einmal mehr der Eindruck auf, dass alles getan wird, damit der einmal beschäftigungslos Gewordene nicht mehr in Arbeit kommen kann.
Nocheinmal mehr werden Arbeitslose durch Hartz IV so marode gemacht, dass sie gar nicht mehr in der Lage sind, eine Arbeit aufzunehmen.
Jetzt werden Arbeitslose ans Bett gefesselt, ihnen Bewegung untersagt, bis sie übergewichtig und damit krank werden. Selbst im Gefängnis gibt es einmal pro Tag Auslauf für die Strafgefangenen, ohne dass sie erst einen Antrag stellen müssen.
Man muss sich mal auf der Zunge zergehen lassen, dass wir in unsere Wohnungen eingesperrt werden, weil unsere unfähige Regierung Arbeitsplätze in rauhen Mengen vernichtet hat.
Wer wäre da wohl eher einzusperren?
Gruß Tommi
StephanK
16.08.2006, 00:05
Es muss sich dabei wirklich um einen Unachtsamkeitsfehler des Gesetzgebers handeln. So, wie die Bestimmung im Gesetz steht, gilt sie ja z.B. auch für Schulkinder, die ihre Ferien bei der Oma 100 km weiter verbringen, denn auch diese erhalten Leistungen nach dem SGB II.
Ich kann nur hoffen, dass nicht erst die Rechtsprechung diesen Unsinn korrigieren muss, sondern dass die BA das per Dienstanweisung auf die Leute einschränkt, die gemeint, nämlich Arbeitsuchende.
Und im übrigen gilt das alte Sprichwort: wer viel fragt, geht viel irr... :wink:
Hallo zusammen,
gibt es hier beüglich der "persönlichen Erreichbarkeit in der Wohnung bzw.- am Wohnort" tagsüber inzwischen eine neue Entwicklung/Rechtssprechung?
Oder muss ich ab dem Tag, an dem ich ins SGB II falle, nahezu täglich die ARGE zwei Mal anrufen und mich an- und abmelden, da es hier in dem kleinen Ort, in dem ich wohne, kaum eine Infrastruktur gibt, ich also gezwungen bin, den Ort zu verlassen, um z.B. einzukaufen?
StephanK
16.06.2007, 10:10
Nein, gibt es meiner Kenntnis nach nicht.
Aber Du überinterpretierst die Pflichten, die die Erreichbarkeitsanordnung Dir auferlegt. Du musst nur einmal täglich nach Deiner Post schauen. Mehr nicht. Es geht also nicht um "rund-um-die-Uhr"-Erreichbarkeit, auch nicht per Telefon.
Der Wortlaut der Erreichbarkeitsanordnung ist nachlesbar in den Weisungen der BA zu § 7 SGB II (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-7-SGB-II-Berechtigte.pdf).
Ach so,
da bin ich aber erleichtert. :)
Danke für die Information!
Bin eben manchmal die "personifizierte Mutter der Porzellankiste" (= vorsichtig), da ich im bisweilen kafkaesken Absurdistan von Hartz IV inzwischen nicht nur (fast) alles für möglich halte, sondern auch kaum "Nachsicht" erwarte und somit lieber fürsorgliche "Vorsicht" pflege.
StephanK
16.06.2007, 10:39
Vorsicht ist sicher nicht verkehrt - aber wenn Du Dich schon auf Kafka beziehst: der beschreibt sehr anschaulich, wie es ist, sich selbst einzusperren, nur damit andere es nicht tun. Auch nicht so toll, oder? :wink:
Hallo StefanK,
in Kafkas Roman "Das Gericht" wird ja einerseits das surreale Labyrinth einer alptraumhaften Bürokratie beschrieben.
Andererseits jagt das "Gericht" auch nur dann, wenn man dies zulässt.
Als Sozialwissenschaftler ist mir die fließende Grenze zwischen sorgsam vorausschauenem Verhalten und Paranoia und Depression wohl bewusst.
Da hast Du schon recht, wachsam muss man vor allem sich selbst gegenüber sein.
Kafka verschied dann ja auch mit 38 an der "Schwindsucht".
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