PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zahlungsbeginn ALG II


THRON
08.07.2005, 12:24
Hallo alle zusammen,

ich bin neu hier, seit dem 09. Mai 05 gehöre ich mit zum ALG 2 Klub.
Es freut mich, hier ein so kompetentes Forum gefunden zu haben. Da die Materie für einen Einzelnen wohl nicht mehr beherrschbar ist, habe ich mich registriert und gleich mal ein paar Fragen:
1.
Zuständig für mich ist die Arge Landkreis Nienburg / Weser, am 08. Mai 05 endete mein Anspruch auf richtiges Arbeitslosengeld, am 05. April 05 habe ich meinen Antrag ALG 2 gestellt, nun am 24. Juni 05 kam der Bescheid ins Haus.
Die Höhe der zugestandenen Leistungen sieht okay aus, aber man gewährt mir die Leistung erst ab den 01. Juni 05 !
Die Begründung: Zitat... "die Zahlung des ALG 2 erfolgt erst ab dem 01. Juni 05, da sie Anfang Mai ihr Arbeitslosengeld für den Monat April und ihr Arbeitslosengeld für den Monat Mai erhalten haben. Der Lebensunterhalt im Monat Mai war somit sichergestellt."
Wie kann das Arbeitslosengeld April und die 8 Tage Mai meinen Lebensunterhalt für den gesamten Monat Mai decken?
Ist das ein Versuch der Arge sich um 23 Tage Zahlung zu drücken oder mache ich einen Denkfehler?
Ein tel. Versuch, mit der Sachbearbeiterin, das Problem zu lösen, verlief erfolglos.
2.
Ich besitze ( noch ) ein selbstgenutztes Eigenheim. Fast alle Kosten werden von der Arge auch übernommen, aber nur bis zum 01. Oktober 05.
Dann gibts nur noch 200EUR für 50m² ( zzgl. Heizung etc. ). Wenn ich es aber nicht schaffe die Bude bis dahin zu verkaufen? Um es klarzustellen, ich will das Haus verkaufen, aber eine Immobilie ist kein Gebrauchtwagen, der an einem Wochenende weg ist. Kann mir die Arge diesen festen Verkaufstermin setzen? Sollte ich schon vorsorglich Widerspruch einlegen?

Das wars erstmal, über hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen.

mfG

Dietrich

Betroffener
08.07.2005, 13:44
:welcome: THRON,

Zu 1.
üblicherweise erfolgt der Übergang von ALG II zu ALG I nahtlos - in Deinem Fall wäre das dann für den betreffenden Monat tageweise auszurechnen.

Ausserdem erfolgt die Zahlung von Lohn und ALG II rückwirkend für den zurückliegenden Zeitraum und ALG II und Sozialhilfe für den aktuellen Bedarf, also im voraus für den aktuellen Zeitraum.

Das ist also ein netter Versuch Deiner ARGE, sich selber Geld zu sparen und Dich im Regen stehen zu lassen. DIe gleiche Idee hatte auch der Herr Clement zum Jahresanfang (Du erinnerst Dich vielleicht an die Diskussion in den Medien).

Hier ist also erst Mal ein klärendes Gespräch mit dem Teamleiter angesagt und dann ggf. der Widerspruch einzureichen innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist - falls das nicht schnellstens geändert wird.

Zu 2.
Auch hier scheinen sich wieder regionale Eigenheiten "eingeschlichen" zu haben. Das Gesetz schreibt ganz klar vor: "6 Monate ist der tatsächliche Bedarf" zu zahlen, erst danach kommen eventuelle Kürzungen überhaupt erst in Betracht. Hier solltest Du Dich gründlich informieren

Aber auch hier geht nach meiner (und auch der Meinung vieler Richter) die Behörde zu rigide vor.

Ein Haus bis 130 m² Wohnfläche (wohl auch mit bis zu 1500 m² Gartenfläche) gilt als "angemessen". Und wenn Du nun aus irgendwelchen Gründen Deiner Lebensplanung oder erfolgten Veränderungen alleine drin wohnst, geht das erstmal das Amt nichts an.
Das selbst bewohnte Haus gehört zum "geschützten" Vermögen. Da hat die ARGE gar nichts zu melden.

Hierzu gibt es auch Gerichtsurteile, wo die Kommune nur die Beheizung für 2 Zimmer bezahlen wollte, aber der Besitzer dann doch das ganze Haus beheizen durfte und die Kommune das auch bezahlen musste.

Das Thema Untervermietung könnte jedoch ein Thema werden.

Da Du das Haus auch von Dir aus verkaufen willst, solltest Du dabei auch einiges beachten, da Du dann zumindest im Monat des Zahlungseinganges ein hohes Einkommen hast und anschliessend möglicherweise zu "vermögend", um ALG II + KdU weiter zu erhalten.

Wenn da ausser Schulden bezahlen nicht viel bei rüber kommt, hast Du für das Amt erstmal trotzdem Einkommen gehabt.

Weiterhin stellt sich dann ggf. die Frage nach dem Umzug in eine "angemessene" Wohnung und die Kosten dazu.

Viel Erfolg

THRON
09.07.2005, 11:01
Hallo Betroffener,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe mir nun mal das kpl. SGB2 runtergeladen und auch schon einmal quergelesen.
Zu meiner Frage 1 ist mir der §41 = Berechnung der Leistungen
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag......
aufgefallen. Könnte ich damit meine Argumentation für einen Einspruch / Widerspruch aufbauen?
Zur Kostenübername bei selbst genutzten Häusern bin ich noch nicht fündig geworden. Ich suche noch.
Zum Verkauf des Hauses. Ja, leider wird das meiste für die Schulden Tilgung draufgehen. Ich rechne nur mit einem geringen Überschuss. ca. 10-15T. Auf meine vorsorgliche Frage nach erlaubten Vermögen nannte mir meine Sachbearbeiterin ein Summe von 13.750EUR? Wenn ich mir §12 SGB2 anschaue, komme ich nur auf 10.000EUR ( ich werde demnächst 50 ! und ich werde nicht feiern! ) Wo liegt der Fehler.
Wenn ich das Haus verkauft habe, dann fliesst ja tatsächlich Geld, aber gleich weiter zu meiner Sparkasse. Wie kann ich diese Probleme denn umgehen? Den Käufer direkt an die Sparkasse zahlen lassen? Dann hätte ich den Kaufpreis ja nicht bekommen?
So, das wars für Samstag Morgen,

mfG
aus der niedersächsischen Spargelzone

Betroffener
09.07.2005, 13:30
Hallo THRON,

ich hoffe, Du hast Dir die jeweils aktuelle Version runtergenuckelt beim Herrn Nensel (aus unserer Linkliste).

ALG II wird ab dem Tag der Antragstellung kalendertäglich gezahlt - wobei bei Herrn Clement jeder Monat 30 Tage hat - also auch hier aufpassen.

Pro Lebensjahr 200 Euro x 50 = 10.000 € (Vermögen)
zzgl. Grundpauschale: 750 €

Hier hat die SB einfach die maximal Beträge addiert, wenn sie Dir 13.750 € nennt - was schlicht falsch ist.

Geschütztes Vermögen (selbstbewohntes Haus, Rentenvorsorge, an die niemand vor Eintritt des Rentenalters rankommt) können daneben existieren. Die zweckbestimmte Eigenheimzulage sollte inzwischen nicht mehr als Einkommen angerechnet werden gemäß diverser Urteile dazu.

Vermögens-Grundfreibetrag
Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 200,- € je vollendetem Lebensjahr zu; mindestens 4.100,- € und maximal 13.000,- €. Personen, die vor dem 01. Januar 1948 geboren sind, wird ein Freibetrag von 520,- € je vollendetem Lebensjahr eingeräumt, höchstens aber 33.800,- €. Jedem minderjährigen Kind steht ein Grundfreibetrag von 4.100,- € zu.
Jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen wird ein weiterer Freibetrag von pauschal 750,- € eingeräumt. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.

Private Altersvorsorge
Jedem Hilfebedürftigen und seinem Partner steht ein Freibetrag in Höhe von 200,- € je vollendetem Lebensjahr zu, maximal jedoch 13.000,- €. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus.

„Riester-Rente“
Einen besonderen Schutz genießt das durch das Altersvermögensgesetz geförderte Vermögen einer „Riester-Rente“. Geschützt sind neben den geförderten Beiträgen auch die daraus erzielten Erträge.

Betriebliche Altersvorsorge
Frei sind auch Betriebsrenten, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.

Für das Eigenheim gilt (es gibt noch mehr solcher Links):

Lausitzer Rundschau 27.06.05 Hausbesitzer müssen unter Hartz IV Härten hinnehmen (http://www.lr-online.de/regionen/brandenburg/art25,947797.html?fCMS=c8c91003c48d087f5921359a0fa 93705)

Beim Siedlerbund habe ich folgendes gefunden:
http://www.siedlerbund.de/bv/on12390
http://www.siedlerbund.de/bv/on12950
Was für den Mieter als „Unterkunftskosten“ die Mietzahlungen an den Vermieter sind, das sind für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung die mit diesen Immobilien verbundenen Belastungen, insbesondere also die Kreditzinsen. Sofern der Arbeitsuchende ein der Größe nach angemessenes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnt, gehören zu den „Kosten der Unterkunft“ neben den angemessenen Schuldzinsen für Hypotheken und Grundschulden auch die Grundsteuern, alle sonstigen öffentliche Abgaben wie Müll-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren, Wohngebäudeversicherung, Schornsteinfegergebühren, Erbbauzins und sonstige Nebenkosten wie bei Mietwohnungen. Auch laufende und notwendige Kosten für die Heizung werden übernommen. Nicht berücksichtigt werden aber die Tilgungsraten des Hypotheken- oder Grundschuldkredits, da diese der Vermögensbildung dienen.

THRON
21.07.2005, 11:52
Hallo,

nun habe ich meinen Widerspruch gegen meinen Bescheid, siehe oben, formuliert.
Ich stelle den Text mal hier rein, vielleicht könnte ein Experte das mal querlesen und bewerten, bzw. korrigieren:

Widerspruch

Guten Tag,
gegen o. g. Bescheid über Leistungen nach dem SGB II bewilligt für den Zeitraum vom 01.06.05 bis 30.09.05 lege ich hiermit Widerspruch ein.

Begründung:

1. Sie gewähren im oben angegebenen Bescheid erst ab 01.06.05 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mein Bezug von ALG 1 endete am 08.05.05, somit besteht ein Anspruch auf
ALG II ab dem 09.05.05 . Leistungen nach dem SGB II sind ab dem ersten Tag der Anspruchsberechtigung zu gewähren.
Der § 41/1 SGB II sagt dies eindeutig aus.
Ich beantrage den Fehler zu korrigieren und die zustehenden Leistungen in voller Höhe zu gewähren.

2. Sie gewähren im oben angegebenen Bescheid Leistungen für Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe nur für einen Zeitraum von 3 Monaten.
Tatsächlich sieht das SGB II einen Zeitraum von 6 Monaten hierfür vor. Durch die angespannte Lage auf dem Immobilien - und Wohnungsmarkt sehe ich diesen Zeitraum als nötig an.
Eine Änderung meines Bedarfs an Leistungen für Unterkunft und Heizung lässt sich nur durch den Verkauf meines Eigenheims erreichen. Dieser Vorgang bedarf sorgfältiges Vorgehen und ist in drei Monaten möglicherweise nicht zu realisieren.

Ich beantrage die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe auf 6 Monate zu verlängern.

Mit freundlichen Grüßen



In der Form und Aufmachung habe ich mich an die hier verfügbaren Musterbriefe gehalten.
Im Voraus schon mal vielen Dank
mfG

Betroffener
21.07.2005, 15:05
Hallo THRON,

Ich würde noch hinzufügen, wann Du den ALG II Antrag abgegeben hast. Das ist das entscheidende Datum für die Nahtlosigkeit.

Ich wünsche viel Erfolg - und vor allem Geduld - denn das wird lange dauern.

THRON
21.11.2005, 18:09
Hallo,
erinnert ihr euch noch?
Es war im Juli, als ich gegen meinen ALG2 Bescheid, mit eurer Hilfe, Widerspruch eingelegt habe.
Nun vor ein paar Tagen kam Post von der ARGE ! Meinem Widerspruch wurde in allen Punkten entsprochen!!!!!!!!!!!!!!!! :D :D :D :D
Zähneknirschend hat die Bundeagentur mehr als 1K EURO auf mein Konto überwiesen.
Doch es geht noch weiter mit den guten Nachrichten: ab dem 01.12.05 darf ich wieder arbeiten!!!!! Einen richtigen Vollzeitarbeitsplatz in meinem Berufsfeld, nix befristetes oder Teilzeit, ganz normal!!! Den ich mir übrigens allein erkämpft habe, von der Jobbörse kam bisher nix.
Vielen Dank an alle, die an diesem Forum mitarbeiten, und mir geholfen haben.
Ich drücke allen die Daumen, nie die Hoffnung aufgeben, bestimmt findet sich doch noch ein neuer Arbeitsplatz.

mfG

der Tronn

border
21.11.2005, 19:15
Hallo Thron,

einen Glückwunsch zu deiner neuen Arbeitsstelle, und weiterhin alles Gute für die Zukunft. Die haben Dir ja auch übel mitgespielt.

MfG

border

efge
21.11.2005, 19:51
Super, zwei gute Nachrichten gleichzeitig.

Vielen Dank für Deine Rückmeldung und Deine guten Wünsche.

Gruß

Betroffener
21.11.2005, 20:16
Auch von mir als Dritten im Bunde meine herzlichen Glückwünsche zu beiden Ereignissen. Immer genug Geld am Konto und Arbeit in der Hand.