Codeman
20.07.2008, 13:26
Gericht: Sozialgericht Freiburg i. Breisgau
Entscheidungsart: Beschluss , rechtskräftig
Aktenzeichen: S 6 AS 2426/08 ER
Datum: 30.06.2008
Kernaussagen:
1. Darlehen nach §23 SGB II sind Darlehen für einen unabweisbaren,durch die Regelleistung gedeckten Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes
2. Ein Mietkautionsdarlehen ist ein Darlehen nach § 22 Abs.3 Satz 3 SGB II.Eine Aufrechnung mit laufenden Zahlungen ist daher rechtswidrig,weil §22 SGB II keine Aufrechnungsmöglichkeit bietet.
3. Ein Renovierungsdarlehen ist auch kein Darlehen nach §23 SGB II.Renovierungskosten sind im Rahmen der Kosten der Unterkunft sowieso zuschussweise zu übernehmen.
Quelle (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=79815) (notfalls bitte 2mal draufklicken)
Entscheidungsart: Beschluss , rechtskräftig
Aktenzeichen: S 6 AS 2426/08 ER
Datum: 30.06.2008
Kernaussagen:
1. Darlehen nach §23 SGB II sind Darlehen für einen unabweisbaren,durch die Regelleistung gedeckten Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes
2. Ein Mietkautionsdarlehen ist ein Darlehen nach § 22 Abs.3 Satz 3 SGB II.Eine Aufrechnung mit laufenden Zahlungen ist daher rechtswidrig,weil §22 SGB II keine Aufrechnungsmöglichkeit bietet.
3. Ein Renovierungsdarlehen ist auch kein Darlehen nach §23 SGB II.Renovierungskosten sind im Rahmen der Kosten der Unterkunft sowieso zuschussweise zu übernehmen.
Quelle (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=79815) (notfalls bitte 2mal draufklicken)