Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wie lange darf die bearbeitung eines Antrags dauern
Es ist ja immer wieder das gleiche, langes warten von bearbeitung eines neuen Antrags oder folgeantrag.
meine frage: gibt es für die Arge gesetzlich vorgeschriebende Fristen wielange soeine bearbeitung dauern darf?
StephanK
17.08.2006, 12:28
Hallo,
ich habe Deinen Beitrag vom Alg I-Forum hierher verschoben, weil Du von der ARGE schreibst und damit offenbar Alg II beantragt hast.
Eine feste Bearbeitungsfrist gibt es nicht oder nur indirekt - und die beträgt sechs Monate :cry:
Zunächst mal wäre es ratsam, zu Deiner ARGE zu gehen, nachzufragen, "wo's hakt" und ein bisschen Druck zu machen. Wenn man Dich weiter hinhält, bleibt nur der Weg zum Sozialgericht. Den kannst Du eigentlich ab einem Monat nach Antragstellung einschlagen, wenn sich gar nix tut.
Danke für die schnelle Antwort, ich dachte es gibt eine Frist von 4- 6 Wochen :sad:
Seebarsch
19.08.2006, 18:07
Eigentlich ist die Sache im SGB I geregelt. Dort ist sie leider etwas schwammig definiert, da keine genauen Fristen genannt werden. Aus der Gesetzeslogik kann man das aber herausarbeiten.
Ansprüche entstehen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
http://www.rententips.de/gesetze/01/index.php?norm_ID=0104000
Soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen, zb. beim Alg 1 nach dem SGB III, werden Ansprüche mit dem Entstehen fällig !
http://www.rententips.de/gesetze/01/index.php?norm_ID=0104100
Die Leistungsträger haben darauf hinzuwirken, das jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
http://www.rententips.de/gesetze/01/index.php?norm_ID=0101700
Für mich bedeutet das für den Bereich Alg 2, dass spätestens mit dem nächsten fälligen Zahlungstermin die Bewilligung und Zahlung erfolgt sein muss. Das kann natürlich auch vorschussweise oder vorläufig erfolgen.
Wer zum Beispiel am 15. des Monats seinen vollständigen Antrag abgibt, hat ein Anrecht darauf , dass zum 1. des Folgemonats der rückständige als auch der fällige Anspruch durch Zahlung erfüllt wird.
Selbst wenn der Antrag nicht vollständig ist, der Anspruch aber dem Grunde nach feststeht, hat eine vorläufige oder vorschussweise Zahlung zu erfolgen !
Nach § 17 Absatz 1 Nr. 2 SGB I sind die hierfür erforderlichen Dienste bereitzuhalten und zu stellen. Notfalls müssen eben Überstunden oder andere Maßnahmen in der Behörde ergriffen werden !!!
:twisted: 8) :twisted:
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