Unsure
30.07.2008, 13:13
Hallo zusammen,
auch ich möchte euch eine Frage stellen, dann nachdem was ich von euch gelesen hab, traue ich den Bearbeitern bei der Agentur der Arbeit nicht mehr.
Ich beschreibe als erstes mal meine Situation:
Am 31.10.2006 bin ich als Soldat auf Zeit (8 Jahre) nach Ablauf der Verpflichtungszeit ausgeschieden.
Anschließend habe ich studiert und nach Abbruch des Studiums eine andere Ausbildung im April 2008 abgeschlossen.
Seit dem Zeitpunkt der Entlassung bei der Bundeswehr bis 31.07.2008 erhielt ich Übergangsgebührnisse.
Nun stellte ich den Antrag auf Alg I - selbstverständlich suche ich Arbeit seit April, aber bis jetzt noch ohne Erfolg - und erhielt folgenden Bescheid:
Zitat: "Die Anwartschaftszeit - eine der Voraussetzungen für den Bezug von Alg I - ist nicht erfüllt. Sie haben innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 01.08.2008 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Durch Ihren Bezug von Übergangsgebührnissen in der Zeit vom 01.11.2006 - 31.07.2008 (625 Kalendertage) konnten Sie sich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwerben. Die Entscheidung beruht au §§ 117, 123, 124 SGB III".
Könnte die Agentur für Arbeit recht haben? Hab ich meinen Anspruch auf Alg I vielleicht schon abgegolten mit den 625 Tagen der Übergangsgebührnisse? Hab ich eine Meldefrist nicht eingehalten?
Andererseits dachte ich, daß auf mich die Regelungen des § 86a SVG zutreffen und nicht die o.a.
Ich würde mich freuen, wenn jemand Licht ins Dunkle bringen könnte.
Gruß
auch ich möchte euch eine Frage stellen, dann nachdem was ich von euch gelesen hab, traue ich den Bearbeitern bei der Agentur der Arbeit nicht mehr.
Ich beschreibe als erstes mal meine Situation:
Am 31.10.2006 bin ich als Soldat auf Zeit (8 Jahre) nach Ablauf der Verpflichtungszeit ausgeschieden.
Anschließend habe ich studiert und nach Abbruch des Studiums eine andere Ausbildung im April 2008 abgeschlossen.
Seit dem Zeitpunkt der Entlassung bei der Bundeswehr bis 31.07.2008 erhielt ich Übergangsgebührnisse.
Nun stellte ich den Antrag auf Alg I - selbstverständlich suche ich Arbeit seit April, aber bis jetzt noch ohne Erfolg - und erhielt folgenden Bescheid:
Zitat: "Die Anwartschaftszeit - eine der Voraussetzungen für den Bezug von Alg I - ist nicht erfüllt. Sie haben innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 01.08.2008 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Durch Ihren Bezug von Übergangsgebührnissen in der Zeit vom 01.11.2006 - 31.07.2008 (625 Kalendertage) konnten Sie sich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwerben. Die Entscheidung beruht au §§ 117, 123, 124 SGB III".
Könnte die Agentur für Arbeit recht haben? Hab ich meinen Anspruch auf Alg I vielleicht schon abgegolten mit den 625 Tagen der Übergangsgebührnisse? Hab ich eine Meldefrist nicht eingehalten?
Andererseits dachte ich, daß auf mich die Regelungen des § 86a SVG zutreffen und nicht die o.a.
Ich würde mich freuen, wenn jemand Licht ins Dunkle bringen könnte.
Gruß