StephanK
09.07.2005, 11:20
Kernaussage: Der ALG II-Träger muss Schulden aus rückständigen Stromrechnungen übernehmen und kann den ALG II-Empfänger nicht darauf verweisen, mangels Haushaltsstrom nur kalte Mahlzeiten einzunehmen oder sich in Gaststätten zu verpflegen. Dies folgt aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dessen Anwendung - anders als andere Sozialhilfeansprüche - nach § 5 Abs. 1 SGB II gerade nicht durch den ALG II-Bezug ausgeschlossen wird.
Gericht: Sozialgericht Aachen
Datum: 14.06.05
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: S 20 SO 53/05 ER
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=22976&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Anmerkung: Dem Kläger war wegen rückständiger Stromrechnungen vom Energieversorgungsunternehmen der Strom abgestellt worden. Der ALG II-Träger weigerte sich, diese Zahlungsrückstände zu übernehmen und wies den Kläger darauf hin, dass er Mahlzeiten in Gaststätten einnehmen könne; die Möglichkeit zu duschen und Wäsche zu waschen bestehe auch in einer Unterkunft für ausländische Flüchtlinge, zu der der ALG II-Träger ihm den Zugang verschaffen könne.
Das Gericht ist diesen Zumutungen mit einer Deutlichkeit entgegengetreten, die sehr bemerkenswert ist, gemessen an der sonst in Gerichtsentscheidungen übliche zurückhaltenden Sprache. Schon allein deswegen ist diese Gerichtsentscheidung absolut lesenswert.
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Gericht: Sozialgericht Aachen
Datum: 14.06.05
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: S 20 SO 53/05 ER
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=22976&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Anmerkung: Dem Kläger war wegen rückständiger Stromrechnungen vom Energieversorgungsunternehmen der Strom abgestellt worden. Der ALG II-Träger weigerte sich, diese Zahlungsrückstände zu übernehmen und wies den Kläger darauf hin, dass er Mahlzeiten in Gaststätten einnehmen könne; die Möglichkeit zu duschen und Wäsche zu waschen bestehe auch in einer Unterkunft für ausländische Flüchtlinge, zu der der ALG II-Träger ihm den Zugang verschaffen könne.
Das Gericht ist diesen Zumutungen mit einer Deutlichkeit entgegengetreten, die sehr bemerkenswert ist, gemessen an der sonst in Gerichtsentscheidungen übliche zurückhaltenden Sprache. Schon allein deswegen ist diese Gerichtsentscheidung absolut lesenswert.
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.