Codeman
31.07.2008, 19:56
Gericht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss, rechtskräftig
Aktenzeichen: L 11 B 392/08 AS ER
Datum: 10.07.2008
Kernaussagen:
1.Um seine Bedürftigkeit zu verringern,ist es einen arbeitenden ALG II - Bezieher zuzumuten die Steuerklasse zu wechseln,um mehr "netto" zu verdienen. (In diese Fall konkret von Steuerklasse 4 in Steuerklasse 3)
2. Ein erneuter Wechsel in die Steuerklasse 4 hat zur Folge,dass die Differenz des Nettoerwerbseinkommens von Steuerklasse 4 zu Steuerklasse 3 fiktiv als Einkommen anzurechnen ist.
3. Sollte aus dem Wechsel der Steuerklasse heraus eine Steuernachzahlung entstehen,so hat der Grundsicherungsträger dies im betreffenden Monat zu berücksichtigen und mittelbar auszugleichen,wenn die Bedarfsgemeinschaft durch die Zahlung bedürftig wird.
Quelle (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=80478&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) (notfalls bitte 2mal drauf klicken)
Entscheidungsart: Beschluss, rechtskräftig
Aktenzeichen: L 11 B 392/08 AS ER
Datum: 10.07.2008
Kernaussagen:
1.Um seine Bedürftigkeit zu verringern,ist es einen arbeitenden ALG II - Bezieher zuzumuten die Steuerklasse zu wechseln,um mehr "netto" zu verdienen. (In diese Fall konkret von Steuerklasse 4 in Steuerklasse 3)
2. Ein erneuter Wechsel in die Steuerklasse 4 hat zur Folge,dass die Differenz des Nettoerwerbseinkommens von Steuerklasse 4 zu Steuerklasse 3 fiktiv als Einkommen anzurechnen ist.
3. Sollte aus dem Wechsel der Steuerklasse heraus eine Steuernachzahlung entstehen,so hat der Grundsicherungsträger dies im betreffenden Monat zu berücksichtigen und mittelbar auszugleichen,wenn die Bedarfsgemeinschaft durch die Zahlung bedürftig wird.
Quelle (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=80478&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) (notfalls bitte 2mal drauf klicken)