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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Keine Mietkostenerhöhung (nach Umzug)


kleinerMann
19.08.2006, 20:20
Hallo,
schön hier zu sein, hoffe ihr könnt mir bei meinen Problemen/Fragen weiterhelfen.

Ich bin Anfang Juni umgezogen (nicht ausgezogen!), habe es dem Arbeitsamt gemeldet durch Änderungsformular mit neuem Mietvertrag.

Da sich nach 2 Monaten immer noch nichts getan hat (die Miete ist schließlich 70 Euro mehr, aber angemessen laut Sozialamt), bin ich also beim Arbeitsamt vorbeigegangen.

Und siehe da, mein pAp (oder FM=Fallmanager) hat vergessen den Antrag abzugeben. Der lag dort 2 Monate auf ihrem Schreibtisch!!

Nun gut, und jetzt erzählt sie mir noch, das es durch ein gesetz (angeblich das April eingeführt wurde) keine Mietzahlungserhöung gibt, wenn die neue Miete höher ist als die alte.

meine alte Wohnung hatte nur 180 Euro gekostet!!!
meine jetzige 250 Euro! Und bis 300 Euro darf man gehen laut Sozialamt.
Hatte den bescheid ja auch abgegeben bei meiner Änderungsmitteilung.

So und nun wollen Sie mir keine Mieterhöhung geben, ist das rechtens?
ich habe von dem gesetz noch nichts gehört.
Ich finde es jedenfalls eine ziemliche Sauerei, 1. 70 Euro weniger zum leben 2. hätte man mich vor dem Umzug informieren können, hab es schließlich meinem SB gesagt, das ich umzeihen will und das Sozialamt müsste sowas doch auch wissen.

Was sagt ihr dazu?

StephanK
19.08.2006, 22:05
:welcome: kleiner Mann,
Nun gut, und jetzt erzählt sie mir noch, das es durch ein gesetz (angeblich das April eingeführt wurde) keine Mietzahlungserhöung gibt, wenn die neue Miete höher ist als die alte.Dieses Gesetz gibt es. Es ist zwar erst am 1. August in Kraft getreten, enthält aber keine Bestimmung, derzufolge es etwa nicht für Anträge gelten würde, die davor gestellt worden sind. Dass Dein Antrag nicht vorher bearbeitet wurde, ist also entweder schlicht Pech oder Absicht... :evil:
So und nun wollen Sie mir keine Mieterhöhung geben, ist das rechtens?Ich fürchte, ja - auch wenn es für Dich sehr ärgerlich ist.
ich habe von dem gesetz noch nichts gehört.Vielleicht hast Du das Arbeitslosennetz erst vor ein paar Tagen oder erst heute entdeckt ... schade! Natürlich weisen wir immer frühzeitig auf bevorstehende Rechtsänderungen hin.

kleinerMann
19.08.2006, 23:32
Hallo,
Danke für deine Antwort.

Da ich am 1.6. umgezogen bin und rechtzeitig meine Änderungsmitteilung gemacht habe müssten Sie es doch zahlen.

Ich meine, wenn meine pAp so doof (oder schlau? kommt drauf an von welcher Seite man es betrachtet) ist und es 2 Monate auf den Schreibtisch liegen lässt.

Ganz sicher, dass das Gesetz erst ab 1.8. gilt?
Könntest du mir da einen Link schicken, wo ich das nachlesen kann.

kleinerMann
19.08.2006, 23:48
Ich bin Anfang Juni umgezogen (nicht ausgezogen!), habe es dem Arbeitsamt gemeldet durch Änderungsformular mit neuem Mietvertrag. Ich lese hier nur was vom Änderungsformular. Hast du dir vor Unterschreiben des neuen Mietvertrags den Umzug von der Arge genehmigen lassen?

Nein, habe ich nicht.
Wusste nicht das man sowas muss.
Habe ja meine pAp darüber informiert, das ich vorhabe umzuziehen.
Sie sagte nur, das ich es mir überlegen sollte und das die Wohnung nicht zu nah der Grenze von 300 Euro liegen sollte, falls mal der Vermieter die Preise anzieht oder Heizkosten höher werden, etc.
Sie hatte aber nicht erwähnt, das mir das AA keine Mieterhöung gewährleisten würde.
Vielleicht wusste sie das auch noch nicht, weil das gesetz erst 1.8. in kraft getreten ist? Sie sagte aber was von April. Hm ich blicks nicht :/

kleinerMann
19.08.2006, 23:50
noch was dazu: sie sagte auch nichts davon, das man sich es bestätigen lassen muss. Ich dachte mir meinerseits das wäre durch das Sozialamt mit dem Angemessensheitsbescheid geklärt...

StephanK
19.08.2006, 23:51
Ganz sicher, dass das Gesetz erst ab 1.8. gilt?
Könntest du mir da einen Link schicken, wo ich das nachlesen kann.Guck selbst: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1706.pdf

Du schreibst vom Sozialamt. Lebst Du in einem Landkreis, in dem es keine Arbeitsgemeinschaft von Landkreis und Arbeitsagentur gibt, sondern jede Behörde für sich arbeitet? Oder hat bei Dir der Landkreis die Betreuung von Alg II-Beziehern komplett übernommen?

kleinerMann
20.08.2006, 01:39
Du schreibst vom Sozialamt. Lebst Du in einem Landkreis, in dem es keine Arbeitsgemeinschaft von Landkreis und Arbeitsagentur gibt, sondern jede Behörde für sich arbeitet? Oder hat bei Dir der Landkreis die Betreuung von Alg II-Beziehern komplett übernommen?

Danke für den Link der PDF, aber da steht unter 9a Änderung des Wohngeldgesetzes gar nichts, außer das irgendwas hinzugefügt wurde.
Da steht nichts eindeutiges.

Ich wohne in Dresden. Und zur Angemessensheitsbescheining muss man hier zum Sozialamt des Stadtteils.

Ein Arbeitsamt bzw. ARGE gibts es natürlich (wo ich schon 10mal öfters war als beim Sozialamt). Nur bei solchen Fällen muss man aufs Sozialamt, weil die sich wahrscheinlich besser auskennen (in Sachen Wohnung, Miete, etc.).

Betroffener
20.08.2006, 02:13
KleinerMann,

es geht nicht um das Wohngeldgesetz, es geht um die Änderungen im SGB II bezüglich der "Kosten der Unterkunft", die ab dem 01.08.2006 gelten:
SGB II - § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
1
(1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. 3Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
4Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
2
(2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

Zusätzlich muss dann noch dazu sagen, dass bereits vorher einige Kommunen das mit der "alten" Miethöhe schon so gehandhabt haben, wenn keine Notwendigkeit für einen Umzug nachgewiesen werden konnte.

Hier hast Du Dich also zweifach in die Nesseln gesetzt:

1. Keine Genehmigung des Umzuges (Notwendigkeit) vor Mietvertrag
2. Die Gesetzesänderung ab 01.08.06

Die Notwendigkeit der Genehmigung hätte man Dir zwar benennen müssen, aber da Du sozuagen einfach den Mietvertrag zur Kenntnisnahme eingeschickt hast mitsamt einer Änderungsmitteilung, könnte man in der Sachbearbeitung davon ausgegangen sein, dass Du weisst was Du da tust.

Da der Vorgang aber 2 Monate "verschleppt" wurde ohne irgendeine Reaktion, könnte ein ernsthaftes Gespräch mit dem Teamleiter der/des SB möglicherweise eine Lösung sein mit etwas gutem Willen.

Und Du musst deswegen zum Sozialamt, weil rund 80% der Kosten der Unterkunft von der Stadt bzw. Kommune bezahlt werden - was üblicherweise aber innerhalb der ArGe abgewickelt wird, um "Service" aus einer Hand eben ohne diese Rennerei zu bieten. Das mag aber vielleicht in Dresden anders sein.

kleinerMann
20.08.2006, 05:02
Danke!!! Ich bräuchte mal die Quelle dafür, das es bestätigt, dass das Gesetz wirklich erst ab 1.8. gilt.

Weil so kann ich zum Arbeitsamt und/oder zum Sozialamt und sagen was vorgefallen ist. Und da manche von den Behörden die eigenen Gesetze nicht kennen, bräuchte ich mal die Original Quelle.

Und das mit der Genehmigung vor dem Umzug ist auch erst am 1.8. in Kraft getreten, wenn ich dich jetzt richtig verstehe!?

StephanK
20.08.2006, 08:26
Danke!!! Ich bräuchte mal die Quelle dafür, das es bestätigt, dass das Gesetz wirklich erst ab 1.8. gilt.Ich habe Dir schon ein link zur Original-Fundstelle im Bundesgesetzblatt genannt. Originaler geht's nich'. Guck am Ende des Textes bei der Vorschrift zum Inkrafttreten!

Und das mit der Genehmigung vor dem Umzug ist auch erst am 1.8. in Kraft getreten, wenn ich dich jetzt richtig verstehe!?Nein, das gilt schon länger.
Für alle Alg II-Bezieher gilt, dass sie vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung des Alg II-Trägers zur Übernahme der Miete einholen sollen (das bedeutet in der Gesetzessprache soviel wie müssen außer in Ausnahmefällen).
Für unter 25jährige gilt das verschärft: sie müssen das, sonst gibt's keine Miete.

kleinerMann
20.08.2006, 09:24
Danke!!! Ich bräuchte mal die Quelle dafür, das es bestätigt, dass das Gesetz wirklich erst ab 1.8. gilt.Ich habe Dir schon ein link zur Original-Fundstelle im Bundesgesetzblatt genannt. Originaler geht's nich'. Guck am Ende des Textes bei der Vorschrift zum Inkrafttreten!

Und das mit der Genehmigung vor dem Umzug ist auch erst am 1.8. in Kraft getreten, wenn ich dich jetzt richtig verstehe!?Nein, das gilt schon länger.
Für alle Alg II-Bezieher gilt, dass sie vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung des Alg II-Trägers zur Übernahme der Miete einholen sollen (das bedeutet in der Gesetzessprache soviel wie müssen außer in Ausnahmefällen).
Für unter 25jährige gilt das verschärft: sie müssen das, sonst gibt's keine Miete.

Guten Morgen StephanK,
habe nun die ganze Nacht vorm Computer gehockt und mir überlegt was ich nur machen kann. Aber was richtiges eingefallen ist mir nicht, außer das ich in der Familie einen Anwalt habe, der mit vielleicht helfen könnte?

Also wiegesagt in dem PDF unten bei Inkrafttretung stehen nur komische §, die ich leider nicht auswendig weiß :?
http://www.bilder-speicher.de/Emiline576018.direkt.jpg (http://www.bilder-speicher.de/Emiline576018.gratis-foto-hosting-page.html)

Und da steht auch nichts vom 1. August 2006, das da ein Gesetz in Kraft treten wird.
Entweder bin ich zu übermüdet oder du hat was verwechselt.

StephanK
20.08.2006, 11:09
Ich bin keinesweges unfehlbar, aber ich denke, das Problem liegt eher darin, dass Du mit Stil und Regelungstechnik von Gesetzen nicht sehr vertraut bist - aber das wird ja gerade... :-). Entscheidend ist Art. 16 Abs. 1, demzufolge das Gesetz (abgesehen von einigen Teilen, die in Deinem Zusammenhang aber keine Rolle spielen) am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft tritt. Verkündung ist die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, und dieses wurde - steht oben auf der Original-Seite - "ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006". Erster Tag des auf den Juli folgenden Kalendermonats ist der 1. August.

Habe ja meine pAp darüber informiert, das ich vorhabe umzuziehen.
Sie sagte nur, das ich es mir überlegen sollte und das die Wohnung nicht zu nah der Grenze von 300 Euro liegen sollte,Mit einigem guten Willen könnte man das so verstehen, dass Dir damit die Erforderlichkeit des Umzuges bestätigt wurde. Das Verfahren ist aber sozusagen ein zweistufiges:
1) Die Erforderlichkeit des Umzuges muss anerkannt werden und
2) Die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft muss bestätigt werden.
Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, ist der Alg II-Träger dazu verpflichtet, die Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft zuzusichern. Der zweite Teil fehlte aber wohl, wobei (jedenfalls mir) nicht ganz klar ist, ob deswegen, weil Du den Entwurf des Mietvertrages nicht vor Deiner Unterschrift hast absegnen lassen und einfach "auf eigene Kappe" umgezogen bist oder ob die Übernahme ausdrücklich wegen der Miethöhe versagt wurde (es sieht aber nach ersterem aus).

(Vermutliches) Zwischenergebnis: Du bist am 1. Juni ohne Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung umgezogen.
Das beurteilt sich dann nach dem am 1. Juni geltenden Recht.
Seinerzeit galt § 22 Abs. 2 SGB II in der Fassung vom 1. April 2006: Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Weitergehende Folgen eines fehlenden Zusicherung sah das Gesetz damals noch nicht vor.
Den heutigen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.gab es in diesem Zeitpunkt noch nicht; er ist, wie erläutert, erst seit 1.8.06 in Kraft.

Im Zeitpunkt Deines Umzuges am 1. Juni galt zwar noch das alte, für Dich günstigere Recht. Weil aber die Gesetzesänderung, die am 1. August in Kraft getreten ist, wie erwähnt und ungewöhnlicherweise keine Vorschrift enthält, dass vor diesem Tag eingeleitete Verfahren noch nach dem bisherigen Recht zu entscheiden seien, ist nach neuem Recht zu entscheiden, weil die Entscheidung so lange liegen geblieben war.

Der Umstand, dass sie so lange liegen geblieben war, könnte unter Umständen eine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html)) sein, so dass daran zu denke wäre, dass die Stadt den nicht abgeckten Teil Deiner Miete als Schadensersatzleistung zu tragen hätte. Das ließe sich aber nur in einem Zivilprozess klären, den Du ggf. nicht ohne fachkundige anwaltliche Vertretung führen solltest. Dabei sollten Aufwand und möglicher Ertrag kritisch betrachtet werden...

kleinerMann
20.08.2006, 15:55
Ich bin keinesweges unfehlbar, aber ich denke, das Problem liegt eher darin, dass Du mit Stil und Regelungstechnik von Gesetzen nicht sehr vertraut bist - aber das wird ja gerade... :-).
Ja ich lerne langsam, aber ich lerne *gg* Aber wer lernt schon gerne das SGB auswendig? :Respekt:

Entscheidend ist Art. 16 Abs. 1, demzufolge das Gesetz (abgesehen von einigen Teilen, die in Deinem Zusammenhang aber keine Rolle spielen) am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft tritt. Verkündung ist die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, und dieses wurde - steht oben auf der Original-Seite - "ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006". Erster Tag des auf den Juli folgenden Kalendermonats ist der 1. August.
ok nun weiß ich schon mal darüber Bescheid.
Gibts auf der Seite www.bgblportal.de immer neue Nachrichten, wenn der Herr Müntefering mal Lust hat was zu ändern?

Mit einigem guten Willen könnte man das so verstehen, dass Dir damit die Erforderlichkeit des Umzuges bestätigt wurde. Das Verfahren ist aber sozusagen ein zweistufiges:
1) Die Erforderlichkeit des Umzuges muss anerkannt werden und
2) Die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft muss bestätigt werden.
Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, ist der Alg II-Träger dazu verpflichtet, die Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft zuzusichern. Der zweite Teil fehlte aber wohl, wobei (jedenfalls mir) nicht ganz klar ist, ob deswegen, weil Du den Entwurf des Mietvertrages nicht vor Deiner Unterschrift hast absegnen lassen und einfach "auf eigene Kappe" umgezogen bist oder ob die Übernahme ausdrücklich wegen der Miethöhe versagt wurde (es sieht aber nach ersterem aus).
Also ich bin sozusagen auf eigene Kappe umgezoggen, aber vorher wiegesagt mit meinem pAp darüber gesprochen. So wie ich weiß, bezahlt die ARGE Umzug und kaution und was es sonst noch so gibt, wenn die ARGE/Sozialamt es als Erforderlichkeit betrachtet. Bei mir im Falle war es der Grund: Internet . Da ich meinen Beruf nun mal in dem Bereich Computer gewählt habe und es in meiner alten Wohnung kein DSL gab (56 und ISDN kann man heutzutage vergessen und ist unbezahlbar für einen ALG2 Empfänger). Gut das haben die mir beim Sozialamt natürlich nicht abgenohmen, weil es ja kein allgemeines Grundbedürfnis ist, was ich auch verstehe, aber für mich ist es eins!! Klingt für einen anderen jetzt komisch, ist aber so in der Computerbranche.
Also zu deinen zwei Punkten: 1) nein 2) ja

Im Zeitpunkt Deines Umzuges am 1. Juni galt zwar noch das alte, für Dich günstigere Recht. Weil aber die Gesetzesänderung, die am 1. August in Kraft getreten ist, wie erwähnt und ungewöhnlicherweise keine Vorschrift enthält, dass vor diesem Tag eingeleitete Verfahren noch nach dem bisherigen Recht zu entscheiden seien, ist nach neuem Recht zu entscheiden, weil die Entscheidung so lange liegen geblieben war.
Da könnte man dem pAp fast absichtliches Handeln vorwerfen! Einfach mal den Antrag so lange liegen lassen, bis sich das Gesetz ändert und der Antragsteller (=ich) nichts mehr bekommt. Oder sie hats echt einfach vergessen, was ich mir aber nicht richtig vorstellen kann. Waren immerhin 2 Monate. Also nach dem gesetz vom 1. Juni müsste eigentlich meine Mieterhöhungszahlung erhalten oder wie seh ich das?

Der Umstand, dass sie so lange liegen geblieben war, könnte unter Umständen eine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html)) sein, so dass daran zu denke wäre, dass die Stadt den nicht abgeckten Teil Deiner Miete als Schadensersatzleistung zu tragen hätte. Das ließe sich aber nur in einem Zivilprozess klären, den Du ggf. nicht ohne fachkundige anwaltliche Vertretung führen solltest. Dabei sollten Aufwand und möglicher Ertrag kritisch betrachtet werden...
laut dem Gesetz muss der Beamte (also pAp in meinem Fall) dann Schadensersatz leisten? Glaube dann ist die Stimmung total im Eimer, aber wenns nicht anders geht...

StephanK
20.08.2006, 17:43
Aber wer lernt schon gerne das SGB auswendig?Niemand, mich inbegriffen - Du hast halt gelernt, mit technischen Regelwerken wie dem ASCII (darin steckt code = Norm, Gesetz) oder den TCP-Konventionen umzugehen, ich dagegen mit dem SGB und ein paar anderen "GB's"... :D
Gibts auf der Seite www.bgblportal.de immer neue Nachrichten, wenn der Herr Müntefering mal Lust hat was zu ändern?Überwiegend hängt das nicht allein von Herrn M. an, denn um ein Gesetz zu ändern, muss eine Mehrheit im Bundestag zustandekommen. Das Bundesgesetzblatt ist eine oft nützliche, aber durchweg nicht vergnügungssteuerpflichtige Lektüre.

Also nach dem gesetz vom 1. Juni müsste eigentlich meine Mieterhöhungszahlung erhalten oder wie seh ich das?Die Vorschrift, dass vor einem Umzug die Zusicherung der Kostenübernahme eingeholt werden soll, gab es auch schon vorher, aber eben nicht die am 1. August in Kraft getretene Vorschrift, derzufolge nach einem nicht erforderlichen Umzug nur die Miete in bisheriger Höhe getragen wird. Über die Frage der Erforderlichkeit könnte man zwar auch jetzt noch streiten, aber da hättest Du wohl schlechte Karten. Jedenfalls kann ich mir nur sehr schwer vorstellen, dass Deine "technische" Argumentation Deinen Alg II-Träger überzeugen würde. (Übrigens leben zwei meiner Mit-Moderatoren auch in "DSL-Löchern" - und einer davon hat sogar beruflich recht viel mit IT zu tun - nur mal so nebenbei bemerkt...)

Wenn Dein Alg II-Bescheid noch keinen Monat alt ist, kannst Du versuchen, trotzdem noch mit der Argumentation, dass der Umzug erforderlich gewesen sei, etwas zu verändern, indem Du Widerspruch einlegst. Große Chancen sehe ich allerdings nicht.

Das womöglich absichtliche "Liegenlassen" ist zwar ärgerlich, bietet aber kaum Angriffpunkte, denn von einem Amtshaftungsprozess muss man Dir eher abraten.

Edit-Funktion gibt's hier nur für Moderatoren und natürlich den Administrator, der Dir auf Anfrage auch die Gründe dafür erklärt. So müssen eben auch mal die Moderatoren Korrektor spielen... :wink:

kleinerMann
20.08.2006, 20:05
Also siehst du eher wenig Chancen für mich, das ich das zusätliche Geld bekomme. Naja muss ich sehen wo ich bleibe...
Aber einen Widerspruch kann ich doch sicher einlegen? Oder landet man damit automatisch vor dem Gericht?

Wieso hälst du es für nicht ratsam einen Amtshaftungsprozess zu machen?