Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anspruch verwirkt?
nick_berlin
01.08.2008, 13:12
Ich war für mehr als 24 Monate in Polen beschäftigt. Die Beschäftigung endete am 31.05.2007. Im Juli letzten Jahres ging ich zum Arbeitsamt und wollte mich arbeitslos melden. Daraufhin sagte man mir, dass ich zum einen ein E301 Formular benötige und ich für mindestens einen Tag in Deutschland abhängig beschäftigt sein muss. Ferner sagte man mir noch, dass ich dafür zwei Jahre Zeit habe, um mich arbeitslos zu melden.
Da ich zwischenzeitlich zeitweise freiberuflich tätig war, sah ich keine Notwendigkeit, mich eiligst um diese Angelegenheit zu kümmern. Zwischendurch war ich aufgrund einer alten Anwartschaft arbeitslos gemeldet und ich ging öfters zu meiner Kundenberatung. Bei jedem Besuch erhielt ich die Auskunft mit den zwei Jahren.
Das E301 Formular habe ich vorliegen und eine abhängige Beschäftigung von gut zwei Wochen habe ich auch vorzuweisen (Anfang bis Mitte Juni08).
Ich wollte mich nun arbeitslos melden und die Beraterin sagte mir, dass es den Anschein hätte, dass ich keinen Anspruch hätte, da mir jetzt rd. 50 Tage fehlten, denn ich habe nur Anspruch, wenn ich innerhalb der letzten zwei Jahre für mindestens 360Tage beschäftigt war. Genaueres kann jedoch die Leistungsabteilung sagen.
Ich bin wirklich am Boden erschlagen, da ich mich auf die Auskünfte der Berater/Innen verlassen habe, die aber dem Anschein nach, falsch waren.
Wie sehen denn jetzt meine Möglichkeiten aus?
Vielen Dank
Nick
Betroffener
04.08.2008, 00:20
:welcome: nick_berlin
Daraufhin sagte man mir, dass ich zum einen ein E301 Formular benötige und ich für mindestens einen Tag in Deutschland abhängig beschäftigt sein muss. Ferner sagte man mir noch, dass ich dafür zwei Jahre Zeit habe, um mich arbeitslos zu melden.
Da dürfte es wohl einige Mißverständnisse gegeben haben.
Ich hoffe, dass unser ALG I Spezialist hierzu noch was sagen kann.
Seebarsch
04.08.2008, 09:31
Hallo nick_berlin,
da scheint so ziemlich alles falsch gelaufen zu sein, was überhaupt falsch gehen kann.
Zunächst mal die Frage, ob du während der Beschäftigung in Polen Grenzgänger warst. Wenn du deinen Wohnsitz und dein privates Wohnumfeld in Deutschland beibehalten hast, nie die Absicht hattest dich in Polen niederzulassen und regelmäßig, z.B. wöchentlich nach Hause zurückgekehrt bist, bist du im Sinne der EU-Verordnungen als Grenzgänger anzusehen.
Als Grenzgänger brauchst du auch nicht die Nachbeschäftigung in Deutschland. Dann gelten alle Versicherungszeiten aus der E-301 wie Beschäftigungszeiten in Deutschland.
Kannst du deine Vorsprachen bei der Agentur nachweisen, bzw. hat die Agentur die Vorspachen erfasst?
:wut:
nick_berlin
04.08.2008, 16:59
Hallo zusammen,
Danke für die ersten Reaktionen. Die Frage, ob ich Grenzgänger war, hat sich mir nie gestellt. Mein Hauptwohnsitz hatte ich in Deutschland beibehalten und hatte einen Zweitwohnsitz in Posen. Der war zumindest zum damaligen Zeitpunkt auch notwendig, um eine Aufenthaltserlaubnis für Polen zu bekommen (ich war schon vor dem EU Beitritt in Polen beschäftigt).
M.E. erscheint es mir unerheblich, ob ich Grenzgänger war oder nicht. Soweit ich die Gesetzeslage (leider zu spät) sehe, ist doch die Anwartschaft maßgebend und die besagt nun einmal, dass ich innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate beschäftigt gewesen sein muss. Die Beschäftigung in Polen würde anerkannt werden.
Ich denke, mein Problem ist, dass ich mich aufgrund der Falschaussagen der Berater, zu spät arbeitslos gemeldet habe (nämlich rd. 50 Tage).
Da ich mit unterschiedlichen Beratern zu tun hatte (Umstrukturierung bei den Ämtern), ich jedoch immer die selbe Auskunft ("Sie haben zwei Jahre Zeit ..."), habe ich mich auf diese Auskunft verlassen. Doch wie sich nun herausstellt, waren diese Auskünfte falsch.
Besteht denn trotzdem eine Möglichkeit, meinen Anspruch zu wahren?
Viele Grüße
nick
Seebarsch
04.08.2008, 20:35
Hallo nick-berlin,
die Grenzgängereigenschaft ist deswegen wichtig, weil dann die Beschäftigungspflicht in Deutschland nach den Zeiten in Polen entfällt.
Wenn du die Vorsprachen bei den jeweiligen Personen nachweisen kannst, kannst du auch jede Vorsprache als persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung umwidmen.
Hier kannst du eigentlich nur warten, bis du einen entsprechenden Ablehnungsbescheid aus der Leistungsabteilung erhältst. Gegen den kannst Du dann einen Widerspruch einlegen.
Aus meiner Sicht ist dann spätestens zu der Zeit, als du deinen Restanspruch in Anspruch genommen hast, ein neuer Anspruch auf Alg mit einer entsprechenden Anspruchsdauer entstanden!
:confused:
nick_berlin
05.08.2008, 12:45
Hallo Seebarsch,
bis Februar d.J. wurde ich ja öfters vom AA eingeladen, da ich noch einen alten Anspruch aus 2003 hatte. Ab dem 1.3. war dieser Anspruch aufgebraucht und ab diesem Zeitpunkt war ich dann auch nicht mehr beim AA.
Jetzt zu Deinem Vorschlag "persönliche Vorsprache ändern in Arbeitslosenmeldung". Wie kann ich das geltend machen? Ferner ist meine Frage wie ich den Status des Grenzgängers geltend machen kann?
Danke
Nick
Seebarsch
05.08.2008, 17:46
Hallo,
das kannst du nur persönlich in einem Gespräch in der Leistungsabteilung klären. Sehe zu, dass du dort direkt einen Termin mit dem zuständigen Teamleiter bekommen kannst. Dann kannst Du das Problem schildern.
Zu den Grenzgängereigenschaften kann dir die Agentur bzw. der Teamleiter einen entsprechenden Vordruck aushändigen.
Jede persönliche Vorsprache in der Agentur beinhaltet auch das Begehren nach Geld. Das reicht schon als Antragstellung!
:confused:
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