StephanK
09.07.2005, 13:19
Gericht: Sozialgericht Osnabrück
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 23.06.05
Aktenzeichen: S 22 AS 204/05 ER
Kernaussagen:
1. Die Vorschrift, dass der ALG II-Empfänger vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Kostenübernahme vom Träger einholen soll (§ 22 Abs. 2 SGB II), dient nur dazu, den ALG II-Empfänger vor übereilten Entscheidungen zu warnen und dem Träger Gelegenheit zu geben, ihn über die Voraussetzungen der Kostenübernahme aufzuklären. Zieht der ALG II-Empfänger ohne die vorherige Zusicherung um, muss der Träger die Kosten der Unterkunft tragen, wenn und soweit sie angemessen sind.
2. Die Miethöchstgrenzen der Wohngeldtabelle im Wohngeldgesetz können dann als Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft angesehen werden, wenn außer der jeweiligen Mietenstufe der Gemeinde und der Größe des Haushalts zusätzlich die Baualtersklasse und die Ausstattung der Wohnung berücksichtigt werden und dieser Wert um einen Zuschlag von 10 % zur Berücksichtigung der insgesamt eingetretenen Mietenentwicklung und um einen weiteren Zuschlag von 10 % zur Berücksichtigung der üblichen Aufschläge bei Neuvermietung ab dem 1. Januar 2001 erhöht wird.
Text der Entscheidung (http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,100&cmd=all&Id=97)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 23.06.05
Aktenzeichen: S 22 AS 204/05 ER
Kernaussagen:
1. Die Vorschrift, dass der ALG II-Empfänger vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Kostenübernahme vom Träger einholen soll (§ 22 Abs. 2 SGB II), dient nur dazu, den ALG II-Empfänger vor übereilten Entscheidungen zu warnen und dem Träger Gelegenheit zu geben, ihn über die Voraussetzungen der Kostenübernahme aufzuklären. Zieht der ALG II-Empfänger ohne die vorherige Zusicherung um, muss der Träger die Kosten der Unterkunft tragen, wenn und soweit sie angemessen sind.
2. Die Miethöchstgrenzen der Wohngeldtabelle im Wohngeldgesetz können dann als Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft angesehen werden, wenn außer der jeweiligen Mietenstufe der Gemeinde und der Größe des Haushalts zusätzlich die Baualtersklasse und die Ausstattung der Wohnung berücksichtigt werden und dieser Wert um einen Zuschlag von 10 % zur Berücksichtigung der insgesamt eingetretenen Mietenentwicklung und um einen weiteren Zuschlag von 10 % zur Berücksichtigung der üblichen Aufschläge bei Neuvermietung ab dem 1. Januar 2001 erhöht wird.
Text der Entscheidung (http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,100&cmd=all&Id=97)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.