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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Volle Aufhebung der Bewilligung/nach Gen. Ortsabwesenheit!


kreumbläum
03.08.2008, 20:05
hey leude,


ich brauch dringend hilfe! die jungs vom jobcenter haben mir nach
§ 7 Abs. 4a SGB II vollständig die Sicherung zum Lebensunterhalt entzogen!

ich war nach einer genehmigten ortsabwesenheit von 3 wochen nicht pünktlich wieder zurückgekehrt, habe in etwa 7 tage überzogen!

jetzt meine frage:

bekomme ich nun einen neuen bescheid? oder soll ich direkt widerspruch einlegen? bekomme ich jetzt ab 01.08.2008 garkein ALGII oder wat? ich blick nich durch...

denn gemeldet hatte ich mich ja, genau an jenem tag an dem die entscheidung über die bewilligung aufgehoben wurde!

ausserdem wurde die bewilligung erst ab 01.08.2008 aufgehoben, was bedeutet das doch das geld am 31.07.2008 noch hätte kommen müssen oder?


danke im vorraus

efge
03.08.2008, 22:19
Moin kreumbläum,

unabhängig davon, dass Du Dir leider recht fahrlässig eine Sanktion an den Hals gehängt hast:

Kannst Du etwas chronologischer den Ablauf schildern?

denn gemeldet hatte ich mich ja, genau an jenem tag an dem die entscheidung über die bewilligung aufgehoben wurde!

Da werde ich, und wahrscheinlich andere, nicht schlau draus. :?

Betroffener
03.08.2008, 22:55
Du scheinst zur Gruppe U25 zu gehören?

(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.

Danach gibt es zumindest in der Zeit der nicht genehmigten Abwesenheit weder ALG II, noch wird RV, KV oder PV in dieser Zeit bezahlt.

ausserdem wurde die bewilligung erst ab 01.08.2008 aufgehoben, was bedeutet das doch das geld am 31.07.2008 noch hätte kommen müssen oder?
ALG II wird im voraus für den laufenden Monat gezahlt. Das Geld, das am 31.07. hätte kommen sollen, wäre also für August gedacht. Da ab dem 01.08. die Aufhebung erfolgte, gibt es ab August keine Zahlung.

Da wirst Du um das "Schön Wetter" bitten wohl nicht herum kommen zu dem, was Du Dir da vorsätzlich selber eingebrockt hast.

Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen:
6.3.4 Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners
(1) Ein auswärtiger Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen
Bereichs für die Dauer von drei Wochen im Kalenderjahr ist für den
Leistungsanspruch nur dann unschädlich, wenn der persönliche
Ansprechpartner seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung ist
grundsätzlich vorher zu erteilen. In begründeten Ausnahmefällen
kann die Zustimmung auch nachträglich erteilt werden. Legt der Hil-
febedürftige glaubhaft dar, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar
war, die (ungeplante) Ortsabwesenheit vorher genehmigen zu las-
sen (z. B. aufgrund fehlender Dienstbereitschaft/Erreichbarkeit des
Trägers), kommt eine rückwirkende Anerkennung in Betracht.
Hast Du einen solchen nachweisbaren Grund?

und
(9) Eine Verlängerung der Rückkehrfrist darüber hinaus ist grund-
sätzlich auch dann nicht möglich, wenn der Hilfebedürftige während
der Ortsabwesenheit erkrankt. Ist der Hilfebedürftige allerdings so
schwer erkrankt, dass er nicht in der Lage ist, die Heimreise anzu-
treten, sind die Leistungen weiter zu zahlen. Insoweit ist davon aus-
zugehen, dass die EAO – wie bei dem Personenkreis nach der Rz
7.58 – keine Anwendung findet. Die Nichttransportfähigkeit ist in
geeigneter Form nachzuweisen. An den Nachweis sind strenge An-
forderungen zu stellen. Nur wenn der Nachweis erbracht wurde,
dass die Erkrankung/Verletzung so schwerwiegend gewesen ist,
dass ein Rücktransport unter keinen Umständen möglich war,
kommt die Leistungsfortzahlung in Betracht.
Warst Du nicht transportfähig erkrankt?