StephanK
21.08.2006, 17:17
In vielen Beiträgen in diesem Forum, die Kritik an 1-€-Jobs üben, wird der Begriff "Zwangsarbeit" benutzt. Ganz klar: an den 1-€-Jobs gibt es sehr, sehr viele berechtigte Kritikpunkte. Sie als Zwangsarbeit zu bezeichnen, halte ich dennoch für problematisch und möchte die Problematik etwas näher beleuchten.
1) Was ist Zwang?
Wenn man eine ganz simple Definition nimmt ("Zwang ist, wenn man muss"), dann wäre fast alle geleistete Arbeit Zwangsarbeit, jedenfalls immer dann, wenn man das Lebensnotwendige nicht anders sichern kann als durch arbeiten und Geld verdienen. Nur wer genug Geld hat, um davon zu leben, würde keine Zwangsarbeit verrichten - die Grenze verliefe also zwischen "Arbeiten als Hobby" und "Zwangsarbeit", und dazwischen läge nichts. Das ist offensichtlich unsinnig.
Wer nicht so reich ist, dass er von seinem Vermögen leben kann, ist also zum arbeiten gezwungen - das ist aber nicht das gleiche wie eine Situation, in der man zur Arbeit gezwungen wird.
2) Was ist also Zwangsarbeit?
Unser Grundgesetz bestimmt dazu in Art. 12 Abs. 2: Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.Mit "gezwungen" ist dabei direkter, köperlicher Zwang oder dessen Androhung gemeint. "Allgemeine Dienstleistungspflicht" ist die Pflicht, die für jede/n in Notsituationen wie z.B. Katastrophenfällen gilt. 1-€-Jobs werden davon nicht erfasst, denn die Androhung des Entzugs von Geldleistungen ist in diesem Sinne kein Zwang.
Deutschland ist aber weitergehende Verpflichtungen in dieser Richtung eingegangen, indem es am 22.06.1959 das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit ratifiziert (für Deutschland in Kraft gesetzt) hat. Dabei handelt es sich um ein internationales, zwischenstaatliches Abkommen im Rahmen der Internationalen Arbeitsorgansation (ILO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen.
In Artikel 1 dieses Übereinkommens heisst es: Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden
(...)
b) als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung;
c) als Maßnahme der Arbeitsdisziplin;
(...)Es wird dort also unterschieden zwischen einerseits Zwangs- und andererseits Pflichtarbeit. Diese Unterscheidung ist nur dann sinnvoll, wenn Pflichtarbeit etwas anderes ist als Zwangsarbeit. Wenn man sich den verbindlichen englischen und französischen Wortlaut des Übereinkommens ansieht, findet man, dass im englischen von forced bzw. von compulsory labour die Rede ist und im französischen von travail forcé bzw. obligatoire. forced und forcé entspechen dem deutschen "gezwungen" in Art. 12 Abs. 2 GG. Wie aber steht es mit der Pflichtarbeit?
3) Ist ein 1-€-Job Pflichtarbeit?
Der dürre Satz "Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden." in § 16 Abs. 3 SGG II sagt nichts über eine Pflicht aus. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II aber hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Diese Pflicht steht auch nicht "nur auf dem Papier", sondern ihre Verletzung hat Folgen, weil nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) SGB II demjenigen die Regelleistung um 30 % gekürzt wird, der eine zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen sich weigert. Weil Alg II eine Leistung ist, die nur das Existenzminimum abdeckt, stellt eine 30 %ige Kürzung nicht nur eine milde "Mahnung" dar, sondern ist eine relativ scharfe Sanktion. Deswegen wird man feststellen müssen, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II durchaus eine Pflicht bewirkt - und diese steht im Widerspruch zu den Verpflichtungen, die Deutschland mit der Unterzeichnung des Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit eingegangen ist.
Zudem ist die Anwendung von Pflichtarbeit als "Maßnahme der Arbeitsdisziplin" durch das erwähnte ILO-Übereinkommen verboten. Was genau unter einer Maßnahme der Arbeitsdisziplin zu verstehen ist, dürfte schwierig zu bestimmen sein. Als das Übereinkommen zwölf Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges geschlossen wurde, dürfte man dabei noch Arbeitshäuser (http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitshaus) traditionellen Zuschnitts vor Augen gehabt haben, die immerhin bis 1969 förmlicher Bestandteil des deutschen Strafrechts waren und "sozial unangepasste" Kleinkriminelle durch regelmäßige und beaufsichtigte Arbeit wieder "auf die rechte Bahn" eines "geregelten Arbeitstages" zurückzuführen sollten.
Heute haben wir keine solchen zentralisierten Einrichtungen mehr und die dezentralen Nachfolge-Einrichtungen werden auch nicht vom Staat selbst, sondern von verschiedensten Trägerorganisationen betrieben. Es liegt vermutlich gerade am Verbot von Maßnahmen der Arbeitsdisziplin, dass die gesetzliche Regelung und auch die internen Anweisungen zu den 1-€-Jobs merkwürdig arm an Aussagen über die Zielsetzung sind, Fast sieht es so aus, als wolle man "sich nicht verplappern".
Fazit: Man wird 1-€-Jobs nicht als Zwangsarbeit ansehen können, es spricht aber viel dafür, dass sie eine Form der ebenso verbotenen Pflichtarbeit sind. Aber wo kein Klager ist, da ist auch kein Richter.
1) Was ist Zwang?
Wenn man eine ganz simple Definition nimmt ("Zwang ist, wenn man muss"), dann wäre fast alle geleistete Arbeit Zwangsarbeit, jedenfalls immer dann, wenn man das Lebensnotwendige nicht anders sichern kann als durch arbeiten und Geld verdienen. Nur wer genug Geld hat, um davon zu leben, würde keine Zwangsarbeit verrichten - die Grenze verliefe also zwischen "Arbeiten als Hobby" und "Zwangsarbeit", und dazwischen läge nichts. Das ist offensichtlich unsinnig.
Wer nicht so reich ist, dass er von seinem Vermögen leben kann, ist also zum arbeiten gezwungen - das ist aber nicht das gleiche wie eine Situation, in der man zur Arbeit gezwungen wird.
2) Was ist also Zwangsarbeit?
Unser Grundgesetz bestimmt dazu in Art. 12 Abs. 2: Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.Mit "gezwungen" ist dabei direkter, köperlicher Zwang oder dessen Androhung gemeint. "Allgemeine Dienstleistungspflicht" ist die Pflicht, die für jede/n in Notsituationen wie z.B. Katastrophenfällen gilt. 1-€-Jobs werden davon nicht erfasst, denn die Androhung des Entzugs von Geldleistungen ist in diesem Sinne kein Zwang.
Deutschland ist aber weitergehende Verpflichtungen in dieser Richtung eingegangen, indem es am 22.06.1959 das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit ratifiziert (für Deutschland in Kraft gesetzt) hat. Dabei handelt es sich um ein internationales, zwischenstaatliches Abkommen im Rahmen der Internationalen Arbeitsorgansation (ILO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen.
In Artikel 1 dieses Übereinkommens heisst es: Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden
(...)
b) als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung;
c) als Maßnahme der Arbeitsdisziplin;
(...)Es wird dort also unterschieden zwischen einerseits Zwangs- und andererseits Pflichtarbeit. Diese Unterscheidung ist nur dann sinnvoll, wenn Pflichtarbeit etwas anderes ist als Zwangsarbeit. Wenn man sich den verbindlichen englischen und französischen Wortlaut des Übereinkommens ansieht, findet man, dass im englischen von forced bzw. von compulsory labour die Rede ist und im französischen von travail forcé bzw. obligatoire. forced und forcé entspechen dem deutschen "gezwungen" in Art. 12 Abs. 2 GG. Wie aber steht es mit der Pflichtarbeit?
3) Ist ein 1-€-Job Pflichtarbeit?
Der dürre Satz "Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden." in § 16 Abs. 3 SGG II sagt nichts über eine Pflicht aus. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II aber hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Diese Pflicht steht auch nicht "nur auf dem Papier", sondern ihre Verletzung hat Folgen, weil nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) SGB II demjenigen die Regelleistung um 30 % gekürzt wird, der eine zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen sich weigert. Weil Alg II eine Leistung ist, die nur das Existenzminimum abdeckt, stellt eine 30 %ige Kürzung nicht nur eine milde "Mahnung" dar, sondern ist eine relativ scharfe Sanktion. Deswegen wird man feststellen müssen, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II durchaus eine Pflicht bewirkt - und diese steht im Widerspruch zu den Verpflichtungen, die Deutschland mit der Unterzeichnung des Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit eingegangen ist.
Zudem ist die Anwendung von Pflichtarbeit als "Maßnahme der Arbeitsdisziplin" durch das erwähnte ILO-Übereinkommen verboten. Was genau unter einer Maßnahme der Arbeitsdisziplin zu verstehen ist, dürfte schwierig zu bestimmen sein. Als das Übereinkommen zwölf Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges geschlossen wurde, dürfte man dabei noch Arbeitshäuser (http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitshaus) traditionellen Zuschnitts vor Augen gehabt haben, die immerhin bis 1969 förmlicher Bestandteil des deutschen Strafrechts waren und "sozial unangepasste" Kleinkriminelle durch regelmäßige und beaufsichtigte Arbeit wieder "auf die rechte Bahn" eines "geregelten Arbeitstages" zurückzuführen sollten.
Heute haben wir keine solchen zentralisierten Einrichtungen mehr und die dezentralen Nachfolge-Einrichtungen werden auch nicht vom Staat selbst, sondern von verschiedensten Trägerorganisationen betrieben. Es liegt vermutlich gerade am Verbot von Maßnahmen der Arbeitsdisziplin, dass die gesetzliche Regelung und auch die internen Anweisungen zu den 1-€-Jobs merkwürdig arm an Aussagen über die Zielsetzung sind, Fast sieht es so aus, als wolle man "sich nicht verplappern".
Fazit: Man wird 1-€-Jobs nicht als Zwangsarbeit ansehen können, es spricht aber viel dafür, dass sie eine Form der ebenso verbotenen Pflichtarbeit sind. Aber wo kein Klager ist, da ist auch kein Richter.