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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 19 Jahre , arbeitslos - Kindergeld ?


Monserat
09.08.2008, 17:54
Unsere Tochter (19 J. ) hat eine einjährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin gemacht , war ein halbes Jahr befristet beschäftigt und ist seit Januar arbeitslos ( mit Bezügen ) und nun ab August ohne Bezüge .
Nun zu meiner Frage : haben wir / sie Anspruch auf Kindergeld ? Eventuell schon seit Januar ????? Da sie sich nun selbst krankenversichern muss ( was wir dann eben bezahlen müssen - schließlich will und muss man ja seinem Kind helfen ) und um kein Geld zu verschenken , würden wir gerne Infos dazu haben und hoffen , sie hier zu bekommen .

LG Monserat

Betroffener
10.08.2008, 02:23
:welcome: Monserat,

bekommt ihr dazu von der Kindergeldkasse keine Antwort oder gibt es eine schriftliche Ablehnung? Dann wären die aufgeführten Paragraphen interessant.

Ansonsten wäre die Frage, warum die Tochter keinen ALG2 Antrag stellt bzw. Du das für sie nicht erledigst. Ist zwar doof, da als Eltern die Hosen runterlassen zu müssen, aber 281€ + Mietanteil + Sozialversicherung wären doch bestimmt eine Hilfe.

fragi
10.08.2008, 11:28
Also ein Anspruch auf Kindergeld besteht für Arbeitssuchende bis zum 21. Lebensjahr.


Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist

Quelle: §32 Abs.4 Nr.1 ESTG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__32.html)

Monserat
10.08.2008, 14:32
@Betroffener : schön wär´s ! Unsere Info ist , dass sie keinen Antrag stellen braucht/kann , weil wir als Eltern unterhaltspflichtig sind und sie ja auch bei uns wohnt .
Und zu der Frage , ob die Kindergeldkasse uns da nicht weiterhelfen kann : erst vermuteten wir , dass es neben dem (staatl. ) Arbeitslosengeld keine weitere Leistung von staatl. Geldern ( in diesem Fall eben das KG ) gibt und bevor wir dort evtl. eine *unbeabsichtigt* falsche Auskunft bekommen , wollten wir erstmal hier nachfragen - denn ich empfinde hier die Antworten als *neutraler* :)

Vielen Dank und LG
Monserat

Betroffener
10.08.2008, 15:42
schön wär´s ! Unsere Info ist , dass sie keinen Antrag stellen braucht/kann , weil wir als Eltern unterhaltspflichtig sind und sie ja auch bei uns wohnt.

Ganz so einfach ist das nicht. Da steckt wahrscheinlich die typische Abwehr- und Abwimmeltaktik dahinter, insbesondere wenn nur mündlich gefragt wird und nicht schriftlich der Antrag gestellt wird. Denn dann miss er auch begründet und schriftlich abgelehnt werden - sofern es eine Ablehnung geben sollte.

Sofern ihr nicht gerade Reichtümer habt, steht der Tochter ALG2 bis 281 € zu (80% vom Regelsatz für U25) sowie ihr Anteil (1/3) an der Miete für die gemeinsame Wohnung.

§ 7 Berechtigte

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altergrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige).


(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines
unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem ge-
meinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdi-
gung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander
zu tragen und füreinander einzustehen,

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern
1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Also soll die Tochter sich einen Antrag auf ALG2 bei der Arbeitsagentur herunterladen und diesen ausfüllen. Die Formulare gibt es hier (und auch den Kindergeldantrag):
Arbeitsagentur: Formulare (http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zentral/Formulare/Buerger/Arbeitslosengeld-II/Arbeitslosengeld-II-Nav.html)

ela1953
10.08.2008, 18:09
Unsere Tochter (19 J. ) hat eine einjährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin gemacht , war ein halbes Jahr befristet beschäftigt und ist seit Januar arbeitslos ( mit Bezügen ) und nun ab August ohne Bezüge .
Nun zu meiner Frage : haben wir / sie Anspruch auf Kindergeld ? Eventuell schon seit Januar ????? Da sie sich nun selbst krankenversichern muss ( was wir dann eben bezahlen müssen - schließlich will und muss man ja seinem Kind helfen ) und um kein Geld zu verschenken , würden wir gerne Infos dazu haben und hoffen , sie hier zu bekommen .

LG Monserat

Wenn sich die Tochter arbeitssuchend meldet beim Arbeitsamt, hat sie auch Anspruch auf Kindergeld. Das kann man auch rückwirkend beantragen.

Hat die Tochter keinen Anspruch auf ALGI? Sie hat doch ein Jahr Ausbildung gemacht und war ein halbes Jahr angestellt.

Upsala
10.08.2008, 23:28
@Ela 1953
Von Januar bis Ende Juli ist der Anspruch wohl verbraucht worden.

ela1953
11.08.2008, 00:09
@Ela 1953
Von Januar bis Ende Juli ist der Anspruch wohl verbraucht worden.

sorry, hatte dies

seit Januar arbeitslos ( mit Bezügen ) und nun ab August ohne Bezüge .

irgendwie überlesen.

Monserat
12.08.2008, 19:50
So , ich kann *Vollzug* melden : Mein Mann hat heute mit seiner Kindergeldstelle telefoniert und ist dort auf eine sehr nette Dame *gestoßen* : natürlich können wir KG rückwirkend beantragen ( das kann man sogar 4 Jahre rückwirkend bekommen !!! ) Das sind doch mal gute Nachrichten .

LG und vielen Dank für eure Mühe
Monserat

Betroffener
12.08.2008, 20:35
Na dann mal los und viel Erfolg.

Nachtrag: Ansonsten wäre diese Geschäftsanweisung der BA für Euch sicherlich auch interessant:

GA Nr. 17/2007 - Bescheinigungen der ARGEn für Kinder ohne Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz zum Zwecke der Kindergeldzahlung (http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-04-2007-GA-NR-17.html)