border
23.08.2006, 09:45
Hallo zusammen,
hier habe ich zur Abwechslung mal eine gute Schlagzeile gefunden, der Text dazu erfreut mich auch. :-)
Eine WG ist keine eheähnliche Gemeinschaft
Arbeitsagenturen dürfen Hartz-IV-Empfängern keine eheähnliche Gemeinschaft unterstellen und das Arbeitslosengeld streichen, nur weil sie in einer Wohngemeinschaft leben. Grundvoraussetzung dafür sei eine gleichzeitige Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, entschied das Hessische Landessozialgericht in einem jetzt in Darmstadt veröffentlichten Beschluss (Az.: L 7 AS 86/06 ER). Das Gericht verurteilte mit dieser Begründung das Rhein-Main-Jobcenter dazu, Grundsicherungsleistungen an einen 34 Jahre alten Hartz-IV-Empfänger zu zahlen. Die Leistungen waren eingestellt worden, nachdem der Mann gemeinsam mit einer Bekannten eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet hatte. Dies wertete die Arbeitsagentur als Beleg für eine eheähnliche Gemeinschaft – zu Unrecht, wie die Sozialrichter entschieden. Denn beide Mieter hätten versichert, nur eine Wohngemeinschaft zu bilden. Jeder bewohne ein eigenes Zimmer, geteilt würden Küche, Flur und Bad, nicht aber das Bett. Jeder trage die Kosten der Wohnung zu 50 Prozent, ansonsten lebe man getrennt. dpa
MfG
border
hier habe ich zur Abwechslung mal eine gute Schlagzeile gefunden, der Text dazu erfreut mich auch. :-)
Eine WG ist keine eheähnliche Gemeinschaft
Arbeitsagenturen dürfen Hartz-IV-Empfängern keine eheähnliche Gemeinschaft unterstellen und das Arbeitslosengeld streichen, nur weil sie in einer Wohngemeinschaft leben. Grundvoraussetzung dafür sei eine gleichzeitige Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, entschied das Hessische Landessozialgericht in einem jetzt in Darmstadt veröffentlichten Beschluss (Az.: L 7 AS 86/06 ER). Das Gericht verurteilte mit dieser Begründung das Rhein-Main-Jobcenter dazu, Grundsicherungsleistungen an einen 34 Jahre alten Hartz-IV-Empfänger zu zahlen. Die Leistungen waren eingestellt worden, nachdem der Mann gemeinsam mit einer Bekannten eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet hatte. Dies wertete die Arbeitsagentur als Beleg für eine eheähnliche Gemeinschaft – zu Unrecht, wie die Sozialrichter entschieden. Denn beide Mieter hätten versichert, nur eine Wohngemeinschaft zu bilden. Jeder bewohne ein eigenes Zimmer, geteilt würden Küche, Flur und Bad, nicht aber das Bett. Jeder trage die Kosten der Wohnung zu 50 Prozent, ansonsten lebe man getrennt. dpa
MfG
border