Sunshine19811
11.07.2005, 01:48
Hallo, ich habe mal eine Frage mein Freund und ich wir sind jetzt seit Februar zusammen , ich habe 2 Kinder. Er kommt aus Flensburg und ich aus Bad Segeberg.
Da es Geldverschwendung ist seine Wohnung da zu halten und dauerd zu mir zu fahren haben wir überlegt ab 1.9.2005 wohl zusammen zu ziehen.
Jetzt aber meine Frage: Muß er dann für mich und meine Kinder aufkommen ?
Ich bekomme Arbeitslosengeld 2.
Ich habe ja meine ganzen Ausgaben und er auch - er hat ja das Auto noch abzubezahlen , Versicherung etc.
Wenn wir von seinem Gehalt leben sollen ist es ja garnicht machbar da er 1200€ ausgezahlt hat und 400 € gehen für´s Auto , dann Miete 560€ und dann meine und seine Rechnungen .
Wie wird das Berechnet, wenn er jetzt hier ist teilen wir uns ja auch den Einkauf etc.
Bitte um Antwot....
Danke
Betroffener
11.07.2005, 10:54
:welcome: Sunshine19811,
das ist das heissgeliebte Thema Bedarfsgemeinschaft von Alleinstehenden, die von der ARGE gerne als "eheähnliche Verbindung zusammengefasst wird (mit allen Nachteilen, die sich daraus ergeben, aber ohne den kleinen Vorteil der Familienversicherung bei der Krankenkasse wie bei Eheleuten) - weil es dem Amt massiv Geld spart, dafür aber die Betroffenen ins Elend treibt.
Ich denke mal, der ganz aktuelle Thread hier wird auch Deine Frage mit beantworten:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=19154&sid=3f88969268970a99a0daa5dc4aabbd04#19154
Grundsätzlich gilt für Alleinstehende (auch in einer Wohngemeinschaft):
345 € + Mehrbedarf Alleinerziehende + Kindergeld + Kosten der Unterkunft. Hierbei ist nur die Alleinstehende Person ggf. mit den Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und weitere Mitbewohner in einer anderen eigenen Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen weiterer Mitbewohner wird nicht angerechnet. Es wird nur die Wohnung geteilt und die die Kosten dafür ebenfalls aufgeteilt.
Hingegen in einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft):
Der niedrigere Bedarfssatz für zwei Erwachsene 622 € wird beiden übergestülpt.
Verdient einer in der Bedarfsgemeinschaft, wird alles vom Verdienst für beide angerechnet, was diese 622 € + eventuelle Mehrbedarfe) überschreitet. Das führt in vielen Fällen dazu, das der ALG II Empfänger vom Amt überhaupt nichts mehr bekommt.
Hierbei interessiert es nicht, ob eventuell noch Unterhaltsverpflichten nach ausserhalb der Bedarfsgemeinschaft bestehen oder Schulden abzubauen sind. Da aus einem eheähnlichen Gemeinschaft heraus keine Familienversicherung möglich ist, muß auch die Krankenkasse notfalls selber bezahlt werden. Siehe auch User "Biberzahn" - die zumindest auch aus der gleichen Region kommt - und Erfolg hatte.
Deshalb wäre meine Regel, grundsätzlich zu überprüfen, ob die rechtlichen Grundlagen für eine "eheähnliche Gemeinschaft" überhaupt gegeben sein können. Die durchaus meisten leben eigentlich nur in einer Wohngemeinschaft und nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Siehe auch die entsprechenden Gerichtsurteile im Bereich Urteile hier im Forum.
Hier die Begriffsbestimmungen zum besseren Verständnis:
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Alles klar?
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