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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG I nach Umschulung?


Isabell
11.07.2005, 15:51
Hallo,

wer hat mir einen Rat?

Habe letzten Monat meine Umschulung zur Industriekauffrau beendet.
Das AA hat mir nun berechnet, dass ich nur noch 30 Tage ALG I bekomme, da 2 Tage Umschulung wie 1 Tag Arbeitslosengeldbezug gilt, die restlichen 6 Monate Arbeitslosengeld die mir also eigentlich noch zugestanden hätten, wären somit erloschen und ich bekomme nur noch 30 Tage die jeder nach einer Umschlung noch bekommt.
Nun habe ich aber von einer Mitschülerin erfahren, dass sie noch den gesamte Rest des ALG I bekommt, da unsere Umschulung schon 2002 angefangen hat, da würde noch die alte Regelung gelten.

Habe nun heute beim AA angerufen, und die "nette Dame" hat mir gesagt, dass das eben bei jedem anders sei und wenn ich mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, Widerspruch einlegen müsse.

Nun meine Frage: Kennt sich irgendjemand aus, wieviel ALG I einem denn nun wirklich nach einer Umschulung (die schon 2002 begonnen hat) noch zusteht? Und bringt ein Widerspruch überhaupt was?

Schonmal vielen Dank für Eure Antworten!

Gruß Isabell

Betroffener
11.07.2005, 16:07
:welcome: Isabell,

Die Auskunft erstmal korrekt, für jemanden der ab 2003 eine Umschulung begann.

Da aber Eure Maßnahme bereits in 2002 begann, sollten hier auch noch die Bedingungen gelten, die zu Beginn der Maßnahme galten - also Vertrauensschutz bestehen.

Im Zweifelsfalle also Widerspruch einlegen und vor allem die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

Besser wäre aber wahrscheinlich, den Damen und Herren der Leistungsstelle kurzfirstig leibhaftig auf den Pelz zu rücken und das ohne Widerspruch zu klären (ohne die Widerspruchsfrist verstreichen zu lassen!)

Arbeitsagenutr: Presse Info Nr. 02 vom 03/01/2003
Neuregelungen bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen, erhalten künftig vom Arbeitsamt einen Bildungsgutschein.

Das Arbeitsamt kann den Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele, zeitlich und regional begrenzen. Der Bildungsgutschein kann bei einem zugelassenen Bildungsträger eigener Wahl eingelöst werden.

Die Entscheidung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung trifft weiterhin das Arbeitsamt. Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen werden jedoch künftig von Zertifizierungsagenturen zugelassen. So lange diese nicht bestehen, kann das Arbeitsamt Träger und Bildungsangebote zulassen. Neu ist außerdem, dass Bildungsträger zukünftig ein System zur Qualitätssicherung anwenden und nachweisen müssen.

Arbeitslose, die vor Beginn einer Weiterbildung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, erhalten künftig Unterhaltsgeld in gleicher Höhe. Änderungen z.B. infolge der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen wirken sich in diesen Fällen auf die Höhe aus. Unterhaltsgeld von 60 Prozent des letzten pauschalierten Nettoentgeltes (67 Prozent bei Personen mit Kindern) bekommen zukünftig nur noch Arbeitslose, die vor Beginn der Weiterbildung Arbeitslosengeld bezogen haben.

Ab 1. Januar 2003 erhalten Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen kein Anschlussunterhaltsgeld mehr. Bisher konnte bis zu einem Vierteljahr Anschlussunterhaltsgeld bezogen werden, wenn nach Abschluss einer Weiterbildung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand bzw. lediglich ein Anspruch von weniger als drei Monaten. Absolventen von Weiterbildungsmaßnahmen bekommen auch 2003 Anschlussunterhaltsgeld, wenn sie vor dem 31. Dezember 2002 arbeitslos geworden sind und die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt haben.

Zeiten, in denen Unterhaltsgeld während einer Weiterbildungsmaßnahme gezahlt wird, verkürzen künftig einen noch vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwei Tage Unterhaltsgeldbezug mindern den Arbeitslosengeldanspruch um einen Tag. Nicht betroffen sind Arbeitslose, deren Weiterbildung vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat oder deren Unterhaltsgeldanspruch vor dem Jahreswechsel zuerkannt wurde.

Isabell
13.07.2005, 08:12
Hallo Betroffener,

vielen, vielen Dank für deine Antwort!!! :danke:

Bin daraufhin auch gleich zum AA gestiefelt und hab die Thematik geschildert. Da mir allerdings schon ein Bescheid zugegangen war, musste ich nun doch erst zur Widerspruchstelle und gegen meinen Bescheid Widerspruch einlegen.
Allerdings war dort ein echt netter Herr, der mir sogar dan Widerspruch geschrieben hat. Jedoch konnte er mir auch nachdem er seine Gesetze gewälzt hatte nicht genau sagen ob ich noch Anspruch auf ALG I habe oder nicht.
Nun ja, die Sache wird jetzt auf alle Fälle geprüft und ich bin zuversichtlich!

Werde dann schildern wie die Sache ausgegangen ist.

Viele liebe Grüße
Isabell

Betroffener
13.07.2005, 11:09
Hallo Isabell,

das ist ein Kreuz mit den Beamten.

Das steht groß und breit auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Hattest Du Dir das nicht ausgedruckt und mitgenommen. Nur der Hinweis auf die Pressinfo hätte wahrscheinlich gereicht.
Wir saugen uns das ja nun auch nicht aus den Fingern.

Ich hätte wohl doch den Link dazu mit posten sollen.

Sind die zu doof, mal auf die eigene Webseite ihres Arbeitgebers zu gehen, wo das alles meist sogar verständlich beschrieben ist?

Was mir aber jetzt noch einfällt.
Wenn der Widerspruch lange dauert - und das wird er wohl. stehst Du nach dem 1 Monat ALG I plötzlich ohne Geld da.

Hier mußt Du jetzt den Damen und Herren der Widerspruchsstelle der Arbeitsagentur ständig auf den Fersen sein.

Ggf. müsstest Du auch jetzt schon sicherheitshalber ALG II beantragen, damit Du zumindest den Anspruch darauf hättest, zum Ablauf des ALG I (und noch nicht bearbeiteten oder gar abgelehnten Widerspruch - was ich jedoch nicht glaube).

Problem: Da da noch der Widerspruch in Arbeit ist, werden die den ALG II Antrag zwar annehmen, aber auch da auf die Bearbeitung des Widerspruchs zu ALG I abwarten. Aber zumindest hättest Du dann den Anspruch durch rechtzeitigen Antrag gesichert und bräuchtest nicht all zu lange warten ohne Geld.

Ich wünsche viel Erfolg mit dem Widerspruch (und in regelmässigen Abständen nachhaken!)

Seebarsch
13.04.2006, 21:43
Zum § 128 Absatz 1 Nr. 8 und Absatz 2 SGB`III gibt es eine Übergangsregelung in § 434 Absatz 1 SGB III. Dabei heißt es, dass für Maßnahmen die vor dem 01.01.2003 begannen oder bewilligt wurden, der § 128 Absatz 1 Nr. 8 und Absatz 2 SGB III in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung weitergilt.
M.E. stand die Minderung auch schon in der alten Fassung, nur in anderer Form in dem §.
Da müsste man noch einmal irgendwoher den alten Text ans Licht bringen.
Man kann sehen, das ist nicht alles so leicht, wie es auf dem ersten Blick aussieht!
:patsch:

Betroffener
13.04.2006, 21:51
Hallo Seebarsch,

zwischen Deiner Antwort und dem Vorgang liegen 9 ganze Monate ...
Obwohl Deine Antwort natürlich sachlich 100% korrekt ist, dürfte das Thema wohl inzwischen wirklich abgefrühstückt sein.

Seebarsch
14.04.2006, 10:46
Stimmt !
Vielleicht liest es ja jemand und behält es !

Die Ägypter
14.04.2006, 11:07
Stimmt !
Vielleicht liest es ja jemand und behält es !

Da hast du natürlich recht!

Radio Eriwan-Fan =? :D (http://de.wikipedia.org/wiki/Radio_Eriwan)

Seebarsch
14.04.2006, 12:12
Im Prinzip ja !
:lol: