Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Keine eheähnl. G.!!- Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist
Hallo an alle Betroffenen,
durch ein Problem (siehe Bedarfsgemeinschaft und Ausbildung) musste ich mich informieren und habe auch etwas gefunden:
Wer jetzt erfährt, dass er in einer nichteheähnlichen Gemeinschaft lebt, dies aber fälschlicherweise aus Unwissenheit auf dem Antrag angekreuzt hat kann gem. § 44 SGB X (10. Sozialgesetzbuch) einen Überprüfungsantrag bei der Stelle, die den Antrag auf ALG II bearbeitet hat, stellen. (mit Begründung, warum man keine eäG ist)
Wenn man Glück hat wird alles noch mal von Anfang an aufgerollt und rückwirkend nachgezahlt.
Ob man damit Erfolg haben wird und wie lang der Weg ist, ist die zweite Sache, aber einen Versuch ist es doch wert, oder?
Betroffener
11.07.2005, 17:09
S_
Danke für diese Info.
Ich denke mal, unser Stephan wird sich da sicher demnächst drauf stürzen - so wie ich ihn einschätze - um heraus zu finden, ob SGB X mit dem SGB II korreliert - oder nicht und wie die Formulierungen des § 44 zu interpretieren sind in der Praxis.
Wenn es passt, wäre es natürlich mehr als praktisch (wobei mir das Wörtchen "rechtswidrig" noch Kopfschmerzen macht). Für alle anderen.
Es geht um folgenden Text:
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
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