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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Aufstockung Ausbildungsvergütung?


sakem
16.08.2008, 22:45
Hallo,

mein Sohn ist 23 Jahre alt. Für 2 Jahre hatte er sich bei der Bundeswehr verpflichtet und in dieser Zeit auch seine erste eigene Wohnung bezogen. Aus gesundheitlichen Gründen wurde er vorzeitig ausgemustert.

Seit 1.8.08 macht er nun eine Ausbildung, die dritte, denn seit 2001 hat er schon viel begonnen und nichts beendet.

Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe wurde aufgrund unseres Einkommens abgelehnt. Ich stehe allerdings auf dem Standpunkt, dass er seine Unterhaltsansprüche uns gegenüber längst eingebüßt hat.

Ich kaufe regelmäßig für ihn ein, er kommt fast täglich zum Essen und das Kindergeld leite ich an ihn weiter.Weitere Leistungen möchte ich nicht mehr erbringen. Wiedereinziehen ist aktuell auch nicht möglich, denn unsere Wohnung wurde verkauft und wir suchen selbst nach einer neuen Unterkunft.

Lohnt es sich, dem Ablehnungsbescheid zu widersprechen, sollte er lieber
ergänzende Sozialhilfe beantragen oder Wohngeld.......? Monatliches Netto derzeit ca 380 Euro + Kindergeld.

Wer kann mir einen Rat geben?

Betroffener
17.08.2008, 01:23
Mit dem Einkommen liegt er über dem Regelsatz und kann Wohngeld beantragen.

Sozialgeld würde er da wohl nicht mehr bekommen - allenfalls aufstockendes ALG2 (für den Rest des Mietanteils). Damit bleibt aber die weitgehende Unmöglichkeit eines Auszuges. Deshalb wäre alles zu vermeiden, was den Bezug von Sozialgeld/ALG II bedeutet.

Allerdings solltest Du Dir Gedanken machen über die Abzweigung des Kindergeldes direkt auf den Sohn. Denn dann ist der auch raus aus der Bedarfsgemeinschaft (falls er da überhaupt drin ist), da er über eigenes Einkommen verfügt in ausreichender Höhe zusammen mit dem Wohngeld.
Und Euch kann es nicht mehr als Einkommen angerechnet werden.

sakem
17.08.2008, 13:21
Hallo,

vielen Dank für die Anwort.

Die Abzweigung des Kindergeldes hatte ich sowieso vor. Wurde ja gerade erst neu bewilligt und Antragsteller konnte nach Auskunft der Kindergeldstelle nicht er selbst sein.

Was meinst du mit der weitgehenden Unmöglichkeit des Auszuges. Er wohnt doch schon nicht mehr Zuhause. Unsere Wohnung wurde verkauft und wir müssen selber raus. Da wir seit 14 Monaten Krankengeld beziehen, wird die neue Bleibe sicher kleiner ausfallen, ein drittes Zimmer wird es nicht geben.

Er hatte bei uns ein großes Zimmer, aber es gab ständig Streß wegen seiner Arbeitshaltung. 1. Ausbildung -Abbruch nach 2 Jahren, dann Volkshochschule-Abbruch, Abendschule-Abbruch, 2. Ausbildung fristlose Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlen usw. Dazwischen einige Jobs.

Dieses alles ist beim Arbeitsamt aktenkundig und darum wurde dort der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe empfohlen. Berechnet wurde nach dem Verdienst von 2006, obwohl wir Unterlagen über den derzeitigen Krankengeldbezug beigefügt haben. Einspruch ist also sicher sinnvoll.
Aber was passiert, wenn vielleicht doch wieder Arbeitseinkommen erzielt wird?

fragi
17.08.2008, 14:00
Dieses alles ist beim Arbeitsamt aktenkundig und darum wurde dort der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe empfohlen. Berechnet wurde nach dem Verdienst von 2006, obwohl wir Unterlagen über den derzeitigen Krankengeldbezug beigefügt haben. Einspruch ist also sicher sinnvoll.
Aber was passiert, wenn vielleicht doch wieder Arbeitseinkommen erzielt wird?

Richtig, Widerspruch ist mehr als sinnvoll.
Hier gelten die Regelungen aus dem Bafög, die ins SGB III hier aufgenommen sind:

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(3) 1Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. 2Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. 3Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. 4Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

Quelle: §24 Abs.1,3 Bafög (http://bundesrecht.juris.de/baf_g/__24.html)

Das glaubhaftmachen läuft über die Bescheinigung vom Krankengeld!

Es wird allerdings dann nur vorläufig geleistet, und wenn wieder ne Arbeit da ist, werden sie sich entsprechend zuviel ausgezahltes von euch wiederholen!

Die Abzweigung des Kindergeldes hatte ich sowieso vor. Wurde ja gerade erst neu bewilligt und Antragsteller konnte nach Auskunft der Kindergeldstelle nicht er selbst sein.

Richig, ausser ihr kommt euerer Unterhalfspflicht nicht nach.
Und genau hierdurch dass ihr im ads zahlt bestätig ihr euere Unterhaltspflicht... denn dadurch dass ihr zahlt gebt ihr diese ja zu!

Betroffener
17.08.2008, 14:07
sakem,

dann bleiben Euch nur die wenigen Ausnahmen der U25-Regelung, die dediziert mit dem SB oder ggf. dem Teamleiter angesprochen werden sollten.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Woh-
nung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann
Da hier da schon einiges "dokumentiert" habt und selber krank seid, sollte es hier hoffentlich keine Probleme geben.

Wobei es da auch noch den berühmten Stichtag 17. Februar 2006 gibt.
Wenn er davor bereits über einen eigenen Hausstand verfügte, muss er nicht zurück ins "Hotel Mama".

BAB oder Bafög dürften wegen der mehrfachen erfolglosen Versuche wohl auch ausscheiden.

sakem
19.08.2008, 16:42
Warum dürfte wegen der mehrfach erfolglosen Versuche wohl auch BAB ausscheiden? Ich denke das wird für die erste Ausbildung gezahlt? Bisher wurde ja keine Ausbildung abgeschlossen und BAB wurde auch nie gezahlt, weil er ja bisher Zuhause wohnte. Wenn das so ist, dann wäre ja auch Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid sinnlos und man sollte gleich Wohngeld beantragen.

Wenn der Stichtag im Februar 2006 entscheidend ist, dann müßte er wieder zurück zu uns. Aber selbst wenn wir ihn wieder aufnehmen würden, so hat er ja einen gültigen Mietvertrag bei dem eine 3 monatige Kündigungsfrist eingehalten werden muß. Oder gibt es da Ausnahmeregeln?

fragi
19.08.2008, 17:32
schaut mal:
Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. 2Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
Quelle: §60 Abs.2 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__60.html)

Leider muss so oder so zuerst BAB beantragt werden... Denn das Gesetz hier ist schwammig, und die BA muss erst mit Verwaltungsakt feststellen obs BAB gibt oder nicht.
So lang sie das nicht tut, gibts auch kein Wohngeld! :confused:

sakem
19.08.2008, 19:24
Also erst mal morgen hin und Widerspruch einlegen.

Als Grundfreibetrag Einkommen Eltern geben die hier 1555,00 Euro an, da liegen wir nicht drüber. Damit sollte die Bewilligung möglich sein.

Bedarf für den Lebensunterhalt 559 Euro abzüglich Einkommen Azubi wäre dann die Höhe von BAB. Als Bedarf für Fahrtkosten werden 12 Euro angerechnet, wie ist es denn mit anderen Belastungen z.B. Lernmittel usw., werden die nicht angerechnet? Kann zusätzlich ein Mietzuschuss beantragt werden, weil die tatsächliche Miete höher ist?

Sollten wir dem Widerspruch gleich ein Schreiben beifügen, dass wir den Elternunterhalt wegen der "ruhmlosen Vorgeschichte in Sachen Ausbildung" als verwirkt ansehen?

Janet9
22.08.2008, 11:25
Meiner Meinung nach müsste hier auch BAB gezahlt werden, wenn er wirklich keine abgeschlossene Ausbildung hat und ihr als eltern nicht zuviel Einkommen habt. Da würde ich ggf. Widerspruch einlegen.

Wenn er BAB bekommt, gibt es kein Wohngeld. Mit dem derzeitigen Bescheid bekommt er auch kein Wohngeld da er dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB hat und nur aufgrund Deines Einkommens nicht bekommt.