Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG II und Kindesunterhalt
kedi1001
18.08.2008, 01:04
Hallo,
bin neu hier und hoffe, dass ich ich meinen Beitrag an der richtigen Stelle eintrage.
Mein Mann zahlte die letzten Jahre Unterhalt an seinen Sohn (19, lebt bei seiner Mutter, welche das alleinige Sorgerecht hat). Der Unterhalt war nicht tituliert. In gegenseitiger Absprache stellte mein Mann die Unterhaltszahlungen an seinen Sohn ein und er bekommt nun regelmäßig Taschengeld.
Heute bekam mein Mann einen Anruf von seinem Sohn. Die Kindesmutter erhält ALG II und die ARGE verlangt nun von seinem Sohn, dass dieser ein Schreiben vorlegt, dass der Vater keinen Unterhalt mehr zahlt und dann über einen Anwalt den Kindesunterhalt einklagt. Darf die ARGE diesen Gang zum Anwalt wirklich fordern?
Ich habe im Internet gelesen, dass die ARGE zwar das Schreiben über die Einstellung des Unterhaltes verlangen darf, jedoch nicht das Einklagen.
Ich hoffe ihr könnt mir bei dieser Frage weiter helfen.
LG kedi
P.S.: Es geht uns nicht darum, um den Unterhalt drum rum zu kommen. Mein Mann verdient zu wenig und daher würde eine Klage darauf nichts bringen, sondern nur unnötige Anwaltskosten verursachen.
Hallo kedi1001,
leider geht das doch, sogar darf die ARGE selbst die Klage führen, wenn die Mutter das nicht tut.
Quelle dafür: §33 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__33.html).
Ich empfehle euch dringend Buch zu führen über Unterhaltshöhe die er leistet in Form von Taschengeld und ggf. geschenken, und wenn man sich mit der Mutter versteht, mit ihr zusamm zum Jugendamt gehen und einen Unterhalt titulieren lassen, natürlich nach der Düsseldorfer Tabelle :)
Der sollte Tragbar sein! Ansonsten kann die ARGE da bösen Ärger machen!
Beispielsweise habe ich schon gelesen, dass sie einfach einen fiktiven Unterhalt ansetzen (darf natürlich nicht)... Aber das ist alles nur unnötiger Ärger!
kedi1001
18.08.2008, 14:13
Hallo fragi,
danke für deine Antwort.
Über §33 SGB II bin ich auch schon gestolpert. Vor allem über Abs. 2 Punkt 2b. Dies verstehe ich so, dass der Unterhalt nicht eingefordert werden muss, wenn der Hilfebedürftige unter 25 ist und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Der Sohn meines Mannes ist 19 (also unter 25) und hat bereits seine Erstausbildung abgeschlossen.
Alles was Unterhalts- und Taschengeldzahlungen angeht schreiben wir uns natürlich auf ... wer weiß denn jetzt schon, was mal auf meinen Mann zukommen könnte ;)
Mein Mann schreibt jetzt erst mal den Brief für die ARGE inkl. der Berechnungen aus denen hervorgeht, dass sein Sohn keinen Unterhalt mehr bekommt.
Wie kann ich eigentlich meinen Beitrag editieren?
Ich glaube ich habe §33 Abs. 2 SGB II doch falsch verstanden. So richtig steige ich da trotzdem nicht durch.
LG kedi
Wie kann ich eigentlich meinen Beitrag editieren?
Gar nicht, das kann ich ggf. für dich tun, aber wir haben diese Option den Usern sozusagen abgenommen, da viele früher nach beantwortung der Frage einfach ihre Frage "weg-Editiert" haben und somit kein Zusammenhang mehr da war.
So konnte halt niemand mehr sich daran orientieren, und wir machen uns die Arbeit mehrmals.
Über §33 SGB II bin ich auch schon gestolpert. Vor allem über Abs. 2 Punkt 2b. Dies verstehe ich so, dass der Unterhalt nicht eingefordert werden muss, wenn der Hilfebedürftige unter 25 ist und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Der Sohn meines Mannes ist 19 (also unter 25) und hat bereits seine Erstausbildung abgeschlossen.
Wenn das so ist... :)
Dann sollte dein Mann auch die Taschengeldzahlungen einstellen!
Denn jede kleine Zahlung die die ARGE sieht (Kontobewegung oder die ihr Zugebt) wird als weitere freiwillige Zahlung aufgenommen und der Mutter beim ALG II in ABzug gebracht.
Ich nehme dir das mal auseinander:
Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)minderjähriger Hilfebedürftiger,
b)von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern
Quelle: §33 Abs.2 Nr.2 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__33.html)
Das heißt sein Sohn kann sagen, er macht den Anspruch nicht geltend. Tut er das, kann die ARGE ihn den Anspruch nicht abnehmen und ihn selber einklagen.
Die Ausnahme wäre, wenn der Sohn Minderjährig wäre, ODER Unter 25 UND ohne Erstausbildung.
Da er aber 19 ist, also nichtmehr minderjährig und eine Erstausbildung hat, kann er bestimmen, den Unterhaltsanspruch nichtmehr geltend zumachen.
Das liegt einfach an folgendem:
Das SGB II greift einfach auf das normale Unterhaltsrecht aus dem BGB zu. Nun ist es im BGB so:
1Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 2Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. 3Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Quelle: §1603 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1603.html)
Dies ist sozusagen der "Sonderstatus" beim Unterhalt, wenn das Kind volljährig ist. Da das Kind aber sozusagen das Ziel erreicht hat, also die Ausbildung fertig hat, gilt nurnoch das normale Unterhaltsrecht, also wie bei jedem anderen Menschen auch, dass:
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Quelle: §1601 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1601.html)
Und hier ist für die ARGE nichts zu holen.
Und für die Vergangenheit ist auch nichts zu holen, denn:
in praeteritum non vivitur
-- für die Vergangenheit lebt man nicht. (vgl. §1613 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1613.html)).
kedi1001
18.08.2008, 14:52
Hallo fragi,
:danke: für die ausführliche Antwort. Du hast uns damit wahnsinnig geholfen.
Wie werden den Brief an die ARGE daher erst mal sein lassen und dem Sohn meines Mannes die Infos mitteilen, damit er bzw. seine Mutter das gegenüber der ARGE vorbringt.
Gar nicht, das kann ich ggf. für dich tun, aber wir haben diese Option den Usern sozusagen abgenommen, da viele früher nach beantwortung der Frage einfach ihre Frage "weg-Editiert" haben und somit kein Zusammenhang mehr da war.
So konnte halt niemand mehr sich daran orientieren, und wir machen uns die Arbeit mehrmals.
Das ist verständlich ... ging ja auch ohne editieren ;-)
Dann sollte dein Mann auch die Taschengeldzahlungen einstellen!
Denn jede kleine Zahlung die die ARGE sieht (Kontobewegung oder die ihr Zugebt) wird als weitere freiwillige Zahlung aufgenommen und der Mutter beim ALG II in ABzug gebracht.
Das haben wir schon vermutet. Wir möchten ihm gern etwas zukommen lassen, wissen aber nicht wie wir dies machen können, damit wir auch noch einen Nachweis darüber haben (sonst würden wir es ihm per Post schicken). :?
LG kedi
Marsleuchte
18.08.2008, 15:00
Wie sieht es denn in bar gegen Unterschrift aus?
Ich habe jetzt nur den letzten Beitrag gelesen also sorry das ich so faul war sollte mir etwas entgangen sein.
Ich würde wenn die Möglichkeit besteht es in bar machen und das ganze auf einen Quittungsblock gegenzeichnen lassen, so hätte Ihr Euren nachweis und der anderen Seite was gutes getan.
MfG
Marslicht
kedi1001
18.08.2008, 15:06
Wie sieht es denn in bar gegen Unterschrift aus?
Die Idee ist gut. Das Problem ist nur, dass der Sohn fast 200 km weg von uns wohnt und wir sehen ihn nur alle paar Monate.
Marsleuchte
18.08.2008, 15:44
Und wenn Ihr dann für alle paar Monate es zusammenfast?
Immerhin ist ja ein Wille da und Ihr versucht nicht zusätzlich Schaden anzurichten.
Anderen ist es egal nach einer Trennung wie es weiter geht, ich denke das sollte man Euch hoch anrechnen und ist in der heutigen Zeit nicht mehr selbstverständlich!
Wie sieht es aus wenn Ihr das Geld bei Oma oder Opa aufs Konto gehen lässt?
kedi1001
18.08.2008, 16:07
Hallo Marslicht,
der Kontakt unsererseits zu Oma & Opa mütterlicherseits ist leider nicht so toll, dass wir das Geld dahin überweisen würden und Oma & Opa väterlicherseits leben auch zu weit von ihm weg.
Ihm das Geld für mehrere Monate zugeben ist jedoch eine Überlegung wert. In der Hoffnung, ein 19-jähriger kann mit soviel Geld auf einmal auch vernünftig umgehen ;-). Vielleicht gibt es ja auch eine Möglichkeit ihm das Geld per Scheck zukommen zu lassen ... da muss ich mal bei der Bank nachfragen :?.
LG kedi
Ich bin es nicht
18.08.2008, 16:28
Postanweisungen gibt es ja nicht mehr ( bzw. den Begriff ) , jedoch Zahlungsanweisungen ..
Die Zahlungsanweisung (in der Schweiz (http://de.wikipedia.org/wiki/Schweiz) auch: Mandat; lateinisch (http://de.wikipedia.org/wiki/Latein): mandatum, z. T. auch Geldanweisung genannt) sind Aufträge an ein Kreditinstitut (http://de.wikipedia.org/wiki/Kreditinstitut), Bargeld (http://de.wikipedia.org/wiki/Bargeld) auszuzahlen oder Geld (http://de.wikipedia.org/wiki/Geld) unbar zu überweisen. Sie werden in der Regel durch Bareinzahlung (http://de.wikipedia.org/wiki/Bareinzahlung) an eine Bank vorgenommen, die die Zahlung (http://de.wikipedia.org/wiki/Zahlung) an einen Empfänger weiterleitet.
Hierbei wird im Gegensatz zur Überweisung (http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberweisung_%28Zahlungsverkehr%29) das Geld nicht direkt von einem Bankkonto (http://de.wikipedia.org/wiki/Bankkonto) auf ein anderes übertragen, sondern ein Formular ausgestellt, das den Empfänger zur Einlösung bei einer Bank (http://de.wikipedia.org/wiki/Kreditinstitut) oder Post zwecks Kontogutschrift oder Barauszahlung berechtigt. Es ist auch die direkte Auszahlung durch den Postboten (http://de.wikipedia.org/wiki/Zusteller) möglich...
vieleicht kann man die Taschengeldzahlung ja auf diese Art vornehmen und hat auch gleich einen Beleg ..
über die Kosten finde ich jedoch nicht`s ..
einfach mal bei der Bank oder Post anfragen ..
kedi1001
18.08.2008, 19:25
Ich war gerade mal bei der Post. Dort wird ein Minuten-Service angeboten. Klingt nicht schlecht ... außer die 4 % Gebühr. Werde mich auf jeden Fall noch weiter nach Möglichkeiten umschauen.
Ich danke euch allen für die Hilfe und die Ideen. :sapplaus:
LG kedi
weinberg
01.12.2008, 00:00
hallo,
ich bin gesch. und habe eine 20 jährige tochter die noch zur schule geht sie lebt bei mir und wir beziehen ALG 2 weil ich aufgrung meiner behinderung nur 3 std arbeiten kann. Der Vater ist rentener und zahlt kein unterhalt jetzt habe ich erfahren das es eine unterhaltsabteilung bei der arge gibt und wollte wissen ob wir ein recht haben unterhalt von der arge zu bekommen. wIEVIEL
weinberg
01.12.2008, 00:01
:patsch:ups war noch nicht fertig und hab es los geschickt..
also wieviel sind es und wird es angerechnet ?
Hallo weinberg,
das es eine unterhaltsabteilung bei der arge gibt
ja, die wird es schon geben, aber nur um Unterhaltspflichtige Väter oder Mütter "zur Kasse" zu bitten.
Ein recht darauf, das die ArGe ersatzweise für den Vater Unterhalt an dich bezahlt, das hast du leider nicht. Da hast du etwas mißverstanden.
Gruß
Dirk
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