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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Noch Anspruch auf ALG?


sternchen
13.07.2005, 06:33
Hallo !

Ich würde gerne wissen ob ich noch Anspruch auf ALG habe..

Bin seit Beendigung meiner Ausbildung zur Krankenschwester seit 1.10.2003 arbeitslos, hab mich aber NICHT Arbeitslos gemeldet.
Da ich aber nun langsam finanziell in Schwierigkeiten komme da meine Ersparnisse so langsam aufgebraucht sind und keine neue Arbeitsstelle in Aussicht habe, muss ich mich bei der AA melden.

Hätte ich noch Anspruch darauf wenn ja mit Sperrzeit oder wie ist das?

Für Antworten wäre ich sehr dankbar. :-)

StephanK
13.07.2005, 07:09
Hallo Sternchen und :welcome:
Ich weiss nicht so genau, wie die Krankenpflegeausbildung organisiert ist, aber um einen ALG-Anspruch zu haben, müsstest Du versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, und ich meine, dass das während der Krankenpflegeausbildung nicht so ist. Guck das aber vorsichtshalber noch mal in Deinen Unterlagen nach: Wenn es doch so gewesen sein sollte, müsstest Du von dem Ausbildungskrankenhaus "Meldenachweise für die Sozialversicherung" bekommen haben. Diese Frage solltest Du zunächst klären.
Aber auch wenn das so gewesen sein sollte, wird es nach drei Jahren aller Wahrscheinlichkeit nach kein ALG mehr geben. Du wirst also sofort in's ALG II rein fallen, wenn Dein Vermögen "weit genug" aufgezehrt ist, d.h. wenn Du unter dem Vermögens-Freibetrag von 200 € pro vollendetem Lebensjahr liegst.

sternchen
13.07.2005, 16:36
Also ich war während den 3 Jahren Ausbildung schon pflichtversichert, aber halt nur bis zum 1. Okt. 2003.

Was wirklich schon ALG II?

StephanK
13.07.2005, 17:11
Hallo Sternchen,
das Problem liegt im Zusammenspiel der sog. Rahmenfrist mit der Anwartschaftszeit. Die Rahmenfrist wird rückwärts berechnet, und zwar so: sie dauert zwei Jahre. Wenn Du Dich morgen arbeitslos meldest, reicht die Rahmenfrist zurück bis zum 13. Juli 03. Innerhalb dieser Rahmenfrist musst Du mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein - dann ist die Anwartschaftzeit erfüllt. Vom 13.07.03 bis 30.09.03 sind aber nur gut eineinhalb Monate.
Wenn ich da jetzt keinen Denk- und/oder Verständnisfehler drin habe, wird es also leider nix mit ALG I. Tut mir leid!

Betroffener
13.07.2005, 17:54
Stephan,
sternchen,

Bitte nochmal folgendes prüfen, da der Anspruch schon älter ist. Ich denke schon, das "Sternchen" nach dieser Information einen Anspruch hat.
Die 2 Jahre gelten erst ab 2006 und auch nur für Dinge, die danach passieren.

Viel wird da nicht bei rüberkommen und Sternchen wird aufstockendes ALG II + KdU benötigen, aber sie fällt nicht sofort ins "echte" ALG II

Grundsatz
Die Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten drei Jahren (Dreijahresfrist) vor der Arbeitslosmeldung, der so genannten Rahmenfrist, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. Beschäftigung, ggf. Krankengeldbezug u.a.) gestanden haben.

HINWEIS:
Ab 01.02.2006 beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre.

Fundstelle: Arbeitsagentur - Allgemeine Informationen (http://www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/hauptstelle/a-07/allgemeine_info/allgemeine_information_002047.htm)

Verlängerung der Rahmenfrist
Wenn Sie folgende Zeiten nachweisen, kann der 3-Jahreszeitraum (ab 01.02.2006 2-Jahreszeitraum) verlängert und dadurch unter Umständen eine weiter zurückliegende Beschäftigung berücksichtigt werden:

* Pflege von Angehörigen, die Anspruch auf Leistungen aus einer Pflegeversicherung (mindestens nach Pflegestufe I) oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften haben,
* Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von mindestens 15 Std. wöchentlich,
* Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme.

Bei den beiden letztgenannten Tatbeständen kann der Zeitraum auf längstens 5 Jahre erweitert werden.

HINWEIS:
Ab 01.02.2006 ist eine Verlängerung der Rahmenfrist nur noch für Zeiten möglich, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen wurde, längstens auf fünf Jahre.

Weiterhin gilt immer noch folgendes (was sich zumindest in Teilen mit dem obigen widerspricht):

Sonderfälle bei der Anspruchsdauer (http://www.arbeitsagentur.de/vam/vamController/CMSConversation/anzeigeContent?navId=8207&rqc=7&ls=false&ut=0#Anchor4)

Früherer Anspruch
Haben Sie in den letzten 7 Jahren schon einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und die Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft, dann erhöht sich Ihr neuer Anspruch um diesen unverbrauchten Rest, maximal bis auf die Höchstdauer für das jeweilige Lebensalter.

Verjährung/Erlöschen des Anspruchs
Der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt Ihnen nach seiner Entstehung vier Jahre lang erhalten. Das bedeutet, dass Sie innerhalb dieser Frist auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgreifen können, falls Sie durch ein neues Beschäftigungsverhältnis oder durch andere Zeiten nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllen.

Beispiel:
Herrn S. wird ab 01.07.1998 erstmals Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage bewilligt. Nach einem Leistungsbezug für 35 Tage nimmt er eine Beschäftigung für 6 Monate auf. Durch diese Beschäftigung erfüllt er nicht erneut die Anwartschaftszeit (dafür wären 360 Kalendertage Beschäftigung erforderlich). Herr S. meldet sich sofort nach Beschäftigungsende arbeitslos und beantragt die Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld. Die Leistung wird ihm für die noch nicht verbrauchte Anspruchsdauer von 325 Kalendertagen in der bereits für die Zeit ab 01.07.1998 festgestellten Höhe bewilligt, da seit der Entstehung des Anspruchs am 01.07.1998 noch nicht 4 Jahre vergangen sind. Ob er während der befristeten Beschäftigung mehr oder weniger verdient hat als vorher, ist unerheblich.

Aus diesem Fundus vor dem 30.06.2003 habe ich z.B. auch noch fast 600 Tage Anspruch.

StephanK
13.07.2005, 18:15
Danke für die Korrektur und sorry an Sternchen!
So was passiert, wenn man sich bemüht, immer mit dem aktuellen Gesetzestext zu arbeiten und nicht an die vielen, vielen komplizierten Übergangsregelungen denkt, die wegen der ganzen Hartzerei nötig geworden sind, um die Leute nicht komplett im Regen stehen zu lassen... Ich verlasse mich halt lieber auf den Gesetzestext als auf Broschüren der Bundesagentur, aber manchmal sind sie doch nützlich - muss ich ja zugeben!

Betroffener
13.07.2005, 18:27
Hi Stephan,

ich such da lieber immer erstmal direkt bei der Arbeitsagentur. :D

Dieser Fall ist so ähnlich wie bei einem anderen User, wo die Weiterbildung in 2002 begann und ab dem 01.01.2003 die neuen Regeln gelten für das Unterhaltsgeld und die Anrechnung des Arbeitslosengeldanspruches auf die Weiterbildung, sodaß am Ende nach der Weiterbildung genau 30 Tage Anspruch übrig bleiben.
Für Leute, die aber in 2002 angefangen haben, gilt das nicht.

Der Kollege aus der Widerspruchsstelle hat das im Gesetz auch nicht mehr gefunden. :engel: