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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Umschulung, Internat, Kürzung Hartz IV?


claudinchen
01.09.2008, 07:16
Hallo,
ich hab das Thema schonmal getsellt, nur ins falsche Thema gepackt, deshalb hier nochmal.
Mein MAnn macht seit 6 Monaten eine Umschulung, feördert von der Rentenkasse.
Er bekommt vond er Rentenversicherung auch Übergangsgeld.
Bis jetzt war er Pendler.
Nun bekommt er wahrscheinlich die Möglichkeit, im Schuleigenen Internat ein Zimmer zugestellt zu bekommen. Das währe dann für die Woche, Freitags müssen sie aus den Zimmern fürs Wochenende raus. Frühstück, Mittag und Abnedessen bekommen sie in der Mensa.
Meine Frage nun, wird ihm das Hartz IV anteilig gestrichen?, wenn ja, wieviel ist es und geht dann auch irgendwie was von der Miete oder der KdU für ihn weg?
Das Übergangsgeld wird komplett von unserem gesamten Hartz IV Betrag schon abgezogen.
danke

Betroffener
01.09.2008, 10:46
Da wird dann sicherlich aus dem Hartz IV Regelsatz aus den 35% Verpflegungsanteil für 5 Wochentage etwas gekürzt. Wobei das montägliche Frühstück und das freitägliche Abendessen sowie Samstag und Sonntag rauszurechnen sind.

Als Überschlag geht es um 35% von 316 € = 110,60 € = 3,68 € täglich (30 Tage). Zieht man in diesem Überschlag die 8 Wochenenden ab, dürfte die Kürzung in etwa bei 73,60 € liegen (20 Tage), sofern da nicht noch irgendwelche andere Regelungen greifen. Das sollte dann aber unterhalb der für stationäre Krankenhausaufenthalte geltenden Bagatellgrnezen liegen:


(9) Vollverpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes ist
pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 bzw. § 28
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen
Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen. Ist der pauschale
Wert der Vollverpflegung geringer als 83 € (vgl. Kap. 1.2.3) im
Monat, ist sie nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Ist bereitgestellte Vollverpflegung als Einkommen zu
berücksichtigen, so können ggf. Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und 4 geltend gemacht werden. Die möglichen
Absetzbeträge sind bei der Prüfung, ob die Bagatellgrenze erreicht
wird, nicht abzuziehen.

Beispiele:
a) EHB, alleinstehend, kein sonstiges Einkommen, Krankenhausauf-
enthalt vom 8.1. bis 29.1., anzurechnende Verpflegung: 35 % von 347
€ = 121,45 €;
121,45 € : 30 x 22 Tage = 89,06 €
=> Verpflegung ist als Einkommen anzurechnen, da über Bagatellgren-
ze. Auch wenn wegen der Schwere der Erkrankung eine rechtzeitige
Mitteilung nicht möglich war, ist die Bewilligungsentscheidung nach
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben. Unter Berücksichtigung
der Versicherungspauschale ergibt sich ein Anrechnungsbetrag in Hö-
he von 59,06 Euro.

b) EHB, verheiratet, Krankenhausaufenthalt vom 8.1. bis 17.1.,
anzurechnende Verpflegung: 35 % von 312 € = 109,20 €,
109,20 € : 30 x 10 = 36,40 €
=> Keine Anrechnung der Verpflegung, da unter Bagatellgrenze.

Soweit der Hilfebedürftige wegen der stationären Unterbringung
tatsächlich eine Zuzahlung leisten muss, so kann auch diese
Zuzahlung als mit der Erzielung des Einkommens verbundene
notwendige Ausgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) von dem zu
berücksichtigenden Betrag abgesetzt werden.

Beispiel:
EHB, alleinstehend, kein sonstiges Einkommen, Krankenhausaufent-
halt vom 4.5. bis 30.5, Zuzahlung wegen des stationären Aufenthaltes
83,28 €.
Anzurechnende Verpflegung: 35 % von 347 € = 121,45 €;
121,45 € : 30 x 27 Tage = 109,30 €
=> Verpflegung ist grundsätzlich als Einkommen anzurechnen, da über
Bagatellgrenze. Unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale
(30 €) und der Zuzahlung (83,28 €) errechnet sich kein Anrechnungs-
betrag.

Wann die Bagatellgrenze überschritten ist, kann aus der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden. (ACHTUNG: noch alte Werte!)

347 Euro 121,45 Euro 4,05 Euro 21 Tage
312 Euro 109,20 Euro 3,64 Euro 23 Tage
278 Euro 97,30 Euro 3,24 Euro 26 Tage
208 Euro 72,80 Euro 2,43 Euro Keine Anrechnung


Wenn von diesem Ansatz ausgegangen wird, dürfte es kaum eine Anrechnung geben, zumal dann auch noch die Versicherungspauschale (30 €) angesetzt weren muss.

Wird eigentlich eine Fahrkostenpauschale oder sonstiges bezahlt als Mobilitätshilfe? Denn üblich ist das schon für solche Umschulungen. Oder wurde das Thema "still" übergangen?

claudinchen
01.09.2008, 12:53
hallo,
fahrtkosten, gute frage, also meine hartz iv tante hat von fahrtkostenerstattung nix gesagt. aber wir bekommen eine eingliederungshilfe von 111,00 Euro.
Und von der Rente bekommen wir die FAhrtkosten erstattet. ich glaub nicht, daß ich da noch von der arge anspruch auf fahrtkosten habe, oder?
ich weiß nur, aber da hab ich noch keinen genauen betrag, daß uns das elterngeld gekürzt wird, weil bei denen das übergangsgeld als zusätzliches einkommen angerechnet wird, wobei es uns ja komplett vom hartz iv wieder abgenommen wird. wir haben also keinen cent mehr als vor der umschulung.

claudia

claudinchen
01.09.2008, 13:06
mir fällt ja gerade ein, wenn er dann dort im internat ist, dann fallen ja die fahrtkosten für die tägliche tour theoretisch weg.
mal theoretisch gefragt, habe ich, bzw mein mann denn überhaupt den anrecht ans sozialamt für die fahrtkostenübernahme, wenn die ganze umschulung von der rentenkasse gefördert und bezahlt wird?