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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Stationäre Verpflegung auch nach 1.1.08 nicht anrechenbar II


Codeman
01.09.2008, 11:48
Gericht: Sozialgericht Berlin
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: S 116 AS 17528/07
Datum: 24.01.2008

Kernaussagen:

1. Eine Anrechnung bis zum 31.07.2007 von stationärer Verpflegung scheidet aus.

2. Zwar stellt stationäre Verpflegung grundsätzlich einen von der Regelleistung umfassten Bedarf dar.Der Abzug eines Ernährungsanteils kommt dennoch nicht in Betracht. § 20 Abs. 1 und 2 SGB II legt die Höhe der monatlichen Regelleistung auf einen absoluten Betrag gesetzlich fest und regelt, welche wesentlichen Bedarfe mit der Regelleistung abgedeckt werden sollen. Der Gesetzgeber hat die Regelleistungen nach dem SGB II (anders als im Sozialhilferecht, SGB XII, vgl. dort § 28 ) ausdrücklich als strikte Pauschalleistungen ausgestaltet und nur in den abschließend normierten Fällen des § 23 Abs. 3 SGB II zusätzliche Leistungen vorgesehen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Betrag nach § 20 Abs. 2 SGB II dem Hilfebedürftigen ohne Berücksichtigung der individuellen Belange zustehen soll, so dass die Herabsetzung der Regelleistung durch eine wie auch immer geartete Ersparnis ausscheidet

3.Nach § 13 SGB II kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, 1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, 2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist; und 3. welche Pauschalbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Was dagegen Einkommen ist und als solches überhaupt zu berücksichtigen ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 11 Abs. 1 SGB II und kann nicht zusätzlich oder erweiternd durch Rechtsverordnung geregelt werden.

Insoweit kann sich auch aus der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Alg II-V in der Fassung vom 17. Dezember 2007 keine Änderung der Rechtslage ergeben. § 4 Alg II-VO n. F. regelt, dass zu den Einnahmen, die nicht unter § 2 (Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) und § 3 (Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Fortwirtschaft) fallen, u. a. Einnahmen aus Sozialleistungen gehören sollen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist jedoch nicht ermächtigt, den gesetzlich in § 11 SGB II geregelten Einkommensbegriff zu erweitern oder zu verändern. Die in der Kurklinik bereit gestellte Verpflegung kann daher auch nach der neuen Rechtslage nicht zu einer Einnahme bzw. zu einem anzurechnenden Einkommen werden.

Quelle (http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/s_116_as_17528.07.html)

Achtung: Es ist nicht bekannt geworden,ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.Ferner bezieht sich das Urteil auf den Zeitraum bis 2007.Die erkennende Kammer hat allerdings bereits auch Aussagen auf die neue ALG II Verordnung getätigt,die hier gerne wiedergegeben wurden.