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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kindergeld + hilfebedürftige Eltern + Studium


palmer
04.09.2008, 00:19
Hallo Community,

ich habe noch 2 Geschwister und wir wohnen zusammen mit den Eltern in einer hilfebedürftigen Bedarfsgemeinschaft.

1. Mein Bruder hat eine Zulassung zum Studium (Hochschule) in einer anderen Stadt bekommen und soll in einer Monat ausziehen.

2. Meine Schwester, hat auch eine Zulassung (Hochschule), jedoch von der Stadt in der wir wohnen und hatte früher vor, weiter mit den Eltern in einer gemeinsamen Wohnung (bezahlt von ARGE) zu wohnen.

3. Ich warte noch auf einen Zulassungsbrief (Hochschule) und falls ich den bekomme, würde ich gerne bei den Eltern wohnen.

Vor kurzem haben wir jedoch einen neuen Bescheid für Monat Oktober bekommen, in dem es Kindergeld, das wir drei bekommen, als Einkommen meiner Mutter angerechnet wird.

Ist das gerecht? Wir haben uns auf das Kindergeld verlassen um unser Studium zu finanzieren. Mein Bruder zieht ganz raus, die Schwester bekommt nur etwa 400+ BAFöG (da sie mit den Eltern zusammen wohnen vorhatte), ich hatte die Absicht mit der Teilzeit Arbeit (etwa 500 Euro Netto) das Studium zu finanzieren. Das allerdings wird offensichtlich nicht ausreichen, da wir auch für unseren Teil der Wohnung 170 Euro bzw Bruder Studentenwohnheim 200 Euro noch bezahlen müssten.

Was wäre die Lage, wenn wir alle ausziehen. Mein Bruder hat irgendwo gelesen, dass sein Kindergeld nicht als Einkommen der Eltern berücksichtigt werden dürfe, weil er ganz getrennt wohnen wird?

Vielen Dank

fragi
04.09.2008, 10:02
Hallo palmer,

ich denke das hier wird dich interessieren und dir auch helfen:
Ausscheiden aus der BG wegen Einkommen- 0 bis 25 Jahre- FAQ (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=93843)

Viel Erfolg!

palmer
05.09.2008, 12:58
Hallo palmer,

ich denke das hier wird dich interessieren und dir auch helfen:
Ausscheiden aus der BG wegen Einkommen- 0 bis 25 Jahre- FAQ (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=93843)

Viel Erfolg!

Danke, hab das gelesen.

Noch eine Frage. Ich persönlich übe jetzt einen Teilzeitjob aus, was mir ein monatliches Nettoeinkommen von 520 Euro bringt. Ich habe keinen Festvertrag und das Einkommen ist monatlich berechnet. Nach ARGE Berechnungen beträgt mein Lebensunterhalt + KdU 410 Euro.

Gescheht mein Ausnehmen aus der Bedarfsgemeinschaft in die Haushaltsgemeinschaft automatisch oder muss ich dafür einen Antrag stellen? (Ich reiche monatlich Kontoauszüge ein).

Danke.

fragi
06.09.2008, 15:56
Normal sollte es automatisch passieren...
Ist es das nicht (schau mal auf den Bescheid) musst du nen Überprüfungsantrag stellen!
Denn auch die ARGE versucht Geld zu sparen, und da passt es ja, Geld auf andere in der BG anzurechnen!

Sahra
06.09.2008, 19:33
Hallo! :)

Hallo palmer,

ich denke das hier wird dich interessieren und dir auch helfen:
Ausscheiden aus der BG wegen Einkommen- 0 bis 25 Jahre- FAQ (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=93843)

Viel Erfolg!
Nur mal zur Sicherheit: Und das gilt auch, wenn das Einkommen des Kindes sich aus BAföG und Kindergeld zusammensetzt?

Wie findet man heraus, ob die ARGE einen aus der Bedarfsgemeinschaft rausgenommen hat? Wenn man in den Bescheiden nicht mehr erwähnt wird, heißt es doch nichts anderes, dass man raus ist und als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft angesehen wird, oder?

Liebe Grüße
Sahra

palmer
07.09.2008, 12:12
Hallo palmer,

ich denke das hier wird dich interessieren und dir auch helfen:
Ausscheiden aus der BG wegen Einkommen- 0 bis 25 Jahre- FAQ (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=93843)

Viel Erfolg!

Und noch was, bitte. Da mein Bruder in eine andere Stadt, wo seine Uni ist, auszieht und in einem Studentenwohnheim wohnen wird, wird sein heutiger Mietanteil an andere BG-Mitglieder verteilt (das würde heißen, das für meine Schwester und mich als Studenten unsere Mietanteile etwa hoher sein werden?
Oder soll ARGE weiter seinen Mietanteil bezahlen, da das Wohnheim sein Nebenwohnung vorübergehend wäre, denke ich?

danke.

fragi
07.09.2008, 12:17
Nur mal zur Sicherheit: Und das gilt auch, wenn das Einkommen des Kindes sich aus BAföG und Kindergeld zusammensetzt?

Ja. Solang es genug ist!
Außer in einem Fall schließt Bafög sowieso den Bezug von SGB II Leistungen aus.

Wie findet man heraus, ob die ARGE einen aus der Bedarfsgemeinschaft rausgenommen hat? Wenn man in den Bescheiden nicht mehr erwähnt wird, heißt es doch nichts anderes, dass man raus ist und als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft angesehen wird, oder?

Indem du auf dem Bescheid nichtmehr in der BG geführt wirst.

Und noch was, bitte. Da mein Bruder in eine andere Stadt, wo seine Uni ist, auszieht und in einem Studentenwohnheim wohnen wird, wird sein heutiger Mietanteil an andere BG-Mitglieder verteilt (das würde heißen, das für meine Schwester und mich als Studenten unsere Mietanteile etwa hoher sein werden?

Genau, die anderen Mietanteile erhöhen sich. Nur Vorsicht, bei Bafög-Beziehern macht das nicht so viel wenn das mehr wird, aber unter SGB II Bedingungen kann da schnell ne Aufforderung zum Umzug folgen!

Oder soll ARGE weiter seinen Mietanteil bezahlen, da das Wohnheim sein Nebenwohnung vorübergehend wäre, denke ich?

Das werden sie sicherlich nicht tun.

Sahra
07.09.2008, 15:31
Ja. Solang es genug ist!
Außer in einem Fall schließt Bafög sowieso den Bezug von SGB II Leistungen aus.

377 (BAföG) + 154 (Kindergeld) = 531 Euro
281 (Regelsatz) + 175 (Unterkunft und Heizung) = 456 Euro
Ich muss doch bei einem Kind unter 25 Jahren, das bei seinen Eltern wohnt, von 281 Euro ausgehen und nicht von 351 Euro, oder nicht?

Damit ist der Bedarf gedeckt. Aber es gelten dieselben höheren Freibeträge wie in einer Haushaltsgemeinschaft, oder?

Liebe Grüße
Sahra

fragi
07.09.2008, 15:39
Damit ist der Bedarf gedeckt. Aber es gelten dieselben höheren Freibeträge wie in einer Haushaltsgemeinschaft, oder?

Ja.
Aber wie gesagt muss das Kindergeld abgezweigt werden, sonst wirds den Eltern weiter angerechnet.

Sahra
07.09.2008, 15:49
Selbst wenn das Kindergeld abgezweigt wird, kann es als Einkommen der Eltern angerechnet werden, wenn man zu viel verdient bzw. über dem Freibetrag liegt, oder?
Nehmen wir mal an, dass man 30 Euro zu viel verdient hat. Diese werden dann vom Kindergeld den Eltern zugesprochen. Aber ich meine gelesen zu haben, dass diese 30 Euro anrechnungsfrei bleiben. Ist das richtig?

fragi
08.09.2008, 17:55
Das stimmt so nicht...
einmal kann das bei Bafög + Kindergeld nicht passieren, andererseits ist das komplizierter.

Wenn die 30€ die einzigen Einnahmen der Eltern wären, dann stimmts, denn dann kann man die Vers. Pauschale abziehen, haben sie aber bereits anderes Einkommen geht das so leicht nicht...

Sahra
08.09.2008, 21:07
Okay, nehmen wir an, dass die 30 Euro die einzigen Einnahmen sind. Aber hierbei muss man von 2x30 Euro ausgehen, weil die Versicherungspauschale doch auch dem Kind zustehen muss, oder nicht?

Mit BAföG und Kindergeld kommt man nicht drüber, aber vielleicht mit einem Nebenjob auf 400-Euro-Basis oder wegen anderem Einkommen.

fragi
09.09.2008, 10:51
Du musst auch mit Bafög nicht rüberkommen... wenn du nicht grad Schülerbafög nach §12 Abs.1 Bafög bekommst (war doch die Ausnahme!?), dann gehörst du so oder so nichtmehr zur BG, denn du hast kein Anrecht mehr auf Leistungen!

Wenn du einnahmen aus nem Job hast, dann gibts keine Vers. Pauschale, dann gibts ne Pauschale aufs Einkommen!

Sahra
09.09.2008, 13:22
Oh je, das verstehe ich jetzt nicht mehr. :oops:

Also wenn man nicht mehr zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, gehört man zu einer Haushaltsgemeinschaft, soweit richtig?
Und in einer Haushaltsgemeinschaft gelten ja höhere Freibeträge (2 x 351 Euro + KdU). Wenn man drüber kommt, wird das Kindergeld angerechnet.
Habs so verstanden, dass einmal 30 Euro dem Kind und einmal 30 Euro einem Elternteil als Versicherungspauschale anrechnungsfrei zustehen.

Jetzt verstehe ich das mit der Pauschale des Einkommens nicht. :oops:

Beim Studenten-BAföG ist es ja so, dass 50% Darlehn sind und 50% Zuschuss. Betrachtet man nur diese 50% als Einkommen?

Sahra
09.09.2008, 13:53
Meintest du vielleicht die Dienstanweisung der BA zum SGB II - § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen?

3. Privilegiertes Einkommen

Nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 sind neben den Leistungen nach dem
SGB II weitere bestimmte Einnahmen ganz oder teilweise nicht als
Einkommen zu berücksichtigen.

...

3.3 Zweckbestimmte Einnahmen
...
Nicht zweckgebunden sind:
...
(6) Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, BAB) sind als
Einkommen zu berücksichtigen. Dabei werden 20 % der
Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckbestimmte
Einnahme (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a) nicht als Einkommen berücksichtigt.
Werden für Fahrkosten und Ausbildungsmaterial insgesamt höhere
Kosten nachgewiesen, können die die Pauschale übersteigenden
Kosten zusätzlich geltend gemacht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg IIV).
Wurde bereits der Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro nach § 11
von der Ausbildungsvergütung abgesetzt, sind Fahrkosten und
Kosten für Ausbildungsmaterial nur für den 100 Euro
übersteigenden Teil zu berücksichtigen.Also werden von 377 Euro nur noch 301,60 als Einkommen berücksichtigt.

301,60 + 154 = 455,60

Nehmen wir mal an, der Freibetrag in der Haushaltsgemeinschaft liegt bei 877 Euro. Mit einem 400-Euro-Job würde man ja dann nicht drüber kommen und es würde kein Kindergeld angerechnet werden, oder?
Abgesehen davon müsste man doch Studiengebühren absetzen können.

Ich habe den Eindruck, als würde mir das Grundverständnis hierfür fehlen. :D