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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Dissertation abschließen - ALG I beziehen?


styrke
31.08.2006, 11:34
Mein Arbeitsvertrag als Assistent an einer Uni läuft demnächst aus; um meine Promotion abzuschließen, brauch ich aber sicher noch ein halbes Jahr. Prinzipiell habe ich Anspruch auf ALG I, allerdings habe ich nicht vor, solange ich mit der Diss beschäftigt bin, irgendetwas anderes zu tun. Klingt für manche von Euch vielleicht wie Schmarotzertum, aber glaubt mir, das bedeutet zwölf Stunden Arbeit, sechs Tage die
Woche. Sehr kraftzehrend ...
ALGII kommt für mich nicht in Frage, weil ich ein bisschen gespart habe.

Aus dieser Situation heraus und nach einer Runde durch das ALGI-Forum hier hab ich ein paar Fragen:
1. ALGI ohne Vermittlungsanspruch, sondern zum Abschluss einer Bildungsmaßnahme (Promotion) gibt es nicht, oder doch?
2. Falls doch, was wäre, sollte der Abschluss nicht gelingen?
3. Wie hier so üblich, war die Anstellung an der Uni immer im Bereich zwischen 50% und 100%. Ist es korrekt, dass - sofern ich sechs zusammenhängende Monate in den letzten drei Jahren die 100% hatte (muss ich prüfen) - diese 100% maßgebend für die Bemessung des ALGI sind?
StephanK schrieb etwas in der Art hier: http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=105998
4. Ansonsten wird ja wohl das Mittel der letzten 12 Monate genommen - oder kann man auch sagen, ich hätt lieber das Mittel der letzten 24/36 Monate?
5. Würde ich mich als Promotionsstudent=Student immatrikulieren, hätte ich dann noch Anspruch auf ALGI?

Langfristig habe ich noch ein paar mehr Fragen, nur auf diese hätte ich gerne schon eine Antwort, bevor ich mich mit dem Berater treffe. Wär ein bisschen unpassend, ihm meinen Wunsch, nicht vermittelt zu werden, auf die Nase zu binden.

vielen Dank!

ps: zu 5. hab ich nebenan gerade gefunden, dass Weiterbildung unterstützt werden kann, sofern man sich verpflichtet, sie wegen einer zumutbaren Stelle abzubrechen. Das käme natürlich nicht in Frage.

StephanK
31.08.2006, 12:41
:welcome: styrke,
ja, das Problem kenne ich, und deswegen kann ich meinem Namen auch kein Dr. voranstellen...

Zu 1.: Nein, wobei der Akzent in Deinem Zusammenhang weniger auf dem Vermittlungsanspruch liegt als vielmehr auf Deiner Pflicht, jede zumutbare Arbeit anzunehmen.
Zu 2.: Die Frage stellt sich deswegen nicht.
Zu 3.: Ja.
Zu 4.: Nein. Das einzige "Schlupfloch" in § 130 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__130.html) ist Abs. 3 Nr. 2 Am Ende dieses Absatzes wird darauf hingewiesen, dass Du die Bundesagentur mit der Nase auf diese Sonderregelung stupsen musst :!:
Zu 5.: Die Immatrikulation als solche hindert Dich weder an der Arbeitslosmeldung noch am Alg-Bezug. Du kannst Dich auch sozusagen Teilzeit-arbeitslos melden, musst aber für mindestens 15 Wochenstunden tatsächlich verfügbar sein. Also z.B. dreimal die Woche abends fünf Stunden kellnern oder dergleichen muss drin sein - sonst ist Alg ausgeschlossen.

Hast Du denn andere Möglichkeiten abgecheckt? Ich denke an Promotionsstipendien oder einen - gerade für Situationen wie Deine vorgesehenen - Bildungskredit (http://www.bva.bund.de/cln_046/DE/Aufgaben/Abt__IV/Bildungskredit/bildungskredit-node.html__nnn=true).

styrke
31.08.2006, 13:14
Oha, das ist bitter. Also die erste Zeile, ansonsten vielen Dank für die Antwort, Stephan.

Promotionsstipendium kommt für mich nicht mehr in Frage: ich bin schon 'ne Weile dabei (laaaange Geschichte) und nachdem, was ich aus meinem Umfeld mitbekommen habe, werden sie praktisch ausschließlich an junge Doktoranden vergeben.
Der Bildungskredit ist ein guter Hinweis, aber ich käme schlimmstenfalls auch 'ne Weile vom Ersparten über die Runden. Das würde unterm Strich keinen Unterschied machen.

bleiben 4. und 5.
Ich zitier mal, falls sich jemand anderes noch einklinken
§ 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Das hört sich nach einiger Verhandlungsarbeit mit sehr ungewissem Ausgang an. Hat da jemand zufällig Beispiele zur Hand? (Aber macht Euch keine Arbeit jetzt, vielleicht greift bei mir ja Drittens.)

Die Sache mit den 15 Stunden klingt sehr interessant. Kannst Du mir dazu auch einen Link/Paragraphen/Beispiel geben? Wird das ALGI infolgedessen reduziert? Gilt für die 15h der gleiche Zumutbarkeitsanspruch wie sonst auch? Dann wär ich ziemlich beruhigt, nicht vermittelbar zu sein ... wobei ich zugegenbenermaßen überhaupt keine Ahnung habe, was in meinem Fall "zumutbar" wäre. Zählt Kellnern dazu?

styrke
31.08.2006, 13:18
Ich vergaß: bin 30 und werd dieses Jahr noch älter ... nur für den Fall, das dass auf die Studentengeschichte einen Einfluss hat ...

StephanK
31.08.2006, 15:34
Das hört sich nach einiger Verhandlungsarbeit mit sehr ungewissem Ausgang an.Korrekt. Das ist eine Ausnahmeregelung, deren Inanspruchnahme voraussetzt, dass man die Atypik des eigenen Falles überzeugend darlegen kann. Das wird dann nicht gelingen, wenn Dein Wechsel auf eine halbe Stelle evtl. sogar dadurch motiviert war, mehr Zeit für die Dissertation zu haben und weniger in den Lehrstuhl- oder Instituts-Alltag eingespannt zu werden. Es wird vielleicht gelingen, wenn - wie häufig - eben nur noch eine halbe Stelle verfügbar war. Das ist zwar auch nicht gerade atypisch, war aber für Dich alternativlos, d.h. Du hättest Dich nicht auf irgendeine Vollzeitstelle irgendwo bewerben können, weil Du dissertationshalber an Uni und Lehrstuhl oder Institut gefesselt und in einer "Friß-oder-stirb-Situation" warst. Daraus kann man argumentativ schon was machen... :wink:

Die Sache mit den 15 Stunden klingt sehr interessant. Kannst Du mir dazu auch einen Link/Paragraphen/Beispiel geben?Siehe § 119 Abs. 5 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__119.html). Allerdings fällt das Arbeitslosengeld dann entsprechend geringer aus, d.h. es wird im Verhältnis (z.B. 15:40) nur anteilig bezahlt, wie sich aus § 131 Abs. 5 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__131.html) ergibt. Aber auch ein geringes Alg hätte den Vorteil, dass Du automatisch krankenversichert wärest und ein paar Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwürbest.
Die Zumutbarkeitsregeln (§ 121 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__121.html)) kennen schon seit ein paar Jahren keinen Berufs- oder Qualifikationsschutz mehr, aber einen relativ kurzfristigen Schutz vor "finanziellem Abstieg". Wenn Du bisher nach BAT IIa bzw. TVöD 13 bezahlt wurdest, musst Du keine Jobs annehmen, deren Lohn wesentlich darunter läge. Die Einzelheiten und die Stufung kannst Du dem Gesetzeswortlaut entnehmen.
Dein Alter ist ohne Einfluss auf die SGB III-Fragen.

styrke
31.08.2006, 16:25
Erstmal die Glücksnachricht: ganz 2003 war ich auf 100%, d.h. §130 SGBIII Abs. 2 Nr. 4 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__130.html) greift.
Wenn ich das richtig verstehe, muss ich bei der Eingliederungsvereinbarung angeben, wieweit ich zur Verfügung stehe (mind. 15h/Wo). Ob ich lieber durch die Angabe von 40h mehr Geld, aber auch weniger Zeit für die Diss habe, oder eben 15h mit wenig Geld und mehr Zeit auskommen möchte, muss ich selbst entscheiden. Mit Zeitaufwand mein ich in diesem Zusammenhang den Aufwand für die obligatorischen Bewerbungen, Zeit beim Berater etc.
Die Frage, die sich mir jetzt stellt, ist: kann man diesen Status beliebig ändern? Gebe ich z.B. 40h an, in der Hoffnung, in den ersten drei Monaten nicht zu 80% BATIIa-O vermittelbar zu sein, könnte ich dann im Nachhinein sagen "nein, doch nur 15h/Wo"? Wäre ich verpflichtet, den Status Promotionsstudent anzugeben, und könnte man mir in Sachen "Eigenbemühen" daraus einen Strick drehen? (De facto wäre das ja nicht unbegründet.) Der Status birgt einige Vorteile (Mensaessen, Unisport, ÖPNV ...) wär aber keinen Ärger wert.

In den nächsten Tagen werde ich mir einen Termin geben lassen. Ich würde gern erstmal garnichts vor Ort, sondern alles zuhause ausfüllen und kopieren, weil ich es immer unangenehm finde, nicht mehr zu wissen, wo genau man sein Kreuz gemacht hat. Ist das realistisch oder kriegen die Berater einen Rappel, wenn man denen nicht gleich die ausgefüllten Dinger da lässt, sondern nur viele Fragen stellt? Wie gesagt, noch bin ich nicht arbeitslos.erwürbest
Sehr schönes Wort! 8)

StephanK
31.08.2006, 17:06
re Statusänderung: Vorsichtig formuliert wüsste ich nicht, was dem entgegenstehen sollte. Das gleiche gilt für die "Offenbarung", dass Du noch an Deiner Diss. bastelst. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass man trotzdem Deine Bewerbungsbemühungen dokumentiert sehen möchte. Viel wird darauf ankommen, wie Dein Gegenüber bei der Agentur gestrickt ist. Wenn es jemand mit "Verständnis für akademische Belange" ist, kann es günstigstenfalls ein stillschweigendes Stillhalteabkommen geben - und bei einem entgegengesetzt denkenden Menschen ziemlich viel Stress und Papierkrieg. Es ist eben schon so, dass "Park-Arbeitslosigkeit" genau so ungern hingenommen wird wie "Park-Studium". Beides hat nichts gemein mit "Sozialbetrug", ist also nicht il- aber eben doch paralegal.

Ob Du den Status Promotionsstudent angeben musst weiss ich nicht so recht. Er wird Dich vermutlich nicht wochenstundenmäßig präzise zu irgendetwas verpflichten, so dass ich zu einem "nein" tendiere. (Umgekehrt ist vielleicht vorsichtshalber ein Blick in die Promotionsordnung empfehlenswert, ob diese irgendwelche Vorgaben hinsichtlich Deiner Zeitbudgetierung enthält. Nur so am Rande bemerkt...)

Die Antragsformulare für Arbeitslosengeld gibt's nicht im Netz (mit Ausnahme dessen für die Arbeitsbescheinigung (http://www.arbeitsagentur.de/nn_254232/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Allgemein/V-Geld-Arbeitslosengeld.html)). Der übliche Weg ist: (1) zur AA gehen, "Erstregistrierung" hinter sich bringen, Antragsformular in Empfang nehmen und Termin für die Antragsausgabe vereinbaren sowie (2) mit ausgefülltem Formular + Arbeitsbescheinigung Antrag bei einem Besprechungstermin abgeben, in dem der Antrag auf Vollständigkeit durchgesehen wird und Du auf Deine Verpflichtungen hingewiesen wirst. Es ist deswegen kein Problem (und auch ratsam), vorher eine Kopie für Deine Unterlagen zu machen.
Natürlich kannst Du auch sagen: ich will erst mal nur mich arbeitslos melden (was Du auch dringend tun musst, wenn Dein Vertrag "demnächst" ausläuft!) und über Leistungen beraten werden. Deswegen kriegt keiner 'nen "Rappel" (schönes Wort :D ).

styrke
31.08.2006, 17:33
Dann sag ich erstmal artig danke, Du hast mir fantastisch weitergeholfen. :Respekt:

Die Erstregistrierung hatte ich sicherhaltshalber schon vor einiger Zeit erledigt.
Als Promotionsstudent kann ich mich auch noch etwas später anmelden und vorher die amtlichen Befindlichkeiten bzw. die meines Gegenübers abklopfen. Ich hoffe, das geht dann in Ordnung. In Sachen Statusänderung kann ich ebenfalls erstmal unverbindlich nachfragen.
Falls es da 'ne amtliche, also nicht beraterspezifische Antwort gibt, lass ich's Euch wissen.

beste Grüße

Seebarsch
31.08.2006, 19:50
Hi Stryke,
Du hast Dir ja schon einmal ne ganze Menge Gedankne gemacht.

Die Tatsache, dass man sich dem Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung stellen muss, resultiert aus § 118 Absatz 1 Nr 2 SGB III
http://www.rententips.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0311800

Diese 15 Stunden sind seit 2005 nicht mehr an bestimmte Bedingungen geknüpft, sondern frei wählbar !
Allerdings hat die Sache natürlich - wie immer - auch einen Haken !
Wenn Du Dich verringert dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellst, wird die Bemessung des Alg auch nach der verringerten Stundenzahl vorgenommen !
siehe auch § 131 Absatz 5 - neue Fassung !
http://www.rententips.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0313100

Die freie Wählbarkeit hinsichtlich der Stundenzahl der Verfügbarkeit gibt natürlich auch die Möglichkeit, jederzeit die Stundenzahl - mit Erhöhung des Entgeltes - vorzunehmen !
Allerdings müssen 15 Stunden wchtl. mindest vorgegeben werden !

Die "unbillige Härte" im § 131 SGB III wird durch die Agentur dahingehend geregelt, dass die Differenz zwischen den beiden errechneten Entgelten, mindestens 10 % betragen muss !

Hinsichtlich der von Dir anzugebenden Fakten, solltest Du bei der Agentur die Karten auf den Tisch legen und offen sein. In der Regel werden Akademiker durch besondere Vermittler oder Vermittlungsstellen betreut, die sich in der Sache auskennen.
Du wirst bei der Alo-Meldung mit ziemlicher Sicherheit den Fragebogen für "Schüler und Studenten" erhalten.
Von dessen Ausfüllung hängt es im wesentlichen ab, ob der Vermittler eine Verfügbarkeit während der Dissertation anerkennt !
good luck !
:fighten:

styrke
01.09.2006, 10:58
Hallo Seebarsch.
Das mit den Gedanken ... da kann ich nur dankend auf Eure Beiträge und Euer Forum verweisen, wenn man sich etwas Zeit nimmt kann man da schon sehr viel wissenswertes erfahren.

Nach dem "Fragebogen für Schüler und Studenten" muss ich wohl extra fragen, denn im Moment bin ich ja kein Promotionsstudent. Dieser Status ist bei uns nicht wirklich essentiell für die Promotion. Ich hoffe sehr, an einen kompetenten Bearbeiter zu geraten, der mich auch in meinem Sinne beraten möchte.

Was mir bei Deinen Ausführungen aufgefallen ist: oftmals kommt hier im Forum die Frage nach Urlaub etc. Wenn die finanziellen Zwänge nicht so groß sind, kann man ja einfach für den entsprechenden Zeitraum die zur Verfügung stehende Zeit runtersetzen. Dürfte dann Verhandlungssache sein, wie viele Tage am Stück man tatsächlich von der Verfügbarkeit entbunden wird.

Auch interessant wäre, wenn man - aus hoffentlich triftigen Gründen - nicht vermittelbar sein will, sich beispielsweise mit 35h/Wo zu 83% des vollen ALG verfügbar zu melden. Je nach Berufszweig dürfte es dann u.U. schwieriger sein, ein zumutbares Angebot zu erhalten, als wenn man sich mit 40h/Wo zur Verfügung stellte.

Ich meld mich sicher nach dem Treffen mit neuen Fragen. Schönes Wochenende, morgen soll wieder die Sonne scheinen!

Seebarsch
01.09.2006, 17:22
Hallo stryke,
ich werde hier mit Sicherheit keine Tipps geben, wie man sich der Verfügbarkeit entzieht. Das ist hier im Forum, im gegensatz zu anderen, nicht üblich und würde auch sauer aufstossen.
Die Tatsache, wieviel Stunden sich ein Arbeitsloser dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, ist von diesem frei disponibel und wird von der Agentur auch nicht hinsichtlich der Gründe und der Dauer hinterfragt, so lange es mindestens 15 Stunden wöchentlich sind.

Dabei ist sind die üblichen Bedingungen des für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarktes zu beachten.
http://db03.bmgs.de/Gesetze/gesetze.htm
§ 119 Abs 5 SGB III

Es geht also z.B. nicht an, dass sich der Bürokaufmann 15 Stunden in der Woche von 01.00 - 04:00 Uhr zur verfügung stellt.
:twisted: 8) :twisted: