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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Dritte Ablehnung und §7 Abs. 1 ALG II-VO


Mathias
04.09.2008, 19:54
Hallo an alle Leser und Leserinnen,

so langsam bin ich mit meinem Latein am Ende und brauche Hilfe, da ich momentan meine eigenen Grenzen/Unwissenheit erfahre.

Kurzer Abriss: Bin über 25 Jahre. Habe mein Diplom vermasselt und bin ohne Abschluss exmatrikuliert. Rechtlich gesehen habe ich keine Ausbildung. Stellte im Frühjahr Antrag auf ALG 2. Es folgte erste Ablehnung wegen ... Unvollständigkeit (Dat war een bissl Schusselig von mir). Widerspruch + fehlende Unterlagen nachgereicht. Wie es kommen musste zweite Ablehnung. Diesmal mein ganzes Zivilrechtliches Wissen zusammengekratzt + Recherche im I-Net und 4,5 Seiten langen Widerspruch geschrieben. Prophetisch wie ich bin wurde auch dieser abgelehnt mit dem Verweis das mein nächster Wiederspruch (Klage) beim Sozialgericht eingereicht werden muss.

1. Frage -ist das rechtlich korrekt. D.h. ich darf nur 2 Widersprüche einreichen und dann muss ich vor das Sozialgericht? (bzw. nach drei Ablehnungen)

2. Frage -welchen Ablauf habe ich beim Sozialgericht, welche Kosten erwarten mich, welcher Forumsbeitrag könnte mir step by step weiterhelfen (irgendwie habe ich im Internet bzw. im Forum nichts gefunden)

3. Frage -wenn der Ablehnungsbescheid Fehler aufweist die Relevant sind. Bspw. wurde ein im Einspruch (komme ich noch zu) angeführter Punkt im Ablehnungsbescheid überhaupt nicht erwähnt. Aus der Rechnung heraus sehe ich aber dass dieser nicht berücksichtigt wurde und damit abgelehnt wurde. Mir fehlt aber die Begründung warum dieser abgelehnt wurde. Wie gehe ich jetzt weiter vor? Kann man einfach anrufen und sagen "eh was isn mit Begründung xy"?

4. Frage -muss im Widerspruchsbescheid das komplette Vermögen aufgeführt und "zugeteilt" sein? Bspw. habe ich eine Rentenversicherung (keine staatl. geförderte) die im ersten Bescheid als Vermögen angerechnet worden ist. In meinem letzten Widerspruchsbescheid ist die Rentenversicherung nicht einmal namentlich erwähnt und wurde als Vermögen nicht berücksichtigt (Zumindest nach der Vermögensrechnung zu urteilen). Wie gesagt muss das im Widerspruchsbescheid stehen? Wenn ja, ist das ein Formaler Fehler und was kann man da tun?

§7 Abs. 1 ALG II-VO (Frage 3)
Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind ...(Geld) zur Fortführung oder Aufnahme einer Ausbildung.

Was heißt das eigentlich? Wie viel Geld kann ich deklarieren?

Ich werde ab Oktober ein Fernstudium als Vollzeitstudent (veranschlagt mit 40h/Woche, ca. 2-3 Jahre) absolvieren. D.h. das ich kein Direktstudent bin und damit theoretisch ALG2 beziehen kann. Dafür aber voll Vermittlungsfähig bin. (Das will ich aber nicht weil dieser Status mich eh ankotzt). Mir geht es primär um die Zeit zwischen April-Oktober. Ich habe in meinem 2. Widerspruch ausgeführt, dass mein übriges Vermögen im Sinne d. §7 Abs. 1 ALG II-VO nicht als Vermögen anzurechnen ist. Da die zukünftige finanzielle Belastung mein berechnetes Vermögen durch die Arge bei weitem übersteigt. Ich habe der Arge auch schon meine Imma-Bescheinigung zukommen lassen.

5. Frage -Verstehe ich den Sinn des §7 Abs.1 ... falsch oder kann ich ihn auf diese Situation anwenden. (Ich bin mit ca. 4500€ über dem Freibetrag)

6. Frage = 3. Frage -im Widerspruchsbescheid wurde darauf gar nicht eingegangen (mit keinem Wort). Wie kann ich ohne das Sozialgericht (sprich ohne Widerspruch) eine Begründung von der Arge einfordern, die rechtlich begründet ist? Welcher Kontaktweg wäre da geeignet?



Bitte habt eine gute Antwort für mich. Und danke allen die da kommen.

vg Mathias

Betroffener
04.09.2008, 22:04
Ich würde Dir ganz konkret folgendes empfehlen (ohne jetzt auf irgendwelche Einzelpunkte einzugehen):

Dich an die Regionaldirektion in Deinem Bundesland wenden.
Regionaldirektionen (http://www.arbeitsagentur.de/nn_27290/Navigation/zentral/Servicebereich/Ueber-Uns/Regional-Direktionen/Regional-Direktionen-Nav.html)
Die sind da meist erheblich fitter und "dichter" am Gesetz als die regionalen ArGen (und bewirken manchmal "kleine" Wunder.


Eine Beratungsstelle in Deiner Region aufsuchen.
Adressverzeichnis (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx)
Die kennen ihre Pappenheimer und wie die ticken.


Beim zuständigen Sozialgericht eine Einstweilige Anordnung starten:
Sozialgericht - Hinweise zum Verfahren (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?sid=42d9c0b8fd01befb09621b22295514bd#47)
Hierzu listest Du Dein Begehr entsprechend auf bzw. lässt das vor Ort von einem Rechtspfleger des Gerichtes aufnehmen. Das ganze kostet ohne Anwalt nichts.

Viel Erfolg

Janet9
19.09.2008, 21:11
Zu Deiner ersten Frage:
Wenn ich das richtig verstanden habe, hast Du doch folgendes gemacht:
Du hast einen Antrag gestellt, dieser ist abgelehnt wurden. Danach Widerspruch und Du hast einen ablehnenden Widerspruchsbescheid bekommen. Gegen den Bescheid hast Du nochmal Widerspruch eingelegt.

Und genau der zweite Widerspruch war falsch. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann man nur Klagen. Das steht doch auch im Bescheid. Mich wundert es, dass die ARGE den Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid überhaupt noch angenommen hat. Daher ist es richtig, dass Du jetzt Klagen musst.