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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Keine MOBI Hilfen? Komische Begründung für Ablehnung.


fearingwolf
01.09.2006, 09:49
Hi, ich berate seit mehr als 10 Jahren Arbeitslose, hab jetzt nen Fall, der mir so noch nie untergekommen ist. Ein Arbeitsloser aus Dessau bewirbt sich bei einem Arbeitgeber in Pforzheim (500 km weit weg), das Amt lehnt die Übernahme der Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch ab mit der Begründung, dass sich der Bewerber NUR für die regionale Vermittlung (=100Km) zur Verfügung gestellt hat . :wut:

Nun sieht es so aus, dass der Bewerber auf Einstellung hoffen darf, die weiteren MOBI Hilfen (Ternnungsbeihilfe, Zuschuß zu den Umzugskosten etc.) werden jetzt bereits vorab abgelehnt ..... mit der gleichen Begründung.

Nur zur Info: die örtl. Agentur hat 4 Kriterien, die erfüllt werden müssen, damit der Umzug bezahlt werden können. Alle vier sind erfüllt und die machen hier in Pforzheim auch nicht doof rum wegen ... 100km etc.
Ich möchte die Agentur Dessau gerne ohne den AntragWiderspruchKlage Weg dazu bringen die MobiHilfen zuzusagen, weiss jemand von euch, ob die Richtlinien für das pflichtgemäße Ermessen für MOBI Hilfen BUNDESWEIT gleich sind? DANKE

StephanK
01.09.2006, 10:36
:welcome: fearingwolf,
eine Anordnung zu den Mobilitätshilfen hat die Bundesagentur trotz der Ermächtigung in § 55 SGB III bisher nicht erlassen, sondern nur eine Durchführungsanweisung, die aber hinsichtlich der von Dir aufgeworfenen Frage unergiebig ist. Es dürfte also keine zentral erlassenen ermessensbindenden Kriterien geben - es sei denn, unveröffentlichte der Regionalagentur Sachsen-Anhalt-Thüringen. (Dabei fällt mir ein, dass Sachsen-Anhalt stark von Abwanderung geplagt ist. Sollte man mit solchen Einschränkungen die Leute im Lande halten wollen?)

Der Umstand, dass der Bewerber sich nur für die regionale Vermittlung zur Verfügung gestellt hat, spielt meiner Meinung nach keine Rolle, denn er ist für die Frage unerheblich, ob die Mobilitätshilfe zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Auch eine regionale "Selbstbeschränkung" hindert den Bewerber nicht daran, sich überregional zu bewerben und schränkt die Pflichten der Arbeitsagentur allenfalls hinsichtlich der Auswahl der von ihr selbst gemachten Vermittlungsvorschläge ein, nicht jedoch bei ihrer Pflicht zur Förderung.

Das Ermessen bei der Entscheidung über Mobilitätshilfen darf nicht von sachfremden Kriterien oder einer sachfremden Abstufung von Kriterien geleitet werden und muss die Grundrechte beachten.
Hinsichtlich der Abstufung dürfte klar sein, dass "Beendigung der Arbeitslosigkeit (überhaupt)" Vorrang genießt vor "Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Tagespendelbereich"; das gilt übrigens auch bei einer allein auf die finanzielle Seite beschränkten Betrachtungsweise. Hinsichtlich der Grundrechte, die bei jeder Behördenentscheidung zwingend zu beachten sind, ist auf Art. 12 Abs. 1 GG ("Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.") und Art. 11 Abs. 1 GG ("Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.") zu verweisen. Unmittelbar schützen diese Grundrechte zwar nur vor direkten staatlichen Einschränkungen (um die es hier nicht geht), mittelbar wirken sie aber dadurch, dass sie gerade auch bei Ermessensentscheidungen in die Abwägung mit einzubeziehen sind - und zwar zwingend.

Wegen Art. 12 GG ist also die "Selbstbeschränkung" des Bewerbers keine Selbstbindung, die dann sozusagen abgeleitet das Ermessens der Arbeitsagentur binden könnte.

Deswegen handelt es sich hier um einen der eher seltenen Fälle, bei denen ich der Meinung bin, dass eine Ermessensentscheidung recht eindeutig ermessensfehlerhaft und deswegen mit Erfolgsaussicht angreifbar ist.

Seebarsch
02.09.2006, 17:34
Also, das ist so ziemlich das Neueste was ich höre !
Eine fehlerhafte Ermessensausübung kan man ziemlich schnell durch eine Beschwerde beim KRK in Nürnberg heilen !

StephanK
02.09.2006, 19:06
Wer oder was ist "KRK"? Bei Nürnberg denke ich an die BA-Zentrale, aber sonst habe ich keine Idee, wofür diese Abkürzung stehen könnte.

Seebarsch
02.09.2006, 19:43
KRK = Krisenreaktionskräfte = Eingreiftruppe der Bundeswehr für Auslandseinsätze !

KRM = Kundenreaktionsmanagement der BA
Geht von Nürnberg an die RD. Von dort an die Geschäftsleitung der zuständigen Agentur !
Erledigung und Rückmeldung innerhalb von 48 Stunden !
Zieht echte Löcher und kann schnell helfen !!!
Geht auch für die ARGES !!!

Beschwerdewege (http://www.arbeitsagentur.de/nn_124484/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A011-Presse/Allgemein/Beschwerdewege.html)

Gruß
:patsch:

StephanK
03.09.2006, 10:57
Also, das ist so ziemlich das Neueste was ich höre !Nein, Du schreibst von etwas anderem als ich :-)
Du schreibst von der hierarchischen Über- und Unterordnungsstruktur innerhalb einer Behörde. Dort ist es natürlich so, dass die Bundes- oder eine Regionalagentur ihr Ermessen an die Stelle desjenigen einer örtlichen Agentur setzen und die örtliche Agentur an ihre Auffassung binden kann. Das ist Verwaltungsalltag.

Ich schrieb (allerdings ohne es ausdrücklich deutlich zu machen) von den "seltenen Fällen" mit Blick auf Gerichtsverfahren, denn die Gerichte dürfen wegen der Gewaltenteilung nicht ihr Ermessen an die Stelle des Behördenermessens setzen. Wenn ein Gericht feststellt, dass eine Behördenentscheidung auf Ermessensfehlern beruht, trifft es deswegen in der Regel nicht selbst eine Entscheidung in der Sache, sondern hebt die Behördenentscheidung auf und verpflichtet die Behörde, "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" erneut zu entscheiden.

Dies nur zur Erläuterung. Meine Perspektive ist vielleicht ein bisschen gerichts-lastig... :-)

Seebarsch
03.09.2006, 12:27
Gebe zu, habe nicht richtig gelesen !
Wahrscheinlich deswegen, weil ich zu praktisch denke !
Es stimmt, dass Gerichte niemals ein Ermessen einer Behörde ersetzen, sondern den Fall zurückgeben.
Allerdings ist damit zunächst niemanden geholfen, da der Weg elendig lang ist!

Auch das KRM aus Nürnberg ersetzt in der Regel nicht das Ermessen der Behörde vor Ort. Allerdings wird der SB vor Ort sein Ermessen, wenn er es überhaupt ausgeübt hat, begründen müssen. Hierbei kann und wird der Vorgesetzte Ermessensfehler ersetzen und korrigierend eingreifen.
KRM hilft übrigens auch dem Vorgesetzten vor Ort, Vorgänge zu erkennen, die er sonst nicht unbedingt mitbekommt. So kann dann von seiner Seite auch steuernd oder regelnd eingegriffen werden.

Alle KRM-Vorgänge eines Jahres werden zu einem Jahresbericht zusammengefasst und können Schwachstellen innerhalb einer Behörde offenlegen. Es ist dann nicht nur die Möglichkeit sondern auch die Verpflichtung, gegeben, Abhilfe zu schaffen.
8) :engel: 8)

StephanK
03.09.2006, 14:17
Wahrscheinlich deswegen, weil ich zu praktisch denke !Zu praktisch denken geht gar nicht... :D
Also danke für diesen wichtigen Hinweis darauf, welchen "dritten Weg" es zwischen der Auseinandersetzung mit dem/der Sachbearbeiter/in und dem Gang zum Gericht, der oft zu lange dauert, noch gibt. Gerade in fearingswolfs Fall könnte dieser Weg auch angebracht sein.

fearingwolf
04.09.2006, 12:25
So erstmal danke für die tips etc. Ich werde ne antwort posten wies weiterging :-)