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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Befristeteter Arbeitsvertrag nicht verlängert


alexmx
07.09.2008, 21:23
Hallo Leute bin neu hier

also ich hab bei einer Firma 6. monate gearbeitet hatte einen Befriesteten Arbeitsvertrag diese wurde nicht verlängert.

Also hab ich mich bei AA. gemeldet 22.07.08. Dann habe ich am 30.07.08 mich bei einer Zeitfirma gemeldet bzw, gefragt ob er eine stelle in auto
mechaniker was frei hat diese hatte er auch, dann haben wir einen Vertrag gemacht ab dem 1.08.08 sollte ich bei der Firma xxx anfangen diese hab
ich auch getan. am 12.08.08 habe ich ganz früh einen anruf bekommen von der Zeitfirma das war der mann mit den ich den vertrag gemacht habe,
dan sagt mir der man das ich Abgemeldet wurde von der firma xxx der man sagte ich soll in sein böro kommen ich bin dann gleich zu ihn gegangen der mann sagte mir die Firma xxx braucht keine leute mehr, angeblich kommen die mitarbeiter von urlaub zurück sagte er mir, dann hat er mir vorgeschlagen auf einer baustelle zu arbeiten für 7.euro ich sagte nein ich hate vor 2 jahren einen unfall und wollte nicht mehr auf den Bau arbeiten.

Der man sagte mir gut dan machen wir einen Aufhebungsvertrag ich sagte ok. dann habe ich mich bei AA wieder gemeldet dieser sagte mir 12 wochen Sperre für ALG 1 ich muss mich bei hartz 4 melden diese hab ich auch getan.

Alles gemacht antrag abgeben fertig dachte ich 2 wochen später krieg ich einen anruf das wahr AA.
der man sagte mir ich soll Wiederschpruch schreiben für die ALG 1 sperre weil die hartz 4 mir nicht 100% zahlen möchte geht das ich wohne alleine
und meine beiden eltern sind schonn verstorben ich bin 22 jahre und wohne in Schwetzingen bitte um schnelle hilfe bzw, anworten danke im voraus

MoK
07.09.2008, 21:37
Hallo Alex,

was die Arge möchte ist nicht dein Problem. Die Arge möchte vieles nicht, muss sie aber trotzdem machen. Die Arge (die Hartz IV bezahlt) soll dir, was sie telefonisch gewollt haben, dir das bitte schriftlich schicken.

LG,

Monika

Rotkäppchen
07.09.2008, 22:08
Leider kann ich dir nicht genau sagen, was dir hier zusteht und was du am besten machen solltest. Ich kann dir aber sagen, was du hättest anders machen müssen:

Wenn du aus gesundheitlichen Gründen auf dem Bau nicht arbeiten kannst, dann hätte das der Arbeitgeber berücksichtigen müssen. Das ist kein Grund um einen Aufhebungsvertrag abzuschließen!!! Normalerweise fragen ja Arbeitgeber gleich bei der Einstellung, ob irgend welche Einschränkungen vorliegen. Dies wäre eine gewesen. Wenn er das nicht gefragt hat, dann hätte ein ärztliches Attest ausgereicht, um dich nicht dahin zu schicken, wo du nicht arbeiten darfst oder kannst. Der hätte dich woanders hinschicken müssen.

Wenn der Arbeitgeber keine Leute mit Einschränkungen haben möchte, dann hätte er dir problemlos in der Probezeit kündigen können. Dazu hätte er nicht einmal einen Grund angeben brauchen. Ein Aufhebungsvertrag wäre gar nicht notwendig gewesen! Der hat es sich zu deinen Lasten sehr einfach gemacht, und ist somit jeder Forderung aus dem Wege gegangen. Du hast das aber unterschrieben!

Durch einen Aufhebungsvertrag bist du an deiner Arbeitslosigkeit selbst schuld, so das Arbeitsamt. Deshalb bekommst du eine Sperrfrist. Was dir in diesen Monaten genau zusteht, das müssen dir andere hier aus dem Forum sagen.

Beim nächsten Mal bist du schlauer.

Betroffener
07.09.2008, 22:59
Also auf jeden Fall einen Widerspruch gegen die Sperre scheiben.

Der Haken ist nämlich, daß Du bei ALG2 wegen einer Sperre bei ALG1 auch nicht das volle Geld bekommst, sondern eben wegen der Sperre deutlich weniger.

Ansonsten hat "Rotkäppchen" das schon recht gut beschrieben.

alexmx
07.09.2008, 23:15
Hallo leute

Erst mal Danke für eure Anworten.

Ich hab noch eine frage.
Meine Miete für 1. Zimmer 30cm2 beträgt 260 euro kalt und 330 warm
und als der man mich angerufen hat von AA.(siehe oben ) das ich bei ALG 1 Wiederschpruch machen soll weil bei hartz 4 würden sie mir nur 290 euro von Landratsamt für die Miete zahlen. und noch von AA. lebensunterhalt weis nicht genau wieviel aber keine 100% , Ist es normal das ich die volle miete nicht bezahlt kriege ? oder tuen sie mich hierverepeln ? weis nicht wie man das richtig schreibt.
Morgen geh ich gleich um 8:00 uhr AA.
und frage wie das jetzt aussiht mit meinen antrag.
Ich danke im voraus !

Betroffener
07.09.2008, 23:59
Meine Miete für 1. Zimmer 30cm2 beträgt 260 euro kalt und 330 warm
Das wäre allerdings verdammt teuer für so wenig Fläche. :engel:
Du meinst sicher 30 m²

Ansonsten bitte gleich definitiv nach den Sätzen für die Miete, Nebenkosten und Heizkosten fragen. Die legt nämlich der Landkreis fest.

So um die 5,25 € / m² kalt sollen es angeblich sein = 157,50 € Kaltmiete.

Deine 260 € = 8,66 € Kaltmiete dürfte wohl wirklich etwas teuer sein.
Damit will Dich keiner veräppeln. Deine Wohnung ist teuer.

Allerdings steht im Gesetz (SGB II § 22 - Leistungen für Unterkunft und Heizung) auch, dass in den ersten 6 Monaten (Erstantragstellung ALG2) die tatsächliche Miete übernommen werden muss und Du erst danach zur Senkung der Kosten der Unterkunft aufgefordert werden kannst. Hier ein Auszug aus dem entsprechendem Gesetzestext. Die Ämter nutzen gerne nur den Satz (1) - auch bei Neuanträgen, wo für Dich eben Satz (3) gilt.

§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.

(2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

Lass Dich also in der Beziehung nicht veräppeln und setze Dich durch.