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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Einspruch? Arbeitslosengeld nach Umschulung und Arbeit


lichtstrahl
03.09.2006, 12:36
Arbeitslosengeld nach Umschulung und Arbeit

Hallo!

Eine Person hat viele Jahre gearbeitet, ist zwei Monate (z.b. ab 01.07.2002, incl. Trainingsmassnahme) arbeitslos gewesen, hat eine Arbeitsamt finanzierte Umschulung (z.B. drei Jahre bis 31.08.2005) gemacht, ist dann z.B. einen (1) Monat arbeitslos gewesen und hat dann 11 Monate einen befristeten Arbeitsvertrag gehabt. Sagen wir mal die Arbeitsagentur gibt die Informationen am 31.08.2006 es seien noch der Erhalt von 146 Tagen Arbeitslosengeld möglich.
Einen Tag später am 01.09.2006 bei der Abgabe des Antrages lehne die Arbeitsagentur ALG I mit der Begründung ab, die Kollegen hätten sich geirrt, nach vier Jahren verfalle dieser versprochene Anspruch und die Person habe ja nur elf (11) Monate gearbeitet und solle ALG II beantragen :shock: .

Ist das richtig so? Gibt es eine andere Richtlinie nach Umschulungen? Wo und wie kann ich das nachprüfen? Wer gibt mir Auskunft? Wer kennt die Rechtslage? Macht ein Einspruch Sinn?

Vielen Dank für eine Antwort!

Seebarsch
03.09.2006, 12:50
Ich fürchte dass die Agentur Recht hat !
Nach § 147 SGB III erlischt der Anspruch auf Alg 4 Jahre nach seinem Entstehen, d.h., er kann dann nicht mehr geltend gemacht werden.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2. wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
So wie es aussieht, entstand Ihr letzter Anspruch auf Alg am 01.07.2002, so dass dieser Anspruch nach Ablauf der Frist - 01.07.2002 - 30-06.2006 - ab dem 01.07.2006 nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Ein neuer Anspruch dürfte nicht entstanden sein, da Sie innerhalb der letzten 2 Jahre keine 12 Monate versicherungspflichtig tätig waren.

Interessant wäre noch zu erfahren, welche Leistungen Sie während der Umschulung erhielten!
Unterhaltsgeld, Übergangsgeld wegen einer beruflichen REHA, Übergangsgeld wegen einer medizinischen REHA !
Gruß
:cry:

lichtstrahl
03.09.2006, 12:57
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Die Person hat Unterhaltsgeld erhalten. Ist dadurch eine Änderung gegeben? Einträge bei der RV sind dadurch ja gegeben!!

MfG

Seebarsch
03.09.2006, 13:18
Während der Zeit des Bezuges von Unterhaltsgeld werden zwar Beiträge zur Sozialversicherung, aber nicht zur Arbeitslosenversicherung, abgeführt. UHG-Bezug ist nicht versicherungspflichtig und kann nicht zur Erfüllung eines neuen Alg-Anspruches herangezogen werden!
Sorry!
:sad:

lichtstrahl
03.09.2006, 13:27
:?
Damit ist die frage ja beantwortet! Vielen Dank für die Antworten!! :Respekt:

So habe ich wenigstens Klarheit!

Job, du darfst schnell kommen :engel: !!