Barcelo
03.09.2006, 14:57
Hallo Forum,
für die Bezieher von ALG gibt es Bestimmungen und Gesetze die zur Mitarbeit zwingen. So beschrieben im SGB II, Dritter Teil, 'Mitwirkung des Leistungsberechtigen' § 60 bis 67.
Für die Gegenstelle BAfA, ARGE, Optionskommune gibt es meines Wissens keine Bestimmung zum zügigen Handeln und der Pflicht in angemessenem Zeitrahmen auf Widersprüche, Anträge und Briefe des ALG-Empfängers zu antworten.
Mir ist nur bekannt - §16, Abs. 3, SGB II, für die Bearbeitung von Anträgen.
Fallbeispiele:
1. Widerspruch zum ALGII-Bescheid bis dato 51 Tage nicht beantwortet; auch die Anforderung einer Eingangsbestätigung für diesen Widerspruch ist seit 30 Tagen überfällig.
2. Die für die per Gesetz geforderte Wohnkostensenkung benötige schriftliche Bestätigung bzw. Bescheinigung nach § 22, Abs.1, SGB II, und die schriftliche Bestätigung der BAfA über Kostenersatz gemäß § 22, Abs. 2+3, SGB II, steht seit 55 Tagen aus.
Auf emails wird von der Behörde (überforderte Optionskommune) - 6 Mitarbeiter angemailt - auch nicht geantwortet. Da seit 57 Tagen kein Fallmanager zuständig ist, ist körperliches Erscheinen - da keinen Gesprächspartner und -Termin - nicht angesagt.
Frage: Gibt es Bestimmungen oder §en die die BAfA zur termingerechten Handlung anleiten oder verfügen?
Wie kann ein BAfA - Angestellter zum Handeln - in freundlicher aber bestimmter Form - bewegt werden?
Bleibt nur Presse und Dienstaufsichtsbeschwerde?
für die Bezieher von ALG gibt es Bestimmungen und Gesetze die zur Mitarbeit zwingen. So beschrieben im SGB II, Dritter Teil, 'Mitwirkung des Leistungsberechtigen' § 60 bis 67.
Für die Gegenstelle BAfA, ARGE, Optionskommune gibt es meines Wissens keine Bestimmung zum zügigen Handeln und der Pflicht in angemessenem Zeitrahmen auf Widersprüche, Anträge und Briefe des ALG-Empfängers zu antworten.
Mir ist nur bekannt - §16, Abs. 3, SGB II, für die Bearbeitung von Anträgen.
Fallbeispiele:
1. Widerspruch zum ALGII-Bescheid bis dato 51 Tage nicht beantwortet; auch die Anforderung einer Eingangsbestätigung für diesen Widerspruch ist seit 30 Tagen überfällig.
2. Die für die per Gesetz geforderte Wohnkostensenkung benötige schriftliche Bestätigung bzw. Bescheinigung nach § 22, Abs.1, SGB II, und die schriftliche Bestätigung der BAfA über Kostenersatz gemäß § 22, Abs. 2+3, SGB II, steht seit 55 Tagen aus.
Auf emails wird von der Behörde (überforderte Optionskommune) - 6 Mitarbeiter angemailt - auch nicht geantwortet. Da seit 57 Tagen kein Fallmanager zuständig ist, ist körperliches Erscheinen - da keinen Gesprächspartner und -Termin - nicht angesagt.
Frage: Gibt es Bestimmungen oder §en die die BAfA zur termingerechten Handlung anleiten oder verfügen?
Wie kann ein BAfA - Angestellter zum Handeln - in freundlicher aber bestimmter Form - bewegt werden?
Bleibt nur Presse und Dienstaufsichtsbeschwerde?