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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : § für Mitarbeit der BAfA


Barcelo
03.09.2006, 14:57
Hallo Forum,
für die Bezieher von ALG gibt es Bestimmungen und Gesetze die zur Mitarbeit zwingen. So beschrieben im SGB II, Dritter Teil, 'Mitwirkung des Leistungsberechtigen' § 60 bis 67.
Für die Gegenstelle BAfA, ARGE, Optionskommune gibt es meines Wissens keine Bestimmung zum zügigen Handeln und der Pflicht in angemessenem Zeitrahmen auf Widersprüche, Anträge und Briefe des ALG-Empfängers zu antworten.
Mir ist nur bekannt - §16, Abs. 3, SGB II, für die Bearbeitung von Anträgen.
Fallbeispiele:
1. Widerspruch zum ALGII-Bescheid bis dato 51 Tage nicht beantwortet; auch die Anforderung einer Eingangsbestätigung für diesen Widerspruch ist seit 30 Tagen überfällig.
2. Die für die per Gesetz geforderte Wohnkostensenkung benötige schriftliche Bestätigung bzw. Bescheinigung nach § 22, Abs.1, SGB II, und die schriftliche Bestätigung der BAfA über Kostenersatz gemäß § 22, Abs. 2+3, SGB II, steht seit 55 Tagen aus.

Auf emails wird von der Behörde (überforderte Optionskommune) - 6 Mitarbeiter angemailt - auch nicht geantwortet. Da seit 57 Tagen kein Fallmanager zuständig ist, ist körperliches Erscheinen - da keinen Gesprächspartner und -Termin - nicht angesagt.

Frage: Gibt es Bestimmungen oder §en die die BAfA zur termingerechten Handlung anleiten oder verfügen?
Wie kann ein BAfA - Angestellter zum Handeln - in freundlicher aber bestimmter Form - bewegt werden?
Bleibt nur Presse und Dienstaufsichtsbeschwerde?

Seebarsch
03.09.2006, 16:17
Hallo barcelo,
worum geht es eigentlich ?
Wenn Du wissen willst, wie Du dein gegenüber in Bewegung bekommen willst, ist es eigentlich egal, ob es sich um Arbeitsagentur, ARGE oder Optionskommune handelt.
Ausser der Tatsache, dass die BA ein Beschwerdemanagement hat !
Die gesetzlichen Grundlagen sind für alle drei Träger der Grundsicherung bzw. Alg 2 gleich.
Vorrangig findet man was dazu im SGB I und im SGB X.
http://db03.bmgs.de/Gesetze/gesetze.htm
Hier mal ins SGB I § 17 schauen !

Wenn Du allerdings von einer Optionskommune betreut wirst, hast Du es mit etwas hartnäckigeren "Gegnern" zu tun ! Das zeigt auch hier die Erfahrung aus dem Forum.

Grundsätzlich ist es nie schlecht, die Kommune persönlich aufzusuchen. Wenn kein Ansprechpartner auffindbar ist, sollte man gleich zum Bürgermeister durchlaufen und sich dabei nicht vom Vorzimmer etc. aufhalten lassen.
Der nächste Ansprechpartner wäre dann der Landrat oder gleich der Landtag.

Ein sehr probates Mittel ist auch die Einschaltung der örtlichen Presse, da diese in der Regel auf so eine "Sensation" fliegt.

Über Widersprüche ist in der Regel innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden. Ansonsten kann Klage wegen Untätigkeit einlegen !
http://www.rententips.de/gesetze/15/index.php?norm_ID=1508800

Einen Anspruch auf eine Eingangsbestätigung für den Widerspruch gibt es nicht !
:-x

StephanK
03.09.2006, 16:23
Da seit 57 Tagen kein Fallmanager zuständig ist, ist körperliches Erscheinen - da keinen Gesprächspartner und -Termin - nicht angesagt.Das halte ich für nicht richtig. Gerade in Deiner Situation denke ich, dass im Gegenteil physische Präsenz sehr angesagt ist.

Gibt es Bestimmungen oder §en die die BAfA zur termingerechten Handlung anleiten oder verfügen?Intern bestimmt, aber darauf kannst Du Dich nicht berufen. Ansonsten gibt es nur die Vorschrift des § 88 des Sozialgerichtsgesetzes, derzufolge eine Klage auf Nornahme eines Verwaltungsaktes erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung zulässig ist und bei Nichtentscheidung über einen Widerspruch nach drei Monaten auch ohne Widerspruchsbescheid geklagt werden kann.

Wie kann ein BAfA - Angestellter zum Handeln - in freundlicher aber bestimmter Form - bewegt werden?Durch reden... oder - wenn das nichts bringt - durch reden mit dem/der Vorgesetzten.