Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Profiling
Idontknow
11.09.2008, 09:14
Hallo und guten Morgen,
hab hier zum Thema EGV + Profiling bei euch folgende Anmerkung gefunden:
Diese Privatunternehmen haben gelegentlich von der ARGE den Auftrag, auch das Profiling zu erstellen. Das ist nicht zulässig, denn das Profiling muss vor Abschluss der EGV erstellt werden, und die Weiterleitung an ein Privatunternehmen wird erst per EGV angeordnet. In der EGV die ich unterschreiben sollte steht als Ziel: Profiling.
Durchführung durch eine von der ARGE beauftragte Firma, mit der auch umgehend ein Termin vereinbart wurde. Der SB hat mich zuvor zwar einige Dinge gefragt ("Erzählen Sie einfach mal was über sich."), aber für das eigentliche Profiling auf die besagte Firma verwiesen.
Als ich zögerte, meine Unterschrift unter die EGV zu setzen, drohte er mit Sanktionen, von wegen Mitwirkungspflicht, denn ohne Unterschrift könne ich nicht zu dem vereinbarten Termin. Ich hab ihn dann schliesslich überzeugen können, dass ich mir das lieber erstmal zu Hause in Ruhe durchlesen müsse + letztendlich durfte ich die EGV dann mitnehmen. Jetzt soll ich das unterschrieben zurücksenden, natürlich noch vor dem Termin (der ist Ende nächster Woche).
Im Grossen und Ganzen steht da (soweit ich das beurteilen kann) auch nichts wirklich Dramatisches bzw. für mich Nachteiliges drin. Mich stört allenfalls die etwas ungenaue Definition wie z.B. "zumutbare Arbeitsangebote", "individuelle Zuweisungsdauer". Vor allem weil ich im zuvor im Gespräch auf die Frage, was ich aus gesundheitl. o. anderen Gründen nicht machen könne, einige Punkte angegeben hatte. Das hat er sich wohl auch notiert, wird aber in der EGV nicht mehr explizit erwähnt. Ein Gesprächsprotokoll wurde auch nicht angefertigt.
Hat jemand nen Rat für mich? Möchte ja Ärger wenn möglich vermeiden, will aber auch nicht in evtl. Formulierungsfallen tappen.
Rotkäppchen
11.09.2008, 11:30
Kannst du die EGV hier mal einscannen? Dann können wir hier mal drüberschauen. Bis zu den Rechtsbelehrungen, das reicht.
Das war schon richtig, dass du das nicht unterschrieben hast. Wenn dein SB mit "Sanktion" droht, dann ist das eine Nötigung. Der Vertrag, der so zustande gekommen ist, ist ungültig. Deshalb sollte man zu solchen Gesprächen immer einen Beistand nach § 13 SGB X mitnehmen. Der muss zugelassen werden. Dann bleiben solche Nötigungen auch aus.
Tatsächlich ist es Pflicht der ARGE, vor Abschluss einer EGV ein Profiling zu erstellen. Da § 15 SGB II besagt, dass die EGV mit jedem "erwerbsfähigen Leistungsempfänger" abgeschlossen werden soll, dient das Profiling u.a. auch der Feststellung, ob und inwieweit Einschränkungen bestehen (z.B. durch Gesundheit, Familie, fehlendem PKW, Schulden, fehlender Ausbildung uvm.). Da der SB lt. EGV auch meistens vermitteln will, dient das Profing u.a. der korrekten Vermittlung. Wird das Profiling aber erst im nachhinein "per EGV" erstellt, macht das ja alles keinen Sinn. Diese Anleitung steht in der Geschäftsanweisung 28/2006 der ARGE auf deren homepage. Google mal danach.
Auch wenn du meinst, dass das nur eine 0815-Egv ist, sind da garantiert unzulässige Textteile enthalten. Ich wette, da steht die Ortabwesenheitsklausel und mehrere Meldepflichten drin! Das ist unzulässig, denn diese Pflichten sind auch ohne EGV gültig, und werden bei Verstoß vom Gesetzgeber eigenständig in § 31 Abs. 2 SGB II sanktioniert (Kürzung von 10%). Bei Erwähnung in der EGV werden sie nach § 31 Abs. 1 1 b SGB II sanktioniert (mit 30%).
Bei unerlaubter Ortsabwesenheit entfällt die Leistung zwar komplett, aber nicht "immer". Feiertage und Wochenende gehören noch dir. D.h., das Gesetz gibt das anders vor und es gehört in eine EGV gar nicht rein.
Da sind garantiert noch ein paar Kuckuseier mehr enthalten. Da viele ARGEn neuerdings auf einen etwas anderen Standardtext übergegangen sind, und die neuen Versionen inzwischen sehr oft beobachtet werden, ist diese EGV-Anleitung auch nicht mehr ganz aktuell bzw. nicht für jeden Fall vorgesehen. EGVs von Kommunen sahen schon immer ganz anders aus.
Marsleuchte
11.09.2008, 11:37
Vor allem weil ich im zuvor im Gespräch auf die Frage, was ich aus gesundheitl. o. anderen Gründen nicht machen könne, einige Punkte angegeben hatte. Das hat er sich wohl auch notiert, wird aber in der EGV nicht mehr explizit erwähnt.
Das sollte aber mit rein, weil es ein wichtiger Punkt ist.
Eine EGV ist ein freiwilliger Vertrag, ist der erst einmal unterschrieben wird es schwer da was zu ändern.
In einer EGV dürfen beide Seiten sich einbringen in deren Ausarbeitung und das Ding hat nicht einseitig zu entstehen!
Also würde ich hier schon mal nachfragen wie gewisse Punkte geändert werden könnten und sollte und auch darauf verweisen das Du Dich bitte daran beteiligen möchtest immerhin betrifft es Dich zum größten Teil uind es ja auch Dein Recht ist.
MfG
Marslicht
Idontknow
11.09.2008, 11:45
ja das kann ich gerne tun. Ich versuch das mal anzuhängen.
Mir gehts allerdings weniger um diese Ortsabw. sondern viel mehr da drum, dass ich nicht Vorschläge bekomme, die ich gar nicht annehmen kann. Wenns nach dem SB gegangen wäre, würde ich morgen schon ans andere Ende des Landes umziehen um dort einen der vielen Jobs anzunehmen. Sollte sowas nicht vorher irgendwo vermerkt werden, wenn man das aus fam. Gründen nicht machen kann?
Marsleuchte
11.09.2008, 11:51
Na vielleicht kannst ja folgenden Satz aufnehmen lassen:
berufsbezogene,entsprechend an der Qualifikation und der gesundheitlichen Situation gemessene Vermittlungsvorschläge
Ich denke zwar nicht das sich Deine ARGE bereit erklärt sich mit so einen Satz selber unter Druck zu setzen, aber ein Versuch ist wert.
Idontknow
11.09.2008, 11:51
ja da haben wir uns zeitlich offenbar überschnitten.
Also könnte ich dem SB z.B. eine e-mail schicken und Ihn darauf hinweisen, dass diese Punkte dort hinein sollen + dass er mir eine neue EGV ausstellen soll?
Er soll schon meine Bereitschaft zur Mitwirkung mitbekommen. Ich hab ja grundsätzlich nichts dagegen, dass man mir helfen möchte.
Marsleuchte
11.09.2008, 11:54
Na sollten nicht, das mußt Du Deinem Sachbearbeiter mundgerecht verpacken.
So in etwas, das Du im Rahmen Deiner Mitwirkungspflicht darum bittest folgenden Satz ........ durch diesen hier zu ersetzen usw usw.
Nicht gleich mit Nachdruck, halt erst auf die unschuldige Art.
Idontknow
11.09.2008, 12:00
Also freiwillig hat er mir die EGV sicherlich nicht mitgegeben. Aber wenns sein muss kann ich bei solchen Angelegenheiten durchaus hartnäckig sein und nötigen lass ich mich schon mal zu gar nichts, ganz bestimmt nicht zu meiner Unterschrift.
In Punkto OAW hab ich ihn erstmal gefragt, ob er das ernst gemeint hat und ob "man" schon plant, demnächst Fussfesseln für ALG II Empfänger einzuführen. Ich bin echt schockiert, was man sich hier in DE alles für nen Irrsinn einfallen lässt.
Kann das teilweise gar nicht glauben, dass das tatsächlich möglich und legal ist. Und allein schon aus diesem Grund finde ich es sinnvoll und wichtig sich nicht Alles bieten zu lassen.
Hallo an alle,
darf ich mich hier mal ungefragt reinhängen? Das passt gerade so schön
zu meinem neuen ARGEn Ärger.
Vor einer EGV ein Profiling erstellen?
Wie lange hat so ein Profil Gültigkeit?
Ich meine genauer: wenn ein 16-jähriger HS so ein Profiling von der ARGE machen lässt bzw. macht, kann das dann noch gültig sein
für eine mit 18 abgeschlossene EGV? Ich meine, so ein "dummer Junge" entwickelt sich ja noch ein Stück.
Danke
Gruß lumie
Idontknow
11.09.2008, 12:33
stimmt, "sollten" ist nicht wirklich gut formuliert, das lässt sich sicherlich weniger fordernd ausdrücken.
Finde es halt merkwürdig, dass er mich erst danach fragt + dann irgendwas auf nen Blatt Papier kritzelt + das dann komplett unter den Tisch fallen lässt. Auch kein Gesprächsprotokoll erstellt hat.
Hab die Befürchtung dass er mir sagen wird, dass ich das ja alles mit besagter Firma durchsprechen muss + dass das dann von denen schriftlich festgehalten wird. ("Die kümmern sich rundum um Sie, Bewerbungen, neue Fotos etc.)
Rotkäppchen
11.09.2008, 12:48
Gesundheitliche Einschränkungen gehören nicht in die EGV. Sie gehören ins Profiling, und das muss vor Abschluss einer EGV erstellt sein. So die Anleitungen der ARGE. D.h., wenn eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt, dann muss dies vor Erstellung abgefragt werden. Evtl. muss ein ärzliches Attest eingereicht werden, oder der Leistungsempfänger wird zum Amtsarzt geschickt. Erst wenn die Einschränkungen geklärt und erfasst sind, kann die EGV abgeschlossen werden. Ansonsten ist nicht klar, in wieweit der Leistungsempfänger erwerbsfähig ist und es entsteht das Problem mit den "verkehrten Vermittlungsvorschlägen", denen man dann auch noch nachgehen muss. Auch das Problem der "verkehrten Maßnahmen" entsteht dadurch oft. Nicht selten würde ein arbeitsloser Personalchef zum Bewerbungstraining geschickt. Hier wurde der Lebenslauf nicht richtig erfasst.
Das Profiling wird nur einmal erstellt. Es muss aber immer wieder mal aktualisiert werden, weil sich die Einschränkungen oder sonstige Verhältnisse geändert haben. Spätestens vor jeder EGV muss das Profiling erstellt und aktualisiert sein.
Rotkäppchen
11.09.2008, 13:51
1.Eine EGV soll nach § 15 SGB II 6 Monate gültig sein. Eine Ergänzung oder ein Ersatz ist während der 6 Monate nicht vorgesehen. D.h., der Zusatz „soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird“ mag ja wohl nicht unzulässig sein. Er ist aber überflüssig, denn für eine „Vereinbarung“ gehört die Zustimmung beider Teile. Meistens wir hier diese Gesetzeslücke genutzt, um innerhalb der 6 Monate noch einen EEJ oder eine Maßnahme zu verpassen, „weil ja gerade ein Platz frei wurde“. Diesen Satz würde ich hier in einem Gegenvorschlag „des Friedens Willen“ drin lassen. Sollte man dir in diesen 6 Monaten eine weitere EGV vorlegen, winkst du schriftlich ab: „Ich hab schon eine gültige. § 15 SGB II sieht in dieser Zeit keine weitere vor“. Das schicken die dir niemals per Verwaltungsakt. Du wirst die Zähne knirschen hören.
2.Das Ziel „Profiling“ ist schon mal entweder eine Fehlbezeichnung oder ein Quatsch. An erster Stelle sollte ein Arbeitsloser in Arbeit gebracht werden! Das Ziel sollte umgeändert werden in „Integration in den 1. Arbeitsmarkt“.
3.„Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen“ ist so OK, sofern das Profiling vorab korrekt erstellt wurde, denn es muss immer nach Profiling vermittelt werden.
4.Bei der „Aufnahme im Bewerberprofil“ füge bitte noch ein, dass das „anonym“ und ohne Tel.-Nr. aufgenommen wird. Das ist bei der ARGE keine Selbstverständlichkeit.
5.Die Übernahme der Bewerbungskosten ist OK. Das sind 260 Euros pro Jahr und reicht für ca. 4 – 5 schriftliche Bewerbungen pro Monat. Verwahre bitte alle Quittungen und die Korrespondenz auf. Oft wird aber auch pauschal 5 Euros pro Bewerbung bezahlt. Und lass dir bitte vorher einen Antrag geben. Auch die Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen werden erstattet. Bitte beantrage sie vorher immer schriftlich
6.Ein Kopfgeld für eine Firma, die dich einstellen will, wird für dich auch bezahlt. Das ist OK.
7.Dann kommt die Zuweisung zu GPE. Das ist eine Personalberatung, die dein Bewerberprofil aufnehmen wird, dich Vermitteln wird und auch sonst voll über dich verfügen wird. Sie ist mir wohlbekannt. Dazu schicke ich dir noch etwas. Dort arbeiten ehemalige ARGE Mitarbeiter. Allgemein gilt: Die Firma benötigt deine Daten. Wenn du dem Datentransfer (dem du durch diese EGV ja nicht zustimmst) nicht zustimmst, ist diese Firma machtlos und eine neue EGV ist erforderlich.
8.Du musst selbst dich um eine Stelle bemühen. Ansonsten wird dich GPE vermitteln und sich um dich kümmern, sofern du dieser Firma nicht widersprichst. Hierzu schreibe ich dir noch etwas, denn was sich hier ganz lieb und harmlos anhört, sieht ganz anders aus. Da hast du dich gewaltig verkalkuliert mit der 0815-EGV!
9.Ab dem Punkt „Verletzen Sie ihre Mitwirkungspflicht……“ bis zum Ende der Tabelle gehört das alles entfernt. Wenn du deiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommst, treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft, und die regelt § 31 ABs. 2 SGB II, und nicht eine EGV. Das ist alles unzulässig und bringt das Gesetz in Konflikt. Und dem Datentransfer an GPE würde ich dringend „aus wichtigem Grund“ widersprechen..
10.Sämtliche Mitwirkungs- und Meldepflichten (Krankheit, Urlaub, Arbeitsaufnahme etc.) gehören nicht in eine EGV! Bei Verstoß dürfen sie nicht mit 30% Kürzung sanktioniert werden, wie bei EGV-Verstoß. Sie sind eigenständig im Gesetz geregelt. Das ist unzulässig!
11.Ebenfalls unzulässig ist die Aufnahme der Ortsanwesenheitspflicht in eine Eingliederungsvereinbarung, die der Gesetzgeber anders regelt (s. § 7 Abs. 4a SGB II). Dieser Text verstößt gegen die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476). Nach den vorstehenden Vorschriften hängt die Verfügbarkeit von Arbeitslosen davon ab, dass sie Vorschlägen zur Eingliederung in Arbeit zeit- und ortsnah nachkommen können. Sie müssen deshalb an allen Werktagen persönlich an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sein. Entfernen dürfen sie sich von ihrem Wohnort für mehr als 24 Stunden nur an Feiertagen und mit Zustimmung des Amtes. Es reicht aus, wenn ein Erwerbsloser statt am Samstag oder einem Tag vor dem gesetzlichen Feiertag am Sonntag oder dem Feiertag eingehende Post zur Kenntnis nehmen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 3 EAO).
Anhand dieser EGV-„Demontierung“ rate ich dir, einen entsprechenden Gegenvorschlag auszuarbeiten und diesen mit diesen Argumenten zu begründen. Du kannst ihn ja zur Prüfung noch ins Forum setzen. Erfahrungsgemäß ist ein Amt danach platt. Einige hören nichts mehr von der EGV, andere bekommen sie direkt per Verwaltungsakt ohne Sanktion (keine schlechte Lösung, denn dagegen kann Widerspruch eingereicht werden), und andere werden zum „Gespräch zwecks Verhandlung“ geladen. Dann solltest du da nicht alleine hingehen, denn du wirst durch den Fleischwolf gedreht. Nehme einen Beistand nach § 13 SGB X mit.
Marsleuchte
11.09.2008, 13:59
Also freiwillig hat er mir die EGV sicherlich nicht mitgegeben. Aber wenns sein muss kann ich bei solchen Angelegenheiten durchaus hartnäckig sein und nötigen lass ich mich schon mal zu gar nichts, ganz bestimmt nicht zu meiner Unterschrift.
naja lange werden die da nicht umher machen, dann kommt die EGV per Verwaltungsakt und dagegen kann man dann Widerspruch einlegen. Der aber nur Sinn macht wenn man nachweisen kann das man ja gewillt war zu unterschreiben, aber halt eine Mitarbeit und Mitwirkung gewollt hat.
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