Codeman
12.09.2008, 11:56
Gericht: Sozialgericht Düsseldorf
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: S 28 AS 197/06
Datum: 18.08.2008
Kernaussagen:
1. Ein verspäteter Antrag auf die Kostenübernahme bei Klassenfahrten ist kein legitimer Ablehnungsgrund
2. Anträge auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Erstantrag,Fortzahlungsantrag) begründen die Antragsstellung auf alle Leistungen nach dem SGB II.Denn sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt (Kosten der Unterkunft,Regelleistung) ,ist davon auszugehen,dass der Berechtigte alle ihm zustehenden Leistungen beantragen will.
3. Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II umfasst das Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zählen nach Abschnitt 2 ("Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts") des 3. Kapitels des SGB II ("Leistungen") nicht nur die in § 20 SGB II bestimmte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sondern auch die in § 23 geregelten Leistungen.
4. Diese Leistungen wurden durch einen Fortzahlungsantrag auch umfasst und beantragt,sofern ein entsprechender Bedarf im Berechtigungsabschnitt vorliegt.
5.Auch das Verbot der rückwirkenden Leistungserbringung scheidet hier aus,genauso wie das Antragserfordernis nach §37 SGB II.Mit dem §37 SGB II wird verfolgt,dass der Leistungsträger nicht verpflichtet sein soll,für Zeiträume vor der Antragsstellung die Hilfebedürftigkeit zu ermitteln.Dieses wird regelmässig nicht ohne Probleme möglich sein.
6. Grade dieses trifft hier aber nicht zu,schliesslich war dem Träger der Grundsicherung durch den Fortzahlungsantrag angezeigt worden das weiterhin Hilfebedürftigkeit vorliegt
Achtung: Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig - das heisst es ist entweder taufrisch oder es nicht bekannt geworden,ob eine Prozesspartei das Urteil angefochten hat.Das Sozialgericht hat jedenfalls die Berufung auf Grund der Grundsätzlichkeit der Rechtssache zugelassen
Quelle (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=81499&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: S 28 AS 197/06
Datum: 18.08.2008
Kernaussagen:
1. Ein verspäteter Antrag auf die Kostenübernahme bei Klassenfahrten ist kein legitimer Ablehnungsgrund
2. Anträge auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Erstantrag,Fortzahlungsantrag) begründen die Antragsstellung auf alle Leistungen nach dem SGB II.Denn sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt (Kosten der Unterkunft,Regelleistung) ,ist davon auszugehen,dass der Berechtigte alle ihm zustehenden Leistungen beantragen will.
3. Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II umfasst das Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zählen nach Abschnitt 2 ("Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts") des 3. Kapitels des SGB II ("Leistungen") nicht nur die in § 20 SGB II bestimmte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sondern auch die in § 23 geregelten Leistungen.
4. Diese Leistungen wurden durch einen Fortzahlungsantrag auch umfasst und beantragt,sofern ein entsprechender Bedarf im Berechtigungsabschnitt vorliegt.
5.Auch das Verbot der rückwirkenden Leistungserbringung scheidet hier aus,genauso wie das Antragserfordernis nach §37 SGB II.Mit dem §37 SGB II wird verfolgt,dass der Leistungsträger nicht verpflichtet sein soll,für Zeiträume vor der Antragsstellung die Hilfebedürftigkeit zu ermitteln.Dieses wird regelmässig nicht ohne Probleme möglich sein.
6. Grade dieses trifft hier aber nicht zu,schliesslich war dem Träger der Grundsicherung durch den Fortzahlungsantrag angezeigt worden das weiterhin Hilfebedürftigkeit vorliegt
Achtung: Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig - das heisst es ist entweder taufrisch oder es nicht bekannt geworden,ob eine Prozesspartei das Urteil angefochten hat.Das Sozialgericht hat jedenfalls die Berufung auf Grund der Grundsätzlichkeit der Rechtssache zugelassen
Quelle (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=81499&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)