Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eingliederungsvereinbarung
pain<3evil budi!
13.09.2008, 14:49
Hallo,
ich hatte Am Donnerstag morgen um 10°° Uhr einen Termin beim Arbeitsvermittler, und habe eine "Eingliederungsvereinbarung" abgeschlossen,
in der steht ich solle mich spaetestens am dritten Tage nach erhalt der Angebote auf die Stellen bewerben.
Meine Frage bezieht sich natuerlich auf die 3 Tage, ist heute, Samstag, bereits der dritte Tag oder waere der erst morgen am Sonntag?
Wenn er am Sonntag waere, wuerde er sich auf montag verschieben da Sonntags nirgends jemand arbeitet?
Dank im vorraus!
pain
@pain<3evil budi!
Mal sehen ob ich das kapiert habe.:?
Am Donnerstag hast du eine EGV unterschrieben, mit dem besagten Textbaustein( der im übrigen so rechtens ist)
So, dann hat man dir ein oder mehrere Stellenangebot/e gleich mitgegeben.
Soweit, so gut. Und nun die 3 Tage Regelung!
Ich denke mal wenn die Stellenangebote mit der Post gekommen wären, dann wäre Montag Stichtag, weil du den Briefkasten ja erst auch Donnerstag abend geleert haben könntest, folglich auch am Freitag dich erst bewerben hätten könntest. Was dann der erste Tag wäre.
Also, meiner Meinung nach, würde ich die Bewerbung(en) spätestens am Montag losschicken.
Aber sicher bin ich mir nicht ganz. Dazu müßte ich mal nachschlagen.
Gruß
Dirk
Rotkäppchen
13.09.2008, 20:58
Die werden dir jetzt Vermittlungsvorschläge schicken. Verwahre bitte immer den Umschlag auf, denn du musst innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt des Schreibens dem Stellenangebot nachgehen. Ansonsten kannst du sanktioniert werden.
Verwahre bitte immer den Umschlag auf, denn du musst innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt des Schreibens dem Stellenangebot nachgehen. Bei "Werktagen" bin ich mir nicht so sicher. Warum sollte man eine Bewerbung nicht auch Sonn- oder Feiertags schreiben und in den Briefkasten stecken können?
Rotkäppchen
13.09.2008, 23:46
Bei anderen Ämtern (zB. Sozialgericht) zählt bei Fristen das Wochenende nicht als Tag für eine Berechnung.
Eigentlich hättest du das so nicht unterschreiben dürfen. Der Ausdruck ist nämlich nicht klar. Außerdem ist eine Frist von 3 Tagen sehr knapp. Stell dir bloß mal vor, der Postbote wirft deine Vermittlungsvorschäge beim Nachbarn ein. Und der ist womöglich auch noch verreist!
Man sollte schon hierfür 7 Tage bekommen!
Man sollte schon hierfür 7 Tage bekommen!
@Rotkäppchen,
Gibt es dafür einen bestimmzen Passus im Gesetz, oder ist das deine p. Meinung :)
Mir war so als seien diese 3 Tage legitim.
Gruß
Dirk
Rotkäppchen
14.09.2008, 00:45
Nein, es gibt keinen Passus im Gesetz.
Ich halte es für angemessen, wenn man eine Woche Zeit bekommt, um sich auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben. Das verstehe ich unter "umgehend". Wenn er aber etwas von 3 Tagen unterschrieben hat, dann dürfen es nicht mehr als 3 Tage sein. Das es "Werktage" sind, schließe ich aus Fristen beim Gericht. Die drücken das auch nur als "Tage" aus. Es geht auch gar nicht anders, oder wie sollte das über Weihnachten oder Ostern so schnell gehen?
Bei "Werktagen" bin ich mir nicht so sicher. Warum sollte man eine Bewerbung nicht auch Sonn- oder Feiertags schreiben und in den Briefkasten stecken können?
Weil Sonntag kein Arbeitstag ist und der zur Bewerbung genötige arme Bedürftige streng katholisch ist und sonst in der Ausübung seines Glaubens gehindert wäre (Am 7. Tage sollst Du ruhen).
Des weiteren würde das auch nix bringen wenn das Schreiben Sonntags im Briefkasten rumliegen würde, da die Kiste eh erst wieder am Montag geleert wird, oder hast Du schon mal jemand von der Beutelpot am Sonntag die gelben Kästen auf der Straße leeren sehen ?
Rotkäppchen
14.09.2008, 13:09
Na ja, ob den ARGEn der liebe Gott wichtig ist, das stelle ich in Frage. Ich glaube, die richten sich nach anderen Kriterien.
Aber eins steht fest: Es gilt immer der Poststempel, und am Sonntag gibt es keine Poststempel und du kannst auch zwecks Bewerbung niemanden anrufen. Die Briefe vom Sonntag gelten wie die vom Montag. Wenn Montag Feiertag ist, dann kommt auch noch der Stempel vom Dienstag drauf. Im Prinzip würde es sogar reichen, selbst wenn du keine Werktage zählst.
Aber: Wenn du an einem Samstag, den 23.12. von der ARGE einen Vermittlungsvorschlag erhälst, dann trägt dieser den Poststempel vom 22.12. Dann ist der 24. ein Sonntag, der 25. und 26.12. Montag und Dienstag. Du kannst vor Mittwoch den 27.12. die Bewerbung nicht abschicken, bzw. keinen Poststempel bekommen. Du kannst dich dann erst am 5. Tag bewerben.
Der Weihnachtsmann mag ja wohl alles bringen, nur nicht die Post.
Nach genauerem Nachdenken bringt dieser Auszug in der EGV: "Verpflichtung, sich innerhalb von 3 Tagen auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben" das Gesetz in Konflikt, denn das ist eine Mitwirkungspflicht. Du darfst jemand nicht anders bestrafen, als es das Gesetz vorsieht.
Wenn du einen Vermittlungsvorschläg erhälst, dann steht drauf: "Bitte bewerben Sie sich innerhalb von 3 Tagen (oder umgehend) auf diese Stelle". Danach sind die Rechtsfolgebelehrungen, die bei fehlender Mitwirkung mit 10% sanktioniert werden (gem. § 31 Abs. 2 SGB II).
Wenn du diesen Satz auch noch in die EGV aufnimmst, dann muss nach § 31 Abs. 1 1b SGB II sanktionieren, dh. mit 30%.
Fazit: Das gehört nicht in die EGV, denn es ist unzulässig. Es gehört in den Vermittlungsvorschlag.
D.h., wenn man wegen diesem Satz in der EGV mit 30% (und womöglich noch mit 10% dazu) sanktioniert wird, sollte man schleunigst zum Fachanwalt für Sozialrecht gehen!
Man sollte diesen Satz mit der Bewerbungspflicht nach 3 Tagen in der EGV ablehnen, weil er unzulässig ist. Genauso wie die Krankheit- und Umzugsmeldung und die Ortsabwesenheit.
Na ja, ob den ARGEn der liebe Gott wichtig ist, das stelle ich in Frage. Ich glaube, die richten sich nach anderen Kriterien.
Um was es denen geht ist deren Problem, aber wenn sie jemanden wegen seinem Glauben diskriminieren dann haben sie ein Problem. Sie werden auch keinen Moslem dazu verdonnern beim Metzger an der Ecke nen Job als Schweinemett-Testesser anzunehmen.
Aber: Wenn du an einem Samstag, den 23.12. von der ARGE einen Vermittlungsvorschlag erhälst, dann trägt dieser den Poststempel vom 22.12. Dann ist der 24. ein Sonntag, der 25. und 26.12. Montag und Dienstag. Du kannst vor Mittwoch den 27.12. die Bewerbung nicht abschicken, bzw. keinen Poststempel bekommen. Du kannst dich dann erst am 5. Tag bewerben.
Da wäre ich mir mal nicht so sicher, denn im deutschen Behördendschungel gibt es immer noch solche Ding wie den Weihnachtsfrieden und wehe dem der dagegen verstößt.
pain<3evil budi!
14.09.2008, 22:52
Danke fuer die vielen Antworten, ich schliesse daraus jetzt mal das am montag die bewerbung da sein bzw. abgeschickt werden muss ist das richtig?
[...] Warum sollte man eine Bewerbung nicht auch Sonn- oder Feiertags schreiben und in den Briefkasten stecken können?
Was spricht zudem gegen Montag? :confused:
Rotkäppchen
14.09.2008, 23:14
Danke fuer die vielen Antworten, ich schliesse daraus jetzt mal das am montag die bewerbung da sein bzw. abgeschickt werden muss ist das richtig?
Man kann dir keine 100%ig sichere Antwort geben, denn
1. So wie es in der EGV formuliert ist, ist es offen bzw. es sind keine Werktage
2. Bei anderen Ämtern gelten bei Fristen aber immer Werktage und gültig ist der Poststempel
3. Diese gesamte Forderung hätte nicht in die EGV gehört hätte, sondern in den Vermittlungsvorschlag. D.h., wenn du mal wegen dieser Pflicht in der EGV eine Sanktion bekommen solltest, würde ich mit einem Beratungsschein zum Fachanwalt für Sozialrecht gehen.
4. Drei Tage können knapp werden, wenn es über das Wochenende ist. Es kann der Drucker zuhause streiken, der Toner ausgehen, oder Kopien können fehlen. Das kannst du am Sonntag alles nicht erledigen.
Wenn ich du wäre, würde ich die Bewerbungen immer sofort schicken und - falls eine Sanktion einmal anfallen sollte - einen Anwalt aufsuchen, denn sie ist nicht rechtens.
Was spricht zudem gegen Montag? :confused: Die genannten "innerhalb von drei Tagen".
Eine E-Mail oder Internetbewerbung kann man in jedem Fall nachweislich auch an Sonn- und Feiertagen erledigen.
Die schriftliche sollte zumindest das Datum innerhalb der drei Tage haben. Ob die Post es auch da befördert ist sicher eine andere Sache.
Per Telefon wird das sicher etwas schwieriger.
Ich würde dem möglichen Ärger in jedem Fall versuchen aus dem Weg zu gehen, indem ich Rotkäppchens Rat befolge und mich sofort bewerbe.
Letztlich müsste im Zweifel ein Gericht entscheiden, wie das "innerhalb von drei Tagen" genau zu bewerten ist. Ein Urteil habe ich dazu noch nicht gelesen.
Moin restart,
ich hatte ein Zitat vergessen einzufügen und zwar das folgende. :oops:
[...] ich schliesse daraus jetzt mal das am montag die bewerbung da sein bzw. abgeschickt werden muss ist das richtig?
Anm.: Ich kann halt nicht nachvollziehen, warum man keine Bewerbung auch an einem Sa oder So in den Briefkasten stecken kann. Warum "auf Zeit spielen" wenn es auch sicherer gehen kann?
Rotkäppchen
15.09.2008, 10:26
Letztlich müsste im Zweifel ein Gericht entscheiden, wie das "innerhalb von drei Tagen" genau zu bewerten ist. Ein Urteil habe ich dazu noch nicht gelesen.
Dieser Passus ist relativ neu in den EGVs (evtl. 6 Wochen alt), ist inzwischen aber so ziemlich überall zu beobachten. Es scheint eine neue "Vorgabe aus Nürnberg" zu sein, die jedoch unzulässig ist.
Ich bin jetzt mal der Advocat Diabolus:
Ein Berufstätiger, der sich beruflich verändern will und sich auf entsprechende Arbeitsangebote bewirbt, wird doch nicht mehr als drei Tage warten, ehe er auf eine aktuelle Stellenausschreibung reagiert.
Warum also sollte sich ein Erwerbsloser mehr Zeit lassen sollen?
Marsleuchte
15.09.2008, 11:40
Moin fragi,
Ich kann fragi in diesen Thread nicht erkennen!:engel:
Effge, ich werde es mal abändern in Restart
Danke. :)
Es kommt ja noch dicker, zumal ich mich verschrieben habe...
Was spricht zudem gegen Montag?
Anstelle von "gegen" meinte ich "für".
:oops:
Rotkäppchen
15.09.2008, 15:18
Ich bin jetzt mal der Advocat Diabolus:
Ein Berufstätiger, der sich beruflich verändern will und sich auf entsprechende Arbeitsangebote bewirbt, wird doch nicht mehr als drei Tage warten, ehe er auf eine aktuelle Stellenausschreibung reagiert.
Warum also sollte sich ein Erwerbsloser mehr Zeit lassen sollen?
Davon ist überhaupt nicht die Rede, auch wenn das Thema etwas breiter diskutiert wurde. Es ist normal, dass man sich sofort bewirbt. Hier wird aber in einer EGV eine Forderung von 3 Tagen gestellt. Dabei wird offen gelassen, ob es sich um:
1) Das Datum ab Erstellung des Schreibens oder des Poststempels handelt
2) Ob es 3 Werktage oder 3 Tage sind.
Und darauf basiert sich die gesamte Anfrage!!! Und nicht um: "Warum also sollte sich ein Erwerbsloser mehr Zeit lassen sollen".
Da die Post des Amtes erfahrungsgemäß nicht am gleichen Tag der bei der Post abgegeben wird, ist das Erstellungsdatum bei Erhalt oft schon 3 Tage alt. Deshalb die Frage:
1. Das ist ein Vertrag, an den man sich zu halten hat. Was ist hier überhaupt gemeint!
2. Kann man sich überhaupt innerhalb von 3 Tagen bewerben, unter Berücksichtigung dass evtl. ein Erstellungsdatum und ein normaler Tag (kein Werktag) damit gemeint ist.
3. Könnte man hier evtl. etwas voreilig eine Sanktion erhalten.
Eigentlich war die Anfrage doch hier von vornherein klar.
Da stimme ich Dir zu. :)
Die Formulierung "3 Tage" ist schwammig.
Bei "normalen" Vermittlungsvorschlägen hingegen stellt sich die folgende Frage jedoch auch.
[...] Dabei wird offen gelassen, ob es sich um:
Das Datum ab Erstellung des Schreibens oder des Poststempels handelt [...]
Zumal dann auch "umgehend" in dem Vermittlungsvorschlag steht.
Hallo, habe den gleichen Passus hier in meiner EGV. Also ich will die EGV so nicht unterschreiben. Hier im Beitrag von Rotkäppchen steht auch, das er so nicht zulässig wäre. Lohnt es sich dagegen anzugehen ? Verwaltungsakt--> Klage ? Unter jedem Stellenangebot gibt es sowieso eine Frist von 3 ? Wochen, nach der man der ARGe Bescheid geben soll. Dann ist für mich die gesetzte Frist von 3 Tagen widersprüchlich bzw nicht zulässig. Außerdem sind da auch häufig Stellen mit drunter, die nicht dem Bewerberprofil/Ausbildung entsprechen. Das ist Willkür.
Hallo, habe den gleichen Passus hier in meiner EGV. Also ich will die EGV so nicht unterschreiben. Hier im Beitrag von Rotkäppchen steht auch, das er so nicht zulässig wäre. Lohnt es sich dagegen anzugehen ? Verwaltungsakt--> Klage ? Unter jedem Stellenangebot gibt es sowieso eine Frist von 3 ? Wochen, nach der man der ARGe Bescheid geben soll. Dann ist für mich die gesetzte Frist von 3 Tagen widersprüchlich bzw nicht zulässig. Außerdem sind da auch häufig Stellen mit drunter, die nicht dem Bewerberprofil/Ausbildung entsprechen. Das ist Willkür.
x_anonymus_x
30.09.2008, 18:27
Hallo,
Hallo, habe den gleichen Passus hier in meiner EGV. Also ich will die EGV so nicht unterschreiben. Hier im Beitrag von Rotkäppchen steht auch, das er so nicht zulässig wäre.
soweit ich mich recht erinnere gibt es dazu ein Urteil vom Sozialgericht Darmstadt, dass den Zeitraum "umgehend" bei Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge auf drei Tage festgelegt hat. Ob es sich dabei um Kalender- oder Arbeitstage handelt, habe ich nicht mehr in Erinnerung.
Unter jedem Stellenangebot gibt es sowieso eine Frist von 3 ? Wochen, nach der man der ARGe Bescheid geben soll. Dann ist für mich die gesetzte Frist von 3 Tagen widersprüchlich bzw nicht zulässig.
Das eine (Rückmeldung an die Agentur / ARGE innerhalb von drei Wochen) hat mit dem anderen (Bewerbung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags) nichts zu tun - das sind zwei Paar Stiefel.
Außerdem sind da auch häufig Stellen mit drunter, die nicht dem Bewerberprofil/Ausbildung entsprechen. Das ist Willkür.
Willkür es leider nicht, denn Zumutbarkeit bezieht sich nicht auf Eignung. Allerdings ist die "Erfolgsquote" bei Vermittlungsversuchen von Bäckern zu Metzgern doch eher im homöopathischen Bereich angesiedelt und deshalb deutlich ärgerlich.
HTH
x_anonymus_x
--
Der obige Beitrag gibt nicht die Meinung des Verfassers wieder.
Alle Angaben ohne Gewähr
Rotkäppchen
30.09.2008, 19:17
Hallo, habe den gleichen Passus hier in meiner EGV. Also ich will die EGV so nicht unterschreiben. Hier im Beitrag von Rotkäppchen steht auch, das er so nicht zulässig wäre. Lohnt es sich dagegen anzugehen ? Verwaltungsakt--> Klage ? Unter jedem Stellenangebot gibt es sowieso eine Frist von 3 ? Wochen, nach der man der ARGe Bescheid geben soll. Dann ist für mich die gesetzte Frist von 3 Tagen widersprüchlich bzw nicht zulässig. Außerdem sind da auch häufig Stellen mit drunter, die nicht dem Bewerberprofil/Ausbildung entsprechen. Das ist Willkür.
Wenn du deine EGV noch nicht unterschrieben hast, dann rate ich dir dringend, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten, in dem deine Vorstellung eingebracht ist.
Gerne will ich dir helfen. Ich müsste dazu aber die EGV sehen. Kannst du sie evtl. einscannen oder eintippen? Nur den Text bis zu den Meldepflichten und der Ortsabwesenheit; den kann ich mir schon denken. Auch die Rechtsbelehrungen brauche ich nicht. Die sind überall gleich.
D.h., es geht meist nur um die 1. Seite (einschl. die Leiste mit der Gültigkeit) und evtl. noch ein Stückchen aus der 2. Seite. Das ist nicht so viel.
Moin Rotkäppchen,
habe leider keinen Scanner und alle alle anderen Bestimmungen in der EGV sind für mich kein Problem.
Es geht hier nur um den besagten Passus mit dem 3. Tag nach Erhalt der Vermittlungsvorschläge. Das ist mir zu unklar und zu willkürlich. Habe z. B erst 6 Tage nach verfassen der EGV diese erhalten. Wenn das bei Vermittlungsvorschlägen auch so läuft.....
Hallo,
soweit ich mich recht erinnere gibt es dazu ein Urteil vom Sozialgericht Darmstadt, dass den Zeitraum "umgehend" bei Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge auf drei Tage festgelegt hat. Ob es sich dabei um Kalender- oder Arbeitstage handelt, habe ich nicht mehr in Erinnerung.
Ein Grund mehr um es nicht auch noch zusätzlich in die EGV zu schreiben
Willkür es leider nicht, denn Zumutbarkeit bezieht sich nicht auf Eignung. Allerdings ist die "Erfolgsquote" bei Vermittlungsversuchen von Bäckern zu Metzgern doch eher im homöopathischen Bereich angesiedelt und deshalb deutlich ärgerlich.
Genau, du sagtst es, Eignung. Sie sind verpflichtet dir deiner Quali entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, und nicht als Akademiker als Kassierer an der Tankstelle.
abergernedoch
10.10.2008, 08:16
also die Post die am Montag zugestellt wird ist die vom Samstag/Sonntag
es müßte meines Erachtens nach aber ERST am Dienstag bei den Firmen sein
Donnerstag erhalten und getippt ,Freitag morgen zur Post /vorher gehts kaum)
Zustell Möglichkeit wäre Samstag /Montag und Dienstag
entscheind ist doch das die Möglichkeit der Zustellung in den drei Tagen gegeben ist...
Was kann jemand dafür ,wenn die Post zu langsam ist.
In aller Regel ist es doch so das die RECHTZEITIGE Absendung entscheidet.
MEINE Meinung
Genau, du sagtst es, Eignung. Sie sind verpflichtet dir deiner Quali entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, und nicht als Akademiker als Kassierer an der Tankstelle.
Nur beißt sich hier die Katze selbst in den Schwanz, denn laut Gesetz bist Du leider verpflichtet jeden Dir zumutbaren Job anzunehmen um Deine Bedürftigkeit zu beenden.
hallo,
habe eine neue EGV zugeschickt bekommen, wüsste gern mal ob ich diese so unterschreiben soll oder was man evtl. streichen /ändern lassen sollte,die zahl der zu erbringenden bewerbungen pro monat wurde auch einfach von 4 auf 7 hoch gesetzt. eine woche zuvor sollte ich eine 2 monatige maßnahme antreten, was ich wegen meines nebenjobs aber nicht getan hab und im zuge einer anhörung nach §§ 24 abs.1 SGB X,40 SGB II , einspruch eingelegt habe.(einspruch wird noch bearbeitet wegen der vielzahl der widersprüche) .
kann mir da was passieren wegen punkt 4 - schadenersatzpflicht z.b. ?
gruß und danke im voraus
Rotkäppchen
26.10.2008, 21:49
Ich erkläre dir hier kurz, was man von dir fordert:
1.Man will dich „geeignet“ vermitteln. Frage dazu: Ist von dir ein Profiling erstellt worden? D.h., wurdest du jemals nach Daten aus dem Lebenslauf gefragt? Nach gesundheitlichen Einschränkungen? Nach kleinen Kindern oder einer betreuungsbedürftigen Person? Nach PKW? Ansonsten kann man dich nämlich nicht geeignet vermitteln. Das Profiling ist die Voraussetzung für den Abschluss einer EGV.
2.Wo will man dein Bewerberprofil aufnehmen? Arbeitsagentur (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/www.arbeitsagentur.de)
3. Man will dich für einen Ein-Euro-Job vormerken. Ist das so mit dir abgesprochen worden? Der Vertrag dient nämlich der „Vereinbarung“. Da ist so eine „Vormerkung für irgend einen Job“ (den die natürlich für dich auswählen und dir einfach zuweisen) wohl etwas unklar und unverbindlich. Wenn man einen EEJ „vereinbart“, sollte in der EGV die Tätigkeitsbeschreibung und der Name des Trägers enthalten sein, damit die Integrationsstrategie und der gesamte Zweck sichtlich ist und damit nur dieser, und nicht irgend ein anderer Job zugewiesen wird.
Ferner ist der EEJ „nur die letzte Möglichkeit“ um in Arbeit zu kommen. Wie lange bist du denn arbeitslos und was hat deine ARGE getan, damit du in Arbeit kommst? Sind irgend welche Maßnahmen gescheitert?
4.„Bei Bedarf Einschaltung von Dritten….“ Der Bedarf sollte vor Abschluss einer EGV bereits klar sein. Er sollte sich aus dem Profiling ergeben. Die EGV ist nicht für so etwas gedacht.
5.Genau das gleiche gilt für die Sucht- und Schuldnerberatung. Das gehört alles ins Profiling und sollte vorab klargestellt sein. Hier deutet alles darauf hin, dass das nicht gemacht wurde.
6.Man will die Bewerbungskosten erstatten. Hier steht aber nicht drin, dass das Gesetz nur bis 260 Euros pro Jahr vorsieht. Der Punkt gehört geklärt.
7.Die Mobilitätshilfen sind OK. Das sind Fahrtkosten zur Aufnahme einer Arbeit. Manchmal findet man einen Job, der sehr weit entfernt ist und der schlecht bezahlt ist. Dann übernimmt die ARGE die Fahrtkosten.
8.Die Unterstützung der Stellensuche durch Förderung von betrieblichen Trainigsmaßnahmen (Probearbeiten) ist ein absoluter Witz. Wenn du eine Stelle findest und der Arbeitgeber auf unentgeltliche Probearbeiten (z.B. für 4 Wochen) besteht, will die ARGE dir das ALG II weiterzahlen.
Solche „Entgegenkommen“ seitens der Arbeitgeber mögen ja üblich sein, aber ein „Geschenk“ ist es allemal nicht. Eine Leistung der ARGE auch nicht. So etwas gehört gar nicht in die EGV.
9.Die Übernahme eines Vermittlungsgutscheines ist OK. Hier kannst du dir einen privaten Arbeitsvermittler aussuchen, der dir bei der Stellensuche hilft. Die ARGE übernimmt die Kosten.
10.Die Unterstützung zur Eingliederung an einen Arbeitgeber ist ebenfalls OK. Das ist ein Kopfgeld für ein Unternehmen, das bereit ist, dich einzustellen.
11.Auch das Einstiegsgeld ist OK. Wenn du die selbständig machst und nicht viel verdienst, stockt die ARGE für bestimmte Zeit deinen Verdienst durch Leistung auf.
12.„…verpflichtet sich, an allen Maßnahmen teilzunehmen“. Hier wird offen gelassen, welche Maßnahmen das sind. D.h., in dieser Zeit können sie dich irgendwo hinschicken. Schließlich hast du dich ja dazu verpflichtet.
13.Unter Berücksichtigung, dass sie nur 260 Euros pro Jahr für Bewerbungskostenerstattung zahlen, sind 7 Bewerbungen pro Monat zu viel, denn es reicht nur für 4 Bewerbungen pro Monat. D.h., hier sollten die entweder die Bewerbungspflicht auf 4 Stück runterschrauben, oder aber eine zusätzliche Kostenerstattungsvereinbarung geben, so wie das auf deren Homepage steht. Die Kosten für so viele Bewerbungen sind nämlich nicht im Regelsatz enthalten.
14.Die „unverzügliche Bewerbung“ auf die Vermittlungsvorschläge des Amtes ist überflüssig, denn in jedem Vermittlungsvorschlag ist eine Rechtsbelehrung, dass du dich umgehend bewerben musst. Wenn das in der EGV auch noch drin steht, dann wirst du bei Verstoß mit 30% sanktioniert (ansonsten nur nach Verstoß der Mitwirkungspflicht mit 10%). Dieser Satz ist unzulässig und gehört gestrichen.
15.Die Teilnahme an den vom Amt „vorgeschlagenen Maßnahmen und Arbeitsgelegenheiten (EEJobs) ist rechtswidrig, wenn die „Leistungen“ nicht bestimmt sind. Hier gehören entweder die genauen Maßnahmen und EEJobs rein, oder die Absätze 4 und 5 gestrichen.
16.Die Punkte 6 und 7 sind OK.
17.Die Ortsabwesenheit und die Meldepflichten (z.B. Krankheit) gehört da gar nicht rein, weil sie im Gesetz eigenständig geregelt werden. D.h. du musst dich auch ohne EGV bei Krankheit krank melden, weil du sonst sanktioniert wirst. In dem Moment wo das alles auch noch in der EGV steht, bringst du das Gesetz in Konflikt, denn der Verstoß bei EGV-Pflichten ist höher. Außerdem lässt es offen, ob man dich nicht doppelt sanktionieren kann (ein mal wegen Verstoß bei Meldepflicht und einmal wegen Verstoß der EGV-Pflicht).
18.Auch die „Geeignete Maßnahme“ die der Träger bei Nichterfüllung seiner Pflichten „anbieten“ will, ist wohl ein Witz, denn diese „geeignete Maßnahme“ ist offen. Verträge sind dazu da, um etwas zu klären, und nicht um die Türen offen zu lassen. Dieser Satz gehört völlig anders formuliert.
19.Der Schadensersatzanspruch bei einer Bildungsmaßnahme ist dort völlig überflüssig, weil gar keine vereinbart wurde. Außerdem gehören Bildungsmaßnahmen gar nicht in die EGV.
20.Die unklaren Punkte hab ich dir hoffentlich erläutert. Bitte unterschreibe denen das nicht so!!!
Erst wenn du mir alle Fragen beantwortest:
1.Wurde das Profiling erstellt bzw. aktualisiert?
2.Bist du nach gesundheitlichen oder familiären Einschränkungen gefragt worden? Musstest du Atteste vorlegen? Bist du zum Amtsarzt geschickt worden?
3.Wie lange bist du arbeitslos bzw. bist du ein „hoffnungsloser Fall“, dass „irgend ein EEJ“ für dich vorgesehen ist?
4.Bist du unter 25 Jahre alt?
5. Hast du evtl. eine Zuweisung zu dieser EGV noch erhalten (evt. in Form eines "Angebotes" oder "Vermittlungsvorschlages")
kann ich dir hier weiterhelfen. Hier muss nämlich ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden und diese gesamten Erklärungen, die ich hier eben geschrieben habe, am besten in einem Anschreiben für die Akte zusammengefasst werden.
Wann sollst du denn das abgeben?
Hallo Rotkäppchen,
vielen dank schonmal für die ausführliche antwort auf meine fragen...:shock:
1. an ein profiling kann ich mich nicht mehr erinnern. nach pkw und führerschein wurde ich ab und an mal nebenbei gefragt.
2. ist mir nichts bekannt
3. nein ist so nicht vereinbart, habe angegeben das ich kein eej machen möchte da ich ja ein nebenjob mit ca 150 euro pro monat habe. Arbeitslos bin ich seit 2000. stellenangebote vom amt hab ich schon seid jahren keine mehr bekomm... (will ich auch nicht mehr, da nur mist angeboten wurde mit 2 stunden zugfahrt etc)
- nach einschränkungen bin ich gefragt worden(hab soweit keine), attest musst ich keins vorlegen, arzt auch nicht
- bin 32 jahre alt
-habe sonst keine zuweisung erhalten
- habe die 2 egv´s zugeschickt bekomm zum unterschreiben aber ohne jeden termin..
eine frage: kann ich in den 2 egv´s diverse sachen streichen und dann unterschrieben zurück schicken oder ist das so nicht zulässig? Möchte auch auf der arge nicht zuviel trubel machen um nicht nachher auf der abschussliste zu stehen bzw. irgendwelche maßnahmen oder anderes aufgebrummt zu bekomm.
gruß
Rotkäppchen
29.10.2008, 14:00
1. an ein profiling kann ich mich nicht mehr erinnern. nach pkw und führerschein wurde ich ab und an mal nebenbei gefragt.
nach einschränkungen bin ich gefragt worden(hab soweit keine), attest musst ich keins vorlegen, arzt auch nicht
Dann hat die SB das Profiling gemacht. D.h., die Voraussetzung für den Abschluss einer EGV lag vor.
ist mir nichts bekannt
Dann gehört das in der EGV geklärt. Ansonsten ist das ein unklarer Punkt.
nein ist so nicht vereinbart, habe angegeben das ich kein eej machen möchte da ich ja ein nebenjob mit ca 150 euro pro monat habe. Arbeitslos bin ich seit 2000. stellenangebote vom amt hab ich schon seid jahren keine mehr bekomm... (will ich auch nicht mehr, da nur mist angeboten wurde mit 2 stunden zugfahrt etc)
Dann solltest du diesen Punkt so nicht unterschreiben. Außerdem ist das rechtswidrig, in einem Vertrag so etwas offen zu lassen.
Solltst du jemals einen EEJ zugewiesen bekommen, dann kannst du ihn sehr leicht abweisen, mit der Begründung, dass "§ 16 SGB II besagt, dass diese Jobs nur für Leistungsempfänger sind, die keine Arbeit finden können". Das musst du aber schriftlich machen, denn mündlich interessiert sie das nicht.
habe sonst keine zuweisung erhalten
Die werden dann wohl kommen, sobald du der SB "ihren" Text unterschrieben hast.
habe die 2 egv´s zugeschickt bekomm zum unterschreiben aber ohne jeden termin..
Ist ja wohl ein Witz, denn auf der letzten Seite steht "Unklare PUnkte wurden verdeutlich. Ich hab alles verstanden, etc.".
kann ich in den 2 egv´s diverse sachen streichen und dann unterschrieben zurück schicken oder ist das so nicht zulässig? Möchte auch auf der arge nicht zuviel trubel machen um nicht nachher auf der abschussliste zu stehen bzw. irgendwelche maßnahmen oder anderes aufgebrummt zu bekomm.
Wenn du dir Respekt verschaffen willst, musst du ein wenig Trubel machen. Hier gehört ein geeigneter Gegenvorschlag ausgearbeitet, der auf deine Bedürfnisse angepasst ist. Außerdem gehört schriftlich erklärt, weswegen der Text der SB so niemals unterschrieben werden kann. Punkt für Punkt gehört das geklärt, denn die besteht sonst auf ihren Text. D.h., man muss ihr den Wind aus den Segeln nehmen. Du bekommst sonst eine Menge Schwierigkeiten.
Du hast eine PN
Ähm Rotkäppchen, dann würde unser Kreis das Profiling durch die Antragsstellung vollziehen, da im Antrag auch nach Einschränkungen, Führerschein, Auto und Co. gefragt wird, zumindest seit Neuänträgen im Jahr 2008.
Rotkäppchen
29.10.2008, 23:18
Roady, das weiss ich nicht. Jedenfalls ist die Abfrage nach einem PKW u.a. auch Teil des Profilings. Wenn du nämlich kein PKW hast, können sie dich nicht dahin vermitteln, wo du ohne PKW nicht hinkommst. Wenn du kein PKW hast, ist das eine Einschränkung.
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