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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : kein ALGI-Bezug nach § 125 bis Amtsarzt entscheidet


Vega39
13.09.2008, 17:47
Hallo an Alle,

und nun mal wieder ich... eigentlich dachte ich ja, dass ich jetzt endlich mal was geklärt hätte... Pustekuchen.

Bin mittlerweile 26 Monate arbeitsunfähig wg. psychischer Erkrankung. Letztes Jahr Wegfall des Krankengeldes. Antrag auf ALG II weil noch angestellt. Gutachten sagte (nach 20 Monaten Erkrankung) innerhalb des nächsten halbes Jahres nicht vermittelbar für mind. 3 Stunden täglich. Also keine Nahtlosigkeit.

Soweit die Vorgeschichte.

Hab dann zum 31.03.08 krankheitsbedingt meine Kündigung erhalten und mich daraufhin arbeitslos gemeldet. Hab jedesmal den Sachbearbeitern meine Geschichte mit der Erkrankung erzählt.

Bekam dann Mitte Juni den Bewilligungsbescheid für das ALG I - Zahlung Rückwirkend ab 01.04.08.

Mitte Juli wurde dieser aufgehoben mit der Begründung "keine Fortzahlung im Krankheitsfall".

Ok, darauf also erstmal wieder ALG II beantragt (Weiterzahlung, weil effektiv erst 4 Wochen aus dem Leistungsbezug). Das läuft auch sowas von quer...einer weiss nicht was der andere tut und ich bekomme völlig widersprüchliche Schreiben und Aussagen. Muß komplett neu beantragen... Also, jetzt nach 2 Monaten erstmal Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.

Parallel zum ALG II Antrag habe ich Widerspruch gegen die Aufhebung des ALG I eingelegt und die Weiterzahlung gem. § 125 beantragt. Daraufhin meldete sich ein Herr von der Widerspruchsstelle bei mir und fragte, ob wir das mal persönlich besprechen könnten.

Das haben wir dann auch getan. Ich hab dann eine Stellungnahme verfasst, dass ich mich phasenweise durchaus arbeitsfähig im Sinne der Arbeitsagentur fühle. Allerdings ist nicht klar wie lang diese Phasen immer andauern. Weiterhin sehe ich mich als nicht vermittelbar an, da kein Arbeitgeber mich mit dieser Krankenvorgeschichte einstellen wird. Das hat meine Psychologin dann bestätigt.

Wie er mir bestätigte, hätten seine Kollegen bereits bei meiner Arbeitslosmeldung ein ärztliches Gutachten in Auftrag geben müssen. Haben sie natürlich nicht. Das wurde jetzt nachgeholt. Weiterhin "hofft" er, dass man die Leistungen nicht von mir zurückfordert, weil ja bereits das andere Gutachten im ALG II Bereich existierte und somit mein ALG I keine 3 Monate hätte gezahlt werden dürfen. Sage mal...spinne ich..?!?!

Er hat mir dann zugesagt, dass er meinen Widerspruch positiv bescheiden wird. Allerdings müssen das die Kollegen in der Vermittlung auch noch beurteilen. Dann müssen wir das Gutachten des med. Dienstes abwarten. Da die Agentur keinen eigenen Arzt mehr hat dauert das ca. 6 Monate.

Erst wenn das Gutachten da ist, kann über die Weiterzahlung nach § 125 entschieden werden.

Einen Rentenantrag hab ich jetzt letzte Woche gestellt.

Das ist doch nicht der Sinn des § 125... oder..?????

Viele Grüße
Vega

fragi
13.09.2008, 19:04
Hallo Vega,

mit welcher Begründung wurde der ALG I Bezug denn beendet?
Mit der nicht Verfügbarkeit für 3 Std Arbeit?

Dann sofort Widerspruch bzw Überprüfungsantrag!

Denn dann müssen sie sich auffordern eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen, und solange bis entschieden ist ALG I fortzahlen!

Vega39
14.09.2008, 10:33
Hallo fragi,

Grund für die Einstellung der Zahlung des ALG I nach § 117 war: Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall.

Den Widerspruch hab ich eingelegt und Weiterzahlung nach § 125 beantragt. Rente ist jetzt auch eingereicht.

Nichts desto Trotz, über die Weiterzahlung nach § 125 wird erst entschieden, wenn das Gutachten des Med. Dienstes vorliegt... und das wird ca. 5-6 Monate dauern.

Bis dahin ruht alles und ich bekomme kein Geld!

Tja, was tun..???

viele Grüße
Vega

fragi
14.09.2008, 16:13
Ganz einfach, ist es (Der Rausschmiss aus dem ALG I) länger als 1 Monat her, Überprüfungsantrag nach §44 SGB X stellen, ansonsten WIderspruch!

Begründung:

Im Bezug auf §125 SGB III ist eine Einstellung der Zahlung nicht rechtens. Viel eher hat die BA die Leistungen so lange fortzuzahlen, bis durch den zuaständigen Rentenversicherungsträger eine Entscheidung über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente vom xx.xx.xxxx gefallen ist. So lange ist das ALG weiter zu zahlen.
Die fehlende Verfügbarkeit ist dabei kein Hinderniss, da §125 SGB III diese unterstellt, bis der Rentenantrag ggf. genehmigt ist. Sollte dies so passieren, sollten ein Erstattungsanspruch angemeldet werden.


So in etwa... sollteste natürlich noch ein wenig schön ausschmücken!

Vega39
15.09.2008, 12:14
Hallo fragi,

vielleicht hab ich mich etwas unklar ausgedrückt. Gegen die Aufhebung des ALG I habe ich Widerspruch eingelegt und die Weiterzahlung nach § 125 beantragt.

Daraufhin bekam ich ein Schreiben von der Widerspruchsstelle. Ich zitiere mal einen Auszug:

" Um prüfen zu können, ob Sie im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB bis zu einer Entscheidung des Rententrägers über eine verminderte Erwerbsfähigkeit weiter Arbeitslosengeld nach § 117 erhalten können, habe ich eine ärztliche Stellungnahme angefordert, ob Sie auf Dauer (mehr als 6 Monate) entsprechend Leistungsgemindert sind.

Nach Vorliegen der Stellungnahme werde ich über Ihren Widerspruch entscheiden."

Daraufhin hatte ich ja ein persönliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter und hab ihm auch gesagt, dass ich nicht damit einverstanden bin die Stellungnahme abzuwarten - weil es halt ca. ein halbes Jahr dauert.

Zur Antwort bekam ich darauf hin, dann würde er den Widerspruch gleich ablehnen und ich könnte ja klagen. Das würde aber noch länger dauern!

Soweit dazu....

viele Grüße
Vega

fragi
15.09.2008, 14:07
Moin Vega,

dann bleibt nurnoch ein Weg...
Persönlich dort auflaufen und das Gespräch mit dem Teamleiter der Widerspruchsstelle suchen.
Ansonsten kommst du auf diesem Weg nicht weiter, wenn der Bearbeiter sich stur stellt.

Du kannst dabei auch mal auf §88 Abs.2 SGG (http://bundesrecht.juris.de/sgg/__88.html) hinweisen, und drauf hinweisen, dass du genau nach 3 Monaten Klage erhebst. :engel:

Vega39
15.09.2008, 16:05
Hi fragi,

tja.. ich mags ja gar nicht sagen... hier im Amt sitzt in der Widerspruchsstelle nur ein einziger Sachbearbeiter, der somit gleichzeitig sein eigener Teamleiter ist :wut:

Hab jetzt erstmal meinen Anwalt angerufen, der mich bei der Kündigungsschutzklage vertreten hat.

Mal schauen, ob wir da vielleicht einen kostengünstigen und effektiven Weg finden. Manchmal hilft ja ein Brief vom Anwalt schneller weiter.

Ich werd mal weiter berichten.

Viele Grüße
Vega

Seebarsch
15.09.2008, 16:38
Hallo zusammen,
nach dem was ich bisher gelesen habe, ist da tatsächlich kein Platz für die Anwendung des § 125 SGB III. (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iii.htm)
Vorausetzung ist die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung (also auf DAUER)auf weniger als 15 Stunden.
Wenn Vega sich selbst so einschätzt dass eine zeitweise Erwerbstätigkeit für mindestens 15 Stunden wöchentlich vorliegt, greift der § 125 SGB III, unabhängig von einer ärztlichen Untersuchung, nicht!
:confused: