![]() |
|
|||||||
| Allgemeines zum Umgang mit AA/ARGE/Jobcenter usw. |
| Siehe diesen Beitrag im Forum |
| Job weg - wann und wo muss ich mich melden? |
Zunächst mal sollte man sich klar machen, dass es zwei verschiedene Meldungen gibt: die Arbeitsuchendmeldung und die Arbeitslosmeldung. Der Unterschied ist vor allem für Leute mit befristeten Arbeitsverträgen wichtig, Die Arbeitsuchendmeldung ist sozusagen eine Vorwarnung und soll die Arbeitsagentur in die Lage versetzen, so rechtzeitig einen neuen Job zu vermitteln, dass Arbeitslosigkeit möglichst erst gar nicht entsteht, sondern der neue Job nahtlos an den alten anschließt. Grund: Die Arbeitsagentur soll in die Lage versetzt werden, schon während der Kündigungsfrist zu vermitteln oder auch evtl. Weiterbildungsbedarf zu erkennen. Ausnahme: Azubis. Für sie gilt diese Pflicht nicht, d.h. sie müssen keine Sanktion befürchten, wenn sie sich erst zum Ende des Ausbildungsverhältnisses arbeitslos melden. Wenn allerdings klar ist, dass sie vom Ausbildungsbetrieb nicht übernommen werden, sollten sie sich auch möglichst frühzeitig zum Ende der Ausbildung arbeitslos melden. Die eigentliche Arbeitslosmeldung kann man in der Regel mit der Arbeitsuchendmeldung verbinden, weil in der Regel klar ist, wann man arbeitslos sein wird (außer, man prozessiert über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung). Weitergehende Informationen bietet Merkblatt 1 - Merkblatt für Arbeitslose (PDF-Datei) |
| Kindergeldgesetz, Wer, Wann, Wieviel, Ausnahmen |
Kindergeldgesetz, Wer, Wann, Wieviel, Ausnahmen -Wird regelmäßig ergänzt- Gesetz Das Kindergeld ist geregelt in den §§ 32, 62 - 78 EStG, ergänzende Regelungen sind im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu finden. Das Einkommensteuergesetz ist die Rechtsgrundlage, wenn der Leistungsempfänger im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Das Bundeskindergeldgesetz ist in den anderen Fällen anwendbar, wobei der Anteil sich auf einen Prozentsatz von 0,4 % der Fälle beschränkt.
Um alle betroffenen aber nicht mit den Gesetzestexten stehen zu lassen, gehe ich im folgenden einmal auf die wichtigsten Fragen ein, und versuche dabei vom Deutsch des Gesetzgebers ins Deutsche was gesprochen und geschrieben wird, zu übersetzen. Wer? Nehmen wir das mal kurz auseinander, und rollen diesen Paragraphen ausnahmsweise mal vom Ende her auf: Ein berechtigtes Interesse wird bei anderen Personen dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt. kurz gesagt: Als allererstes mal beantragen die Eltern für ihre Kinder das Kindergeld... solange sie das tun, wird es schwer, dass jemand anders es beantragt oder mit der Familienkasse kommuniziert, denn der Anspruchsberechtigte ist ihr erster Ansprechpartner. Nehmen wir jetzt den Fall an, dass die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, dann kann auch das Kind (wenn es volljährig ist) oder die Person die ihm Unterhalt gewährt, Kindergeld beantragen. Aber: Es wird dann wahrscheinlich Ermittlungen gegen die Eltern geben, wenn sie Kindergeld zu Unrecht bezogen haben, also Vorsicht damit, das kann Ärger geben... ... muss welche Voraussetzungen erfüllen? Bis zum 21. Lebensjahr bekommt man weiter Kindergeld, wenn man: nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Sogar bis zum 25. Lebensjahr bekommt man weiter Kindergeld, wenn:
Genaueres dazu steht im §32 Abs.4 ESTG Über das 25 Lebensjahr hinaus wird berücksichtigt, wer: wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. ... Werbungskosten kann ich absetzen? Man kann natürlich nachweislich höhere Kosten geltend machen. Was alles zu Werbungskosten gehört ist im §9 ESTG nachzulesen. Bei Fahrtkosten bleibt es aber leider bei den 30cent/km die geltend gemacht werden können. Hier gilt leider noch die Einschränkung mit dem 21. Km die hoffentlich wieder fallen wird. Die tatsächlichen Fahrtkosten kann man nur in bestimmten Ausnahmefällen geltend machen. Siehe dazu den §9 Abs.2 Satz 11 ESTG Wann? Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Quelle: §66 Abs.2 ESTG Also, nehmen wir an das Kind wird am 10. geboren, dann gibts ab da auch Kindergeld. Hier kann es sein dass die erste Zahlung verzögert kommt, da die Zahlungsanweisung nichtmehr rechtzeitig rausgeht. Ab dem nächsten Monat sollte das Geld aber regelmäßig zum 15 auf dem konto sein. ... kann ich Kindergeld für mein Kind beantragen?Normalerweise sobald die Schwangerschaft (nachweislich) feststeht. Das beudetet mit Mutterpass oder Geburtsurkunde. Sobald die Geburt in "trockenen Tüchern" ist, reicht eine kurze Mitteilung an die Familienkasse aus. Wieviel? Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich. Quelle: §66 Abs.1 ESTG Ausnahmen Da beim Kindergeld auch die AO zur Anwendung kommt, kann die Regelung aus §80 AO zur Anwendung kommen: Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. 3Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. 4Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Leider ist dies aber bei kurzfristigen Telefonaten nicht nachweisbar. Daher wird man als "Kind" oft abgeschoben nach der Masche "Was willst Du denn?" ... habe diese Erfahrung schon selbst gemacht, und spreche daher aus dieser. Deshalb die Vollmacht der Kindergeld vorher zukommen lassen. Ein kurzer Verweis auf die Akten und den §80 AO helfen da Wunder. Meine Vollmacht: -> Kindergeld wenn verheiratet? Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche - dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende - Existenzminimum. Das ist die sog. Grenze von 7.680€ im Jahr. Da dies aber ein "Sonderfall" ist, kann man leider nicht jede Frage mit dieser FAQ beantworten, sondern sollte am besten seperat auf den Einzelfall eingehen. -> Auszahlung des Kindergeldes in Sonderfällen -> Das Kind für das es Kindergeld gibt, wird selber demnächst Mutter (Mutterschutz, gibts weiter Kindergeld?) Grundsätzlich ist es so, dass man während der "kurzen" Unterbrechungen der Ausbildung aufgrund des Mutterschutzes (6 + 8 Wochen) vor und nach der Ausbildung normal keine Probleme gibt mit der Familienkasse. Denn dies fällt unter eine kurzzeitige Unterbrechnung (kleiner gleich 3 Monate). Nur gibt es Probleme während der Schwangerschaft, ist es eigentlich schon sicher, dann gibt es Probleme mit der Familienkasse. Um genauer zu werden, muss die Ausbildung pausieren (Beschäftigungsverbot nach §3 Abs.1 MuschG), dann stellt sich die Familienkasse grundsätzlich erstmal quer. Ich kann hier aus eigenen Erfahrungen sprechen! Es geht von Zahlungseinstellungen ohne Bescheid, bis hin zur Anforderung eines Schriebs des Arbeitgebers, dass die Ausbildung weiterbesteht. Letzteres wäre ja nicht das Problem, nur gibts dafür keine Vorlage der Familienkasse, und weder Arbeitgeber noch ich wissen was sie wissen wollen (ich glaube manchmal sie wissen es selber nicht). Wenn der Arbeitgeber aber beispielsweise "Mutterschutzlohn" zahlt, frage ich mich manchmal, wieso sollte es dies tun, wenn die Person nicht mehr beschäftigt wird. Was ich damit sagen will? -> Ganz einfach! Rechnet einfach damit, dass überzogen und zuviel Formulare abgefordert werden! Stellt euch die Familienkasse mal vor: Da mir hierzu aber schon verschiedene Sachverhalte untergekommen sind, sind solche Fragen am Besten individuell zu klären, weshalb ich euch ermutigen möchte, Fragt! Aber bitte detailliert, denn hier sind die Sachverhalte meist sehr kompliziert! Grob gesagt gilt aber: Gab es vor dem Kind einen Anspruch auf Kindergeld, sollte es ihn danach auch weiter geben! |
| Antragsabgabe - Wo und Wie? |
Natürlich sollte man im Normalfall einen Antrag bei der Behörde abgeben, die für die Leistung auch zuständig ist, aber es ist gut zu wissen, dass es notfalls auch anders geht: Praktisch alle Anträge auf Sozialleistungen und Widersprüche (nicht nur die rund um Hartz IV) können bei praktisch JEDER Behörde abgegeben werden, auch wenn sie nicht zuständig ist, also z.B. bei Finanzämtern, gesetzlichen Krankenkassen, Meldebehörden, sogar Deutsche Botschaften und Konsulate im Ausland. Alle diese Behörden sind gesetzlich verpflichtet, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten (auch wenn die sich erstmal erkennbar dumm anstellen wollen). Das kann gerade zur Wahrung von Fristen machmal sehr wichtig sein - denn entscheidend ist der Abgabetermin bei der Behörde, der man den Antrag gegeben hat und nicht das Eintreffen bei der eigentlich zuständigen Bbehörde. Allerdings sollte man sich in solchen Fällen die Abgabe schriftlich bestätigen zu lassen und ggf. erst Vor-Ort zukleben, damit die sich zwecks der gewünschten schriftlichen Bestätigung vergewissern können, was drin ist! |
| Mein Alg I reicht nicht zum Leben - was tun? |
| In dieser Situation gibt es zwei Möglichkeiten, und man sollte vorher gründlich prüfen, welche für die eigene Situation die bessere ist.
Beide Wege schließen einander aus, es kann also nur einer beschritten werden.
Weg 1: Wohngeld
Weg 2: Ergänzendes Alg II
Es sollte also sorgfältig überlegt und gerechnet werden, |
| Wie lange habe ich Zeit für Widerspruch oder Klage? |
Die Antwort auf diese einfache Frage ist bei näherem Hinsehen leider gar nicht so einfach. Punkt 1: "nach Bekanntgabe" Wann genau ist ein Bescheid bekanntgegeben? Der Alltagsverstand sagt einem: wenn man ihn gelesen hat. Leider stimmt das nicht, sondern er ist bekanntgegeben, sobald man die Chance hat, ihn zu lesen, also auch dann, wenn er z.B. im Briefkasten zwischen Werbeblättchen "versteckt" war und man ihn erst zwei Tage später entdeckt, weil man das Altpapier entsorgen will. Weil aber die Berücksichtigung solcher alltäglichen Missgeschicke viel Unklarheit schaffen würde, werden sie ausgeblendet. Das Gesetz zieht eine klare Grenze und sagt: Wenn der Bescheid im Briefkasten liegt, ist er bekanntgegeben, unabhängig davon, ob und wann man ihn tatsälich liest. Punkt 2: Wie lang ist ein Monat? Punkt 3: "Der Widerspruch ist (...) zu erheben." |
| Antrag bei der Behörde verschwunden - was nun? |
| Vorbeugen! Natürlich kannst Du nicht verhindern, dass auch bei Deinem ALG II-Träger Fehler passieren und Unterlagen verschwinden. Aber Du kannst den Folgen vorbeugen, die das für Dich haben kann: Auch wenn's mühsam ist -Anträge immer persönlich abgeben, eine Kopie vom Behördenmitarbeiter als "entgegengenommen am ...." unterschreiben lassen und zu Deinen Unterlagen nehmen. Nur so kannst Du im Streitfall beweisen, dass Du Deinen Antrag auch wirklich abgegeben hast. 2. Nachhaken Wenn ein Antrag trotzdem unauffindbar wird, erst mal vor Ort die Leute nachdrücklich auffordern, den verschlampten Antrag zu suchen. Das sollte man in jedem Fall persönlich tun und dabei viel Geduld und gute Nerven mitbringen: freundlich bleiben auf Teufel-komm-raus, aber zäh und beharrlich und sich nicht rausschmeissen lassen. 3. Letztes Mittel Wenn auch das nichts geholfen hat, verlangt man förmlich zur Niederschrift (d.h. ein Behördenmitarbeiter muss das sozusagen nach Deinem Diktat festhalten, und zwar nicht nur auf einem Notizzettel, sondern richtig ordentlich) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X (Zehn) mit der Begründung, dass Dein Antrag zwar nachweislich abgegeben wurde, aber in der Behörde nicht auffindbar ist. Das bedeutet: Damit wird ein Fristversäumnis, das nicht "auf Deine Kappe geht". ungeschehen gemacht und sozusagen die Uhr zurückgedreht. Sodann gibt es zwei Varianten, die sich leicht unterscheiden:
In diesem Fall solltest Du dann professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Wenn Du Mitglied einer Gewerkschaft bist, kann die Gewerkschaft Deine Beratung und auch Vertretung vor Gericht übenehmen. Ansonsten solltest Du einen Anwalt beauftragen. Den Anwalt musst Du bei geringem Einkommen nicht oder nicht vollständig selbst bezahlen. |
| "Kann-Leistungen" - wie wird darüber entschieden? |
| Bei vielen Leistungen, die das SGB II und
SGB III für Arbeitsuchende vorsehen, heisst es im Gesetz "... KANN gewährt
werden ...". Viele fragen sich, ob das bedeutet: je nach Laune des Sachbearbeiters oder Fallmanagers? Die Antwort ist NEIN. Der Fachausdruck dafür heisst Leistung "nach Ermessen", NICHT "nach Belieben". "Ermessen" heisst soviel wie abwägen: die Entscheidung muss so getroffen werden, dass die Folgen eines "ja" und eines "nein" nebeneinander gestellt und auf der Grundlage der Zielsetzung der jeweiligen Vorschrift eingeschätzt werden (Prognose). Beim SGB II und III sind das meistens Nützlichkeitsüberlegungen und/oder Erwägungen, wieviel Aufwand die Erreichung eines bestimmten Ziels rechtfertigen kann. Ermessensentscheidungen müssen so begründet werden, dass dem von ihnen Betroffenen diese Abwägung erkennbar wird; das ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch gegen Ermessensentscheidungen kann man sich wehren, und zwar mit den gleichen Mitteln wie immer: Widerspruch und nötigenfalls Klage. Allerdings dürfen die Gerichte nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, sondern können Fehlentscheidungen nur aufheben und der Behörde sagen: ihr habt euer Ermessen gar nicht oder zweckwidrig gebraucht, also entscheidet noch mal neu. |
| Konto leer - Lastschriften gehen zurück |
| “Weist eine Bank eine Lastschrift für ein überzogenes Konto zurück,
dann darf sie vom Kunden dafür kein Entgelt verlangen.“ BGH Urteil vom 08. März 05 : Keine Rücklastgebühr!
Weist eine Bank eine Lastschrift für ein überzogenes Konto zurück, dann darf sie vom Kunden dafür kein Entgelt verlangen.
Der BGH hatte eine entsprechende Gebührenpraxis bereits 1997 für rechtswidrig erklärt.
Laut Verbraucherzentrale gibt es entsprechende Praktiken bei zahlreichen Banken.
Der XI. BGH-Zivilsenat sieht in der verdeckten Gebührenerhebung eine Umgehung seiner Rechtsprechung.
Der Kunde sei gegenüber seiner Bank aber nicht zur Deckung des Kontos für die Einlösung von Lastschriften verpflichtet, |
| Beratungshilfe |
Beratungshilfeschein
Der Beratungshilfeschein muss beantragt und bewilligt werden, bevor ein Anwalt tätig wird. In den Stadtstaaten gelten Besonderheiten: Eine Broschüre (PDF-Datei) des Justizministeriums mit näheren Informationen über die Beratungs- und Prozesskostenhilfe gibt es hier zum Download. |
| Girokonto - die Bank will kündigen oder keines eröffnen | |
| Es ist zwar keine Bank
verpflichtet ein Girokonto zu eröffnen, aber die meisten von Euch werden eins brauchen damit Zahlungen geleistet werden können.
Hier ein paar nützliche Hinweise (die natürlich keine Garantie darstellen, dass ihr damit ein Girokonto bekommt, desweiteren übernehmen wir keine Haftung bei Nichterfolg): · Eine (negative) SCHUFA-Auskunft kann ein Hinderungsgrund sein, weshalb ihr kein Girokonto bei einer Bank eröffnen könnt. Lösung: In den meisten Fällen hilft es eine andere Bank zu wählen z.B. eine Kreissparkasse, diese sind größtenteils nichtmehr an die Schufa angeschlossen und ihr könnt dort ein Girokonto eröffnen. Aber ACHTUNG: Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn - der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche o. ä. - der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind - der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet - die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B.das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird - nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält -der Kunde auch im übrigen die Vereinbarungen nicht einhält. (Quelle: Zentraler Kreditausschuss) Bei der Frage, ob Gehalt/Einkommen auf das Konto kommt, sagt erstmal „Ja“; wenn sie dann fragen welche Art, dann antwortet Ihr "Arbeitslosengeld". Falls der Banker dann die Stirn runzelt, bietet ihm an, das Konto auf Guthabenbasis laufen zu lassen, meist klappt dies ganz gut. Seit Euch aber bewusst, was "Guthabenbasis" bedeutet: Es gibt ganz strikt null Cent Überziehung. Es wird also unter Umständen keine Miete überwiesen usw., wenn das Konto nicht genug hergibt. Ein reines Guthabenkonto muss man deswegen sehr sorgfältig überwachen, um nicht solche bösen Überraschungen zu erleben. Weitere Tipps: · Falls ihr kein Girokonto bekommen könnt, besteht auch die Möglichkeit das Geld sich bei der Post auszahlen zu lassen (Zahlungsanweisung zur Verrechnung). Leider können dabei kosten Entstehen in Höhe von 2,10 €, dies könnt ihr verhindern wenn ihr einen Nachweis habt, dass es euch nicht möglich ist ein Girokonto zu eröffnen (am besten schriftlich mit Bestätigung von der Bank). Desweiteren wird die Post noch Gebühren nehmen, die höhe könnt ihr in der Broschüre der Bundesagentur „Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld“ Seite 22 nachlesen. Normalerweise ist niemand gezwungen, mit jemand anderem einen Vertrag abzuschließen - auch eine Bank nicht, und auch keinen Vertrag über ein Girokonto. Arbeitslose sind für Banken oft keine interessanten Kunden, weil sie meist nur kleine Guthaben und geringe Umsätze haben, und hinsichtlich des für Banken gewinnträchtigen und damit eigentlich interessanten Kreditgeschäfts sind Arbeitslose zwar oft Kunden mit Kreditbedarf, aber mit hohem Ausfallrisiko. Deswegen und auch im Hinblick auf andere Gruppen von Menschen mit den gleichen Problemen gab es schon Anfang der 90er Jahre politische Bestrebungen, den Banken gesetzlich vorzuschreiben, jedem ohne Rücksicht auf dessen Einkommensverhältnisse ein Girokonto zu eröffnen. Die Bankenverbände lehnten eine gesetzliche Verpflichtung ab. Um diesen politischen Initiativen den Wind aus den Segeln zu nehmen gab der Zentrale Kreditausschuss (ein Banken-Dachverband) 1995 eine (inzwischen aktualisierte) Empfehlung an seine Mitgliedsverbände ab, ein Girokonto auf Guthabenbasis für "jedermann" zu eröffnen. Die Gesetzgebungsvorschläge wurden daraufhin auf Eis gelegt. In den darauf folgenden Jahren zeigte sich, dass die Praxis der Banken weiterhin Probleme machte, die z.B. von den Verbraucherverbänden aufgegriffen wurden. Deswegen forderte der Bundestag in einem Beschluss vom 5.6.97 die Bundesregierung dazu auf, ihm über den Fortgang zu berichten, was durch einen schriftlichen Bericht vom 9.6.00 geschah. Diesem Bericht zufolge zeichneten sich Akzeptanzprobleme bei vielen Bankkunden ab, die die Kontoführung nur auf Guthabenbasis ohne jede Überziehungsmöglichkeit kritisierten; auch die Schwierigkeiten infolge von Kontenpfändungen ließen sich so nicht bewältigen. Deswegen hat der Bundestag Anfang 2002 die Bundesregierung aufgefordert, alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfahrungen zu erstatten, die mit der Umsetzung dieser Empfehlungen gemacht werden, "als Grundlage für die Prüfung einer gesetzlichen Regelung"; mit anderen Worten: die Möglichkeit, doch noch eine gesetzliche Verpflichtung einzuführen, wollte der Bundestag sich vorbehalten. Zur Lösung von Konflikten bei Kündigung eines Kontos durch eine Bank oder deren Weigerung, ein neues Konto einzurichten, wurden von der Kreditwirtschaft Beschwerdestellen eingerichtet, die auf der WWW-Seite des Zentralen Kreditausschusses aufgelistet sind; dort ist auch ein Beschwerdeformular abrufbar. Für Beschwerden scheint es allerdings nach wie vor auch Anlass zu geben, die im Sommer 2004 erneut im Bundestag diskutiert wurden. In Reaktion darauf hat der Bundestag einen erneuten Beschluss gefasst, der hier im Wortlaut wiedergegeben wird:
In Reaktion darauf hatte der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft des letzten Bundestages das Thema erneut auf seine Tagesordnung für den 16.03.05 gesetzt. Zu diesem Expertengespräch hat der Zentrale Kreditausschuss eine Stellungnahme abgegeben, in der die Praxis der Banken als weitgehend problemlos dargestellt wird. Dies schließt er daraus, dass nach Zahlen vom Mai 2004 die Bundesagentur nur 115 000 (=2,74 %) der Leistungsempfänger die Leistungen per Zahlungsanweisung erbringe und die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten nur unter der Voraussetzung erstatte, dass der Kunde "ohne eigenes Verschulden" kein Konto besitze. Zum Nachweis dafür verlange die Bundesagentur regelmäßig, dass der Kunde die Schlichtungsstelle anrufe, um trotz Ablehnung zu einem Konto zu kommen. Nur bei 383 Leistungsempfängern habe die Bundesagentur diese Kosten der Zahlungsanweisung übernommen, so dass es sich um eine nur sehr kleine Zahl von möglicherweise kritikwürdigen Kontoverweigerungen handele. Eine weitere Beratung im Bundestagsausschuss fand wegen der vorzeitigen Auflösung des letzten Bundestages nicht mehr statt. Der jetzige Bundestag hat dieses Thema aber wieder aufgegriffen und veranstaltet am 29.11.06 eine Anhörung, bei der die bisherigen Erfahrungen mit der Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft diskutiert werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich daraus Initiativen für Gesetzgebungsmaßnahmen entwickeln. In einem Urteil vom 16.06.05 hat das Landgericht Bremen dieser Verbandsempfehlung zum "Girokonto für Jedermann" mehr an Verbindlichkeit zugesprochen als die Banken darin sehen wollen. Gerade weil die Banken damit eine gesetzliche Verplichtung abwehren wollten, sei diese Empfehlung - so das Gericht - als eine Selbstverpflichtung zu werten, auf die sich Kunden berufen könnten. Im konkreten Fall wurde die Bank sogar dazu verurteilt, jemandem ein Guthaben-Konto zu eröffnen, der sich in Privatinsolvenz befindet. Das Urteil (PDF-Datei) ist nachzulesen auf der website von Tacheles. |
| Streit mit der Arbeitsagentur oder dem Alg II-Träger: wie finde ich gute anwaltliche Vertretung? |
Leider ist es gar nicht so einfach, einen guten Anwalt oder eine gute Anwältin zu finden. Das hat mehrere Gründe: Wie also nun vorgehen? Welche Methode man auch wählt: Die meisten dieser Suchtdienste erlauben die Möglichkeit, nach Fachanwälten zu suchen. Dabei sollte man die Option "Sozialrecht" anwählen. Wenn man keinen in erreichbarer Entfernung findet, kann man bei manchen dieser Suchmaschinen auch nach sog. "Interessenschwerpunkten" suchen. Das sind dann Anwälte, die sich jedenfalls auch mit sozialrechtlichen Fragen beschäftigen, aber keine Zusatzqualifikation erworben haben. Eine etwas umständlichere Methode sollte man vor allem dann einschlagen, wenn man außerhalb der Ballungsgebiete lebt und/oder über die zuvor genannten Möglichkeiten niemanden gefunden hat. Mit diesem Wissen ausgestattet findet man die Anwaltssuche der Anwaltskammer Leider noch etwas schwieriger ist es in Baden-Württemberg und Hessen, weil dort die räumliche Einteilung der Rechtsanwaltskammern nicht der Gerichtsorganisation angeglichen ist, d.h. es gibt vier bzw. zwei Rechtsanwaltskammern, obwohl es nur zwei bzw. ein Oberlandesgericht gibt. |
| In welcher Form muss ich Widerspruch oder einen Antrag bei Gericht einreichen? |
Die übliche Form ist die schriftliche. Es gibt keine Formulare dafür, es reicht also ein einfacher Briefbogen. Wichtig ist das, was immer für den Umgang mit Behörden gilt: Der eigene Name und die Anschrift müssen deutlich lesbar sein, außerdem die eigene Kunden-Nummer oder - wenn es um Alg II geht - die Nummer der Bedarfsgemeinschaft (BG-Nummer). Es ist zwar nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll als Überschrift oder Betreff "Widerspruch" anzugeben; im sozialgerichtlichen Verfahren wird es stattdessen (meistens, nicht immer) um einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" gehen. "Schriftform" kann zwar auch heißen "per e-mail", aber eine "normale" e-mail reicht dafür nicht. Um wirksam Widerspruch oder Klage einreichen zu können braucht man eine elektronische Signatur, die bestimmten gesetzlichen Anforderungen entspricht. Damit ist aber nicht die "automatische Unterschrift" gemeint, die man in vielen e-mail-Programmen einstellen kann und die dort "Signatur" genannt wird, sondern eine Art Ausweiskarte, die man kaufen muss und die von einem speziellen Gerät (meistens eine spezielle Tastatur) gelesen werden kann. Privatleute haben das in aller Regel nicht, sondern nur Firmen und Anwälte. Deswegen: Widersprüche oder Anträge bei Gericht NICHT per e-mail verschicken! Alternative: Sowohl Widersprüche als auch Anträge beim Sozialgericht kann man auch "zur Niederschrift" erheben, d.h. zur Behörde bzw. zum Gericht gehen und sie dort jemandem sozusagen diktieren. Es muss allerdings dieselbe Behörde sein, gegen deren Bescheid man sich richtet (anders als bei der schriftlichen Einreichung eines Widerspruches). Bei Widersprüchen empfiehlt sich das allerdings nicht; für Anträge beim Sozialgericht kann es manchmal sinnvoll sein, weil die Person, die den Antrag aufnimmt, dann auch darauf achtet, ob etwas fehlt und keine Formfehler macht. Weil aber längst nicht alle ein Sozialgericht am Ort haben kommt das für viele nicht in Frage. |
| Sozialgericht? Was erwartet mich dort? Was kostet mich das? |
Es ist leider nicht ganz selten, dass wir hier empfehlen müssen, sich gegen Bescheide der Arbeitsagentur oder eines Alg II-Trägers durch einen Antrag beim Sozialgericht zu wehren. Wer jetzt denkt "au weia, das gibt einen Riesen-Prozess" und "das kann ich nie und nimmer bezahlen" liegt falsch. Solchen falschen Vorstellungen möchten wir ein paar nüchterne Fakten und Erläuterungen gegenüberstellen. 1. Vergiss alles, was Du aus dem Fernsehen an Gerichtsverhandlungen kennst. 2. Prozesskosten.sind meistens kein Problem 3. "Juristendeutsch" muss nicht sein 4. "Das dauert doch alles viel zu lange" 5. Wie finde ich das für mich zuständige Sozialgericht?Zunächst ist auf zwei länderspezifische Besonderheiten einzugehen: |
| Wie wirkt sich Arbeitslosigkeit auf meine später zu erwartende Rente aus? |
| Wer sich schon mal ein klein wenig mit der Frage beschäftigt hat, wie die gesetzliche Rente berechnet wird, weiss wahrscheinlich, dass es auf zwei Faktoren ankommt, nämlich (1) auf die Höhe der geleisteten Beiträge und (2) auf die Dauer der Zeiten mit Beitragzahlung und anderer Zeiten, die auch ohne Beitragszahlung anerkannt werden (z.B. Kindererziehungszeiten). Auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld (sowohl Alg I als auch Alg II) werden von der Arbeitsagentur Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, beim Alg II-Bezug allerdings nur in sehr geringer Höhe. Wie sich das für den/die Einzelne/n auswirkt lässt sich nicht allgemein sagen, weil es auf die persönliche "Erwerbsbiographie" ankommt, also den gesamten Verlauf vom Ende der Schulzeit bis zum Rentenbeginn. Gut aufbereitete weiterführende Informationen zu diesem Thema gibt es in dieser Broschüre (PDF-Format) der Deutschen Rentenversicherung. |
| Was passiert, wenn ich auf dem Weg zur Behörde einen Unfall habe? |
Wenn man eine schriftliche Einladung (Meldeaufforderung) hat, ist man auf dem Weg zur Arbeitsagentur bzw. zum Alg II-Träger gesetzlich unfallversichert. Krankenbehandlung, nötigenfalls Rehabilitation und die Entschädigung bleibender Folgen werden im Fall eines Unfalles nach den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung erbracht. Das bedeutet im Klartext, dass der Erstbesuch immer ohne Unfallversicherung abläuft ebenso wie Folgebesuche ohne Einladung auch. Mit Einladung jedoch ist man gesetzlich unfallversichert - und das ist immerhin beruhigend zu wissen. |